Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt
Unterhaltsberechnung durch Fachanwälte für Familienrecht
Große und häufig verletzende Auseinandersetzungen führen die Ehegatten oft, wenn Unterhaltsforderungen im Raum stehen.
Dies können Kindesunterhaltsansprüche sein oder auch Forderungen des anderen Ehegatten auf Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt.
Da der zur Unterhaltszahlung verpflichtete zunächst zur Auskunftserteilung über sein Einkommen verpflichtet ist, muss er seine finanzielle Situation – also sein gesamtes Einkommen – vollständig offen legen. Das Einfordern der Unterlagen und die Prüfung der Höhe des Unterhaltes – die Unterhaltsberechnung – sollten Sie nur einem Fachanwalt überlassen, da die Berechnung der Unterhaltshöhe nicht einfach und die Richtigkeit für Sie von entscheidender Bedeutung ist.
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Die einzelnen Unterhaltsansprüche:
Im Familienrecht gibt es unterschiedliche Unterhaltsansprüche und Unterhaltsverpflichtete:
Grundsätzlich sind Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (Kindesunterhalt) (§ 1603 BGB)
Aber auch Kinder können gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sein (Elternunterhalt) (§ 1603 BGB).
Kommt es bei verheirateten Paaren zu einer Trennung, so steht demjenigen, der weniger verdient, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (ab Trennung idR bis zur Scheidung) zu, § 1361 BGB.
Nach der Scheidung besteht dann ggf. ein Anspruch auf den so genannten nachehelichen Unterhalt oder auch Ehegattenunterhalt, §§ 1570 ff BGB.
Aber auch die Mutter eines unehelichen Kindes hat gegen den Kindsvater vor und in der Regel bis zu 3 Jahre nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen eigenen Unterhalt neben dem Kindesunterhalt; so genannter “Unterhalt aus Anlass der Geburt“, § 1615l BGB.
Am häufigsten im täglichen Familienrecht begegnen mir jedoch die Kindesunterhaltsansprüche, Trennungsunterhaltsansprüche, Ehegattenunterhaltsansprüche sowie der Unterhalt aus Anlass der Geburt.
Auf diese wichtigsten Themen wird im weiteren über die unten abrufbaren Punkte näher eingegangen.
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