Der Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die jeweils während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und hälftig geteilt (ausgeglichen).

Dies sind beispielsweise Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Altersversorge, Beamtenversorgung, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, berufständische Altersversorgungen, private Lebensversicherungen (Rente), Riester-Rente usw..

Die Ehezeit ist die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Der Ausgleich erfolgt nach dem „Halbteilungsgrundsatz“. d.h, im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (vgl. § 1 VersAusglG).

Geregelt ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz. Der Versorgungsausgleich ist bei der Ehescheidung immer vom Amts wegen durchzuführen.

Eine Ausnahme gilt allerdings bei kurze Ehedauer (bis 3 Jahre). Da wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung (beides notariell) kann auf den Versorgungsausgleich wechselseitig verzichtet werden, oder wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind und alle dem Verzicht bei Gericht zustimmen.

Jetzt Termin im Familienrecht online buchen