Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (gesetzlicher Normalfall, wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes ausdrücklich geregelt ist), dann ist bei der Ehescheidung der Vermögenszuwachs auszugleichen (sofern dies auch nur ein Ehegatte beantragt).
Ermittelt im Wege einer gegenseitigen Auskunft wird hierzu das Anfangsvermögen, Trennungsvermögen und Endvermögen der Ehegatten.
Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, so ist diese Differenz der jeweilige Zugewinn. Dieser wird nach dem Halbteilungsgrundsatz ausgeglichen. Gegenübergestellt werden die Zugewinne, falls vorhanden. Ergibt sich dabei eine Differenz, so ist diese von demjenigen Ehegatten, welcher mehr erworben hat zur Hälfte auszugleichen.
Es ist in jedem Fall ratsam, im Zuge der Scheidung die Ansprüche auf Zugewinnausgleich überprüfen zu lassen:
Nicht selten führt dies zu einem unverhofften Ergebnis bzw. Zugewinnausgleichsanspruch. Denn auch Lebensversicherungen zählen beispielsweise zum Zugewinnausgleich, wenn diese auf Kapitalbasis sind und können schon einen erheblichen Anspruch mit sich führen; auch wenn sonst wenig „Vermögen“ verhandeln sein sollte.
Was viele nicht wissen: Zwar bleibt eine Erbschaft oder Schenkung beim Zugewinn unberücksichtigt. Dies gilt aber nicht für eventuelle daraus erzielten „Früchte“ und Wertsteigerungen wie beispielsweise bei Immobilien. Dies unterliegen nämlich dem Zugewinnausgleich.
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Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs werden jeweils Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenüber gestellt.
Die positive Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten stellt dabei den Zugewinn des Ehegatten dar. Einen negativen Zugewinn gibt es nicht. Dann wäre der Zugewinn mit „0“ anzusetzen.
Dies (Berechnung der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) wird bei beiden Ehegatten separat durchgeführt.
Derjenige Ehegatte, der einen Höheren Zugewinn als der andere erwirtschaftet hat, ist diesem bei der Scheidung nach dem dem „Halbteilungsgrundsatz“ zum Ausgleich verpflichtet.
Stark vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung:
Frau | Mann | |
Anfangsvermögen | € 1.000,00 | € 2.000,00 |
Endvermögen | € 5.000,00 | € 4.000,00 |
Zugewinn | € 4.000,0 | € 2.000,00 |
Im obigen stark vereinfachten Bespiel wäre alsp der Zugewinn der Frau höher als der von dem Mann.
Die Differenz des Zugewinns beträgt € 2.000,00.
Auszugleichen wären von der Frau somit € 1.000,00 an den Mann.
Das schwierige und komplizierte und oft hoch streitige bei der Zugewinnausgleichsberechnung ist stets die Ermittlung/Feststellung der Vermögensstandes, vor allem zu Beginn der Eheschließung (Tag der standesamtlichen Hochzeit).
Beide Ehepartner haben gegen den jeweils anderen einen Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen und das Vermögen bei der Ehescheidung (Endvermögen).
Seit der Novelle im Familienrecht besteht auch ein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung; dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehegatte das Vermögen zulasten des anderen verschiebt (wegschafft). Dies kann hiermit kontrolliert werden.
Die Auskunft muss duch die Erstellung eines so genannten Vermögensverzeichnisses erteilt werden; die jeweiligen Positionen müssen nachgewiesen und belegt werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist stets ein Anspruch auf Bezahlung von Geld, nie in Sachen oder Sachwerte.
Der Zugewinnausgleich wird nur auf Antrag bei der Scheidung durchgeführt und verjährt nach 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.
Verzichtet werden hierauf kann auch nur notariell oder durch eine Verzichtserklärung bei Gericht, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.
Auch Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bedürfen vor der Scheidung der notariellen Beurkundung.
Praxistipp:
Nach rechtskräftiger Scheidung jedoch können die Parteien dann sehr wohl Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich nach den allgemeinen Vorschriften (auch formfrei ) treffen (insbes. einen Erlass); es bedarf dann keiner notariellen Beurkundung mehr – es sei denn, es sollen mit der Vereinbarung auch Grundstücke übertragen werden (folgt aus § 1378 III BGB).
Es kann sich also bereits aus Kostengründen anbieten, zunächst das Ehescheidungsverfahren rechtskräftig werden zu lassen und erst dann einen privatschriftlichen Vertrag über den Zugewinnausgleich zu schließen, den dann auch der Anwalt aufsetzen kann.
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