Räumungsklage im Mietrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Martin Ludwig

Wenn der Mieter nicht ausziehen will…

Eine Räumungsklage wird erforderlich, wenn der Mieter trotz ordnungsgemäßer Kündigung die gemieteten Räumlichkeiten nicht verlässt. Besonders in diesem Bereich ist ein Vorgehen ohne anwaltliche Unterstützung nicht zu raten. Bei einer Räumungsklage sind zahlreiche Vorgaben zu beachten, die bei der Durchführung ohne juristischen Beistand zu Fehlern führen können, die große wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen können.

Abwehr einer Räumungsklage auf Seiten des Mieters

Trotz einer erfolgten Kündigung kann Ihr Vermieter Sie nicht eigenhändig aus der Wohnung werfen oder ohne Weiteres das Türschloss auswechseln. Hierfür muss er den gerichtlichen Weg einschlagen und eine Räumungsklage einreichen.

Das Gericht prüft dabei, ob die Kündigung wirksam ist und ob weitere Besonderheiten des Einzelfalls, wie Einwendungen des Mieters entgegenstehen.

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Durchsetzung einer Räumungsklage auf Seiten des Vermieters

Für den Vermieter ist die Räumungsklage meist der letzte mögliche Weg.

Denn er ist nur zu beschreiten, wenn der Mieter selbst nach einