Kündigung des Mietvertrages

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Martin Ludwig

Die Kündigung

Üblicherweise findet das Mietverhältnis nach einer Kündigung durch eine Mietvertragspartei ein Ende. Für die Kündigung gelten unterschiedliche Vorgaben für Vermieter und Mieter, insbesondere hinsichtlich eventuell bestehender Kündigungsgründe, sowie einzuhaltender Kündigungsfristen. Dabei ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden.

Häufig kommt es auch zu Eigenbedarfskündigungen.

Eine Besonderheit ist bei der Umwandlung in Wohnungseigentum zu beachten: Wird erst nach Einzug des Mieters Wohnungseigentum an der Wohnung gegründet, so sieht das Gesetz in § 575 BGB Sperrfristen von mindestens drei Jahren vor, die vom Vermieter eingehalten werden müssen.

Neben der klassischen Kündigung besteht ferner die Möglichkeit einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen. Dies wird jedoch nur dann als sinnvolle Alternative gegeben sein, sofern sich die Mietvertragsparteien mit dem Auszug an sich, sowie dem Beendigungsdatum einverstanden sind. Aus Beweis- und Klarstellungsgründen sollte eine solche Aufhebungsvereinbarung unbedingt schriftlich festgehalten werden. Daneben gilt es auch die Widerrufsvorschriften bei Haustürgeschäften zu beachten.

Zu den häufigsten Kündigungsgründen finden Sie nachfolgend weitere Informationen.

Sowohl in diesen, als auch in allen weiteren Kündigungssituationen beraten und vertreten wir Sie – sofern erforderlich – außergerichtlich und vor Gericht.

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