Rückforderung von Goldgeschenken (“taki”) bei türkischen Hochzeiten

Anspruch auf die Morgen-/Brautgabe

 

Sind Goldgeschenke zu einer türkischen Hochzeit von den Schwiegereltern nach der Scheidung zurückzugeben?

Prinzipiell gilt in der Rechtsprechung bei Geschenken zu Hochzeiten, dass Schenkungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden können („Schwiegerelternrechtsprechung des BGH, NJW 2010, S. 2202 (2884))…..“).

Die Gerichte hatten sich bereits mit der Frage zu beschäftigen, ob türkische Ehefrauen ihre zur Hochzeit von den Schwiegereltern erhaltenen Goldgeschenke „taki“ nach der Hochzeit zurückgeben müssen.

Das Landgericht Limburg (Urteil vom 12.3.2012, 2 O 384/10) sieht für Goldgeschenke die von den Schwiegereltern an der Hochzeit an die Braut geben (umgehängt) werden, keinen Rückforderungsanspruch,  da diese eine „taki“ darstellen und somit der Absicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe dienen, so die islamischen Rechtsgrundsätze. So auch das OLG Hamm, Az. 12 UF 183/19.

Denn Goldgeschenke dienen in der Regel der Absicherung der Ehefrau, insbesondere im Falle der Scheidung. Dies schließt bereits die Annahme eines mit dem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolges im Sinne des Fortbestandes der Ehe als Behaltensgrund und damit eine Rückgabegabeverpflichtung für den Fall des Scheiterns der Ehe aus.

Angesteckte oder umgehängte Schmuckstücke („taki“) sollen allein zur Absicherung der Braut dienen und deshalb in ihr alleiniges Eigentum übergehen.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Ehe zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde oder ob es sich um eine sog. Imam-Ehe handelt. Die Braut verliert ihr Alleineigentum am Schmuck auch nicht dadurch, dass sie den Schmuck zur Aufbewahrung der Familie des Bräutigams übergibt und dieser in einen Safe gelegt wird. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Verwahrung. (OLG Saarbrücken, Beschuss v. 28.02.2019-4 U 114/17; OLG Hamm, Beschluss v. 25.04.2016 – 4 UF 60/16; OLG Hamm, Beschluss v. 17.06.2020 – 12 UF 183/19).

Zusammenfassung:

Brautschmuck, der der Ehefrau türkisch-stämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut und kann nicht zurückgefordert werden.

Besteht bei Scheitern der Ehe ein Anspruch auf die „Brautgabe“?

Die Brautgabe (auch Morgengabe) dient zur Vorbeugung gegen eine „voreilige“ Scheidung seitens des Mannes, sowie zur finanziellen Absicherung der Frau, etwa im Scheidungsfall.

Die Braut- oder Morgengabe ist ein Vermögenswert, der vom Ehemann an die Ehefrau bei der Eheschließung geleistet werden muss. Sie kann aus Geld, Gold, Schmuck oder anderen Sachen und Rechten bestehen, die einen Vermögenswert verkörpern. Die Braut- oder Morgengabe steht der Ehefrau zur alleinigen Verfügung und stellt eine finanzielle Absicherung für sie dar. Die Höhe der Braut- oder Morgengabe ist zwischen den Eheleuten frei verhandelbar.

Wird zwischen zwei Eheleuten vor der Hochzeit die Vereinbarung getroffen, dass eine Brautgabe im Fall einer Scheidung nur gezahlt wird, wenn vorher die Ehe vollzogen wurde, ist diese nichtig, entschied das Amtsgericht Darmstadt (Az. 50 F 366/13 GÜ). Dies sei ein Verstoß gegen die Freiheit der Eheschließung und damit sittenwidrig.

Solange die im Rahmen einer Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition versprochene Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – wurde, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit (wie bei einer Schenkung) der notariellen Beurkundung.

Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf die ihr versprochene Braut- oder Morgengabe, wenn diese nicht notarielle beurkundet wurde, entschied das Amtsgericht München (Az. 527 F 12575/17).

Das Oberlandesgerichts Hamm (Az. 12 UF 183/19) hat entschieden, dass der Ehefrau die Zuwendung einer vereinbarten Braut- und Morgengabe nach islamischen Recht zwar zusteht; solange diese aber noch nicht an die Ehefrau gezahlt worden sei, bedürfe die Vereinbarung einer Beurkundung durch einen Notar – ähnlich wie bei einer Schenkung. Wurde keine notarielle Beurkundung vorgenommen, geht die Ehefrau leer aus.

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