Immobilienrecht: Alles rund ums Häusle
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Martin Ludwig
Unter dem weiten Begriff des Immobilienrechts verstehen wir alle rechtlichen Belange des Grundstücks- bzw. Hauskaufs, sowie das gesamte Mietrecht, das Recht der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG-Recht) sowie das Maklerrecht. Es handelt sich beim Immobilienrecht um ein hoch spezialisiertes Rechtsgebiet
Unsere Stärken im Immobilienrecht
Ihr Spezialist “rund um die Immobilie”
Sofortige Terminvergabe
Anwaltsteam
Kaufverträge für Immobilien prüfen lassen?
Haus, Grundstück oder Eigentumswohnung – Sie haben Ihre Traumimmobilie gefunden? – Lassen Sie Ihren vorhandenen Kaufvertrag von einem Fachanwalt für Immobilienrecht überprüfen!
Diese Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist dringend anzuraten, wenn Sie einen Vertragsentwurf der Gegenseite oder des Notars erhalten haben, denn der Entwurf enthält möglicherweise für Sie nachteilige Formulierungen, die jedoch noch verhandelbar sind. Gerne erläutere wir Ihnen, welche Änderungen möglich und für Sie vorteilhaft sind und begleiten Sie durch den Kaufprozess.
Sollten Sie ferner bestimmte Punkte im Kaufvertrag geregelt haben wollen oder konkrete Änderungsvorschläge haben, werde wir diese auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit prüfen als Ihre rechtliche Vertretung ggf. überarbeitet in den Vertrag einarbeiten.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Kauf- bzw. Verkaufsobjekt präzise definiert ist, denn nur was im Vertrag genannt ist, wird auch tatsächlich verkauft respektive erworben – egal ob es sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundstück handelt. Hierzu sieht der Notar das jeweilige Grundbuch ein und gibt die dort gemachten Angaben in dem Vertrag wieder. Aus diesen Angaben können die Parteien ersehen, um welche Immobilie es sich handelt und wie diese – beispielsweise durch Grundschuld oder Wegerecht – belastet ist.
Beim Kauf und Verkauf einer Immobilie können aus juristischer zahlreiche Fehler begangen werden, die im Nahhinein sehr kostspielig werden können. Sie sollten Ihren Vertrag vor der notariellen Beurkundung prüfen und sich zu dem beabsichtigten Kaufvertrag einer Immobilie vorher eingehend beraten lassen.
Mängel an gekaufter Immobilie: Was kann ich tun?
Nach der notariellen Beurkundung sind Sie in der Regel an den Vertrag gebunden und Änderungen am Vertrag sind dann regelmäßig nicht mehr möglich. Doch was können Sie tun, sollte sich das Verkaufsobjekt nachträglich als mangelbehaftet herausstellen?
Grundsätzlich gilt für Baumängel eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Kaufdatum bzw. der Abnahme der Immobilie. Diese Verjährungsfristen gelten auch für verdeckte Mängel, die erst innerhalb der Frist oder gar nach deren Ablauf sichtbar werden.
Regelmäßig wird jedoch in Immobilienkaufverträgen von Bestandsobjekten die Gewährleistung / Mängelhaftung ausgeschlossen. Daher ist es wichtig, die Immobilie vor Abschluss des Kaufvertrages auf Mängel hin prüfen zu lassen, beispielsweise durch einen Bausachverständigen.
Von diesen Fristen gelten jedoch zwei wesentliche Ausnahmen:
- Arglistig verschwiegene Mängel: In diesen Fällen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Aufdeckung des Mangels; arglistig verschwiegene Mängel fallen auch nicht unter einen Haftungs-/ Gewährleistungsausschluss
- Rechtsmängel: Hierunter versteht man grundbuchliche Belastungen sowie nicht-offengelegte Miet- bzw. Pachtverträge. Hier beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Sollten Sie an einer erworbenen Immobilie Mängel feststellen, haben Sie selbstverständlich das Recht eine Nachbesserung zu verlangen. Erst wenn diese auch nach einer angemessenen Fristsetzung nicht erfolgt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten (sofern es sich bei den Mängeln nicht lediglich um Bagatellen handelt). Alternativ können Sie mit dem Verkäufer vereinbaren, dass die Mängel nicht beseitigt werden, dafür aber der Kaufpreis gemindert wird.
Eine Ausnahme stellt auch in hier wieder die arglistige Täuschung dar. Im Falle arglistig verschwiegener Mängel können Käufer den Vertrag unter Umständen sofort anfechten, das heißt, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung setzten zu müssen. Dies hängt aber von dem „Ausmaß“ des Mangels ab.
Drüber hinaus besteht eventuell ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Sachmangel weitere Schäden verursacht hat, wie zum Beispiel einen Schwelbrand aufgrund einer fehlerhaften Elektrik. Schadenersatzansprüche bestehen aber nur bei einem Verschulden des Verkäufers. Dieses wird jedoch von Gesetztes Wegen grundsätzlich erst einmal vermutet, das heißt, der Verkäufer muss seine Unschuld beweisen.
Jetzt Termin im Immobilienrecht online buchen

