Anwalt für Maklerrecht in Schwäbisch Gmünd

Sie haben eine Immobilie ver- oder gekauft bzw. ver- oder gemietet und fragen sich nun, wer die Maklerprovision zu tragen hat? 

Als Ihre Anwältin für Immobilienrecht helfe ich Ihnen gerne auch bei Fragen und Problemen aus dem Bereich des Maklerrechts weiter.

Das Maklerrecht ist nur sehr knapp im BGB geregelt. Weitgehend muss hier auf “Richterrecht” zurückgegriffen werden. Bereits die Feststellung eines Provisionsanspruchs ist oft sehr schwierig und immer vom Einzelfall abhängig.

Ich berate Sie über die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung des Anspruchs.

Jedenfalls besteht ein Provisionsanspruch des Maklers nur dann, wenn er deutlich zu erkennen gibt, dass und vor allem von wem er eine Provision erwartet. In einem schriftlich geschlossenen Maklervertrag sollte der Makler unbedingt darauf achten, dass die Person des Zahlungspflichtigen unzweideutig aus den Vertragsformulierungen hervorgeht.

Unklarheiten gehen ansonsten zu Lasten des Maklers.

Seit dem 01.06.2015 gilt nach In-Kraft-Treten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes das sogenannte „Bestellerprinzip”: Danach ist diejenige Person zahlungspflichtig, die dem Makler einen eigenständigen Suchauftrag erteilt hat und dieser daraufhin für diesen Kunden nach außen suchend tätig wurde.

Im Maklerrecht gilt es danach zumeist zu prüfen, ob ein Provisionsanspruch besteht.

Hierfür sind insbesondere die folgenden Fragen entscheidend:

  • Ist der Maklervertrag wirksam zustande gekommen?
  • Kann der Makler den Nachweis oder die Vermittlung des Vertragsschlusses darlegen?
  • Ist ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen?
  • Waren der Nachweis oder die Vermittlung kausal für den Vertragsschluss?

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