Das Umgangsrecht ist ein Recht und zugleich eine Pflicht des anderen Elternteils, die Kinder zu sehen.
So lange die Eltern sich einig darüber sind, kann das Umgangsrecht individuell vereinbart werden – dies ist quasi der angestrebte Idealfall.
Sollten die Eltern sich nicht einigen können, so ist es – um eine etwaige Entfremdung zu vermeiden – unerlässlich, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn ja länger Umgangskontakte ausfallen desto komplizierter und langwieriger wird es, wieder schnell Umgangskontakte zu installieren.
Hierbei werden wir zunächst versuchen, eine schnelle außergerichtliche Regelung des Umgangsrecht zu erzielen.
Sollte dies aber in kurzer Zeit nicht möglich sein, so werden wir Ihre Ansprüche auf das Umgangsrecht unmittelbar gerichtlich geltend machen und ein gerichtliches Umgangsverfahren in die Wege leiten.
Dabei werden wir erforderlichenfalls ein einstweiliges Anordnungsverfahren vorschalten, damit Umgsangskontakte so schnell wie möglich ausgestaltet bzw. wieder hergestellt werden.
In dem sogenannten Hauptsacheverfahren wegen Umgagnsrecht wird dann das Gericht unter Zuhilfenahme des Jugendamtes und eines Verfahrensbeistandes den Umgang regeln.
Ihr Vorteil:
Wir Fachanwälte für Familienrecht auf über 15 Jahre Erfahrung im Umgang mit Gerichten, Jugemdamt und Verfahrensbeiständen zurück greifen. Unsere bewährte Strategie führt Regelmäßig zu einem schnellen Erfolg und Herbeiführung oder Erweiterung von Umgangskontakte.
Zögern Sie nicht – kommen Sie auf uns zu. Wir helfen.
Unsere Stärken im Familienrecht
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Kriterien für die Ausgestaltung des Umgangsrechts
Der Gesetzgeber hat die Dauer und Häufigkeit des Umgangs im Gesetz nicht geregelt. Es soll nämlich jeweils eine passende Einzelfallregelung gefunden werden, welche der individuellen Situation gerecht werden soll.
Maßgeblich für die Dauer und Häufigkeit der Umgangstreffen sind vornehmlich der Wille des Kindes, sein Alter, sein Gesundheitszustand, die Stärke der Beziehung zu dem anderen Elternteil, die Entfernung der Wohnorte als auch weitere Interessen und Bindungen.
Kleinkinder
Bereits bei Babys und Kleinkindern besteht selbstverständlich ein Umgangsrecht. Dabei ist es jedoch so, dass der Umgangskontakt häufiger und dafür kürzer sein wird, da kleinere Kinder den häufigeren Kontakt benötigen, um eine Beziehung zum anderen Elternteil aufzubauen. Oft wird dabei eben der Umgang so ausgestaltet, dass das Kind beispielsweise jeden Samstag tagsüber bei dem anderen Elternteil verbringt und ggf. noch einen weiteren Nachmittag während der Woche.
Ebenso ist es möglich, dass ein kleines Kind schon bei dem anderen Elternteil übernachtet; dies hängt maßgeblich von der Beziehung zu dem anderen Elternteil ab. Die Gerichte sehen aber immer öfter auch schon bei kleineren Kindern den Übernachtungsumgang als möglich an, wie beispielsweise das OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1352 (OLG Brandenburg (10 UF 150/09 – Übernachtung des Kindes im Rahmen des Umgangs trotz Stillens durch die Kindsmutter; Anspruch auf Beginn eines Wochenendumgangs bereits freitags in der Frühe; Häufigkeit des Umgangs mit einem Kleinkind).
Ab dem Schulalter
Allerdings hat sich in der hierzu umfangreichen Rechtsprechung ein Standard entwickelt, der etwa ab dem Grundschulalter der Kinder gilt; verstärkend aber auch schon früher:
Somit besteht ein Umgangsrecht
- alle 2 Wochen am Wochenende von Freitag bis Sonntag und
- während der Hälfte der Schulferien und
- am jeweils 2. der großen christlichen Feiertage.
Dabei ist es so, dass der umgangsberechtigte Elternteil den Ort des Umgangs bestimmt. Üblicherweise wird das seine Wohnung sein. Es ist so, dass das Kind möglichst viel Zeit mit dem anderen Elternteil verbringen soll. Dabei ist es aber auch unschädlich, wenn (ab und an) weitere Personen, zum Beispiel der neue Partner anwesend sind.
Auch die Großeltern dürfen selbstverständlich dabei sein und auch besucht werden.
Diese haben wohlgemerkt aber auch ein eigenes Umgangsrecht mit den Enkelkindern.
Der umgangsberechtigte Elternteil darf mit den Kindern aber grundsätzlich auch in den Urlaub fahren.
Der Elternteil der den Umgang ausübt holt und bringt das Kind. Diesbezüglich ist es ratsam, eine genaue Regelung zu Ort und Zeit zu treffen, damit es diesbezüglich zu keinen weiteren Auseinandersetzungen oder Streitereien zwischen den Eltern kommt. Auch für die Kinder ist es wichtig, dass die Umgangstreffen regelmäßig sind und die Kinder genau wissen, wann sie zu dem anderen Elternteil gehen. Diese Vereinbarungen sollten im Sinne aller Beteiligten stets eingehalten werden. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob ausgefallene Besuche nachzuholen sind. In der Regel sollte sich darum gekümmert werden.
Aber auch zwischen den Umgangstreffen ist es dem anderen Elternteil erlaubt, in angemessenen Abständen mit den Kindern zu telefonieren oder Briefkontakt aufzunehmen.
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Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts
Sollten die Eltern das Umgangsrecht nicht einvernehmlich regeln können, so kann ein entsprechender Antrag bei dem Gericht auf Regelung des Umgangs eingeräumt werden.
Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Auch der andere Elternteil, bei dem die Kinder wohnen (Residenz haben)ist verpflichtet, dem umgangsberechtigten Elternteil das Umgangsrecht zu gewähren und hat auch eine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht, § 1684 II BGB.
Diese bzw. die Herausgabe der Kinder zum Umgang kann auch erzwungen werden; wenngleich dies für die Kinder und alle Beteiligten unschön ist.
Exkurs:
Das Gericht verfährt in Schwäbisch Gmünd (und in Baden-Württemberg) dabei (wenn es möglich ist) nach dem Projekt „Elternkonsens“. Da das Kindeswohl im Zentrum einer Regelung über das Sorge- und Umgangsrecht steht, sind nachhaltige, klare Lösungen, die künftige Konflikte vermeiden sollen, für das Kindeswohl am besten. Eine derartige Regelung ist aber nur dann zu erreichen, wenn die Eltern im Interesse Ihres Kindes gemeinsam eine Lösung finden, die beide akzeptieren und in der praktischen Umsetzung auf Dauer unterstützen.
Ziel des Projekts ist es daher, in möglichst vielen Fällen eine einvernehmliche und tragfähige Lösung von Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten zu erreichen. Durch eine fächerübergreifende Zusammenarbeit aller Verfahrensbeteiligten Berufsgruppen (Familienrichter, Anwälte, Mitarbeiter von Jugendämtern und Beratungsstellen, Sachverständigen) soll eine Kooperation der Eltern im Interesse des Kindeswohls erreicht werde (wenn dies möglich ist – ansonsten entscheidet natürlich das Gericht durch Beschluss). Die Eltern sollen gemeinsam und eigenständig die elterliche Verantwortung für ihre Kinder erkennen und wahrnehmen und mit Hilfe der beteiligten Berufsträger eine einvernehmliche und tragfähige Lösung finden. Diesem Ziel dient ein schnelles, zwischen den beteiligten Prozessionen abgestimmtes Verfahren, in dem nicht der Streit der Eltern, sondern das Kindeswohl im Vordergrund steht. Mehr über das Projekt Elternkonsens erfahren Sie hier.