Anwaltliche Beratung bei Sachmängeln an einer Immobilie
Der Gesetzgeber hat die Rechte und Pflichten beider Parteien im Falle von Baumängeln also genau geregelt. Die beteiligten Parteien haben jedoch das Recht, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die Herausforderungen für Käufer wie Verkäufer von Immobilien liegen jedoch meist in der praktischen Auslegung der jeweiligen Regeln. Wann ist ein Baumangel eine Bagatelle? Ist es in meinem konkreten Fall besser den Mangel beseitigen zu lassen oder sich auf eine Preisminderung zu einigen? Wie kann der Verkäufer Schadenersatzansprüche abwehren? Und was ist, wenn sich beide Seiten nicht einig sind, ob überhaupt ein Baumangel vorliegt?
Zur Klärung dieser Fragen ist eine fundierte Sachkenntnis über die ständige Rechtsprechung und relevante Präzedenzfälle in Fragen des Immobilienrechts unerlässlich. Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen, beraten Sie hinsichtlich Ihrer Handlungsoptionen und vertreten Sie als Ihr Rechtsbeistand im Immobilienrecht bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche.

Unser Fachanwalt für Immobilienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht: Dr. Martin Ludwig
Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Ludwig ist Fachanwalt für Immobilienrecht und blickt auf fast 30 Jahre praktische Tätigkeit als Jurist zurück. In unserer Kanzlei in Schwäbisch Gmünd ist er der Experte für alle Fragen mit Schwerpunkt im Immobilien-, WEG-, Mietrechts und Grundstücksrechts. Beim Erwerb von Immobilien steht er unseren Mandanten seit vielen Jahren kompetent zur Seite und unterstützt sie nicht nur bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Interessen, sondern trägt durch die Prüfung von Kaufverträgen auch wesentlich dazu bei, rechtliche Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden.
Ebenso steht er Ihnen im Baurecht bei der Verhandlung von Bauträgerverträgen mit Rat und Tat zur Seite.


Robin Schmid + Kollegen
Wir besprechen mit Ihnen als unser Mandant die Rechtslage und die Erfolgsaussichten Ihres Falles, setzen Ihre Ansprüche und Forderungen durch, gestalten Ihre Verträge nach Ihren Wünschen und unserem Anspruch und erklären Ihnen die Möglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung.
Unsere Grundsätze bei allen Fragen des Immobilienrechts
Als erfahrene Anwälte wissen wir, dass es bei Rechtsstreits im Immobilien- und Grundstücksrecht sehr lange dauern kann, bis eine rechtssicher Entscheidung eines Gerichts vorliegt und häufig aufwendige und teure Gutachten erforderlich sind. Darüber hinaus stellt ein in die Länge gezogener Rechtsstreit häufig eine erhebliche Belastung für unsere Mandanten dar, vor allem, wenn es sich bei der betroffenen Immobilie um ihr Wohneigentum handelt. Darum steht unser Rechtsanwalt Dr. Martin Ludwig in ständigem Austausch mit seinen Mandanten und berät sie umfassend, um auf dem effizientesten Wege das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Wie beraten Sie auch online
Sie sind auf der Suche nach einer Online-Rechtsberatung durch einen erfahrenen Anwalt für Immobilienrecht? Dazu müssen Sie nicht einmal mehr in unsere Kanzlei nach Schwäbisch Gmünd kommen! Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne online per verschlüsselter Videokonferenz. Relevante Unterlagen zum Immobilienkauf, wie zum Beispiel Verträge, können Sie uns ebenfalls bequem online zukommen lassen. Nutzen Sie dazu einfach unsere sichere und DSGVO-konforme WebAkte.
Vereinbaren Sie Ihren Termin zur Rechtsberatung gleich online!