Mietminderung – Mängel der Mietsache
Bestehen nicht nur unerhebliche Mängel an der Mietsache, tritt von Gesetzes wegen eine Minderung des Mietzinses ein.
Das bedeutet für den Mieter, dass er weniger Miete zu entrichten hat, für den Vermieter, dass ihm nur der Anspruch auf die geminderte Miete zusteht.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter den Mangel beim Vermieter anzeigt und der Vermieter den Mangel nicht beseitigt.
Allerdings muss sich der Vermieter wiederum nicht mit der Minderung abfinden, wenn der Mangel durch den Mieter schuldhaft verursacht wurde.
Ein weiterer Fall der Mietminderung entsteht, sofern der Vermieter Eigenschaften der Mietsache zugesichert hat, diese jedoch von der Mietsache nicht aufgewiesen werden oder später wegfallen.
Das Recht auf Mietminderung kann nicht im Mietvertrag durch sonstige Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen werden. Welcher Mangel eine Minderung in welcher Höhe nach sich zieht, kann nur durch Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der bislang hierzu erfolgten Rechtsprechung bewertet werden.
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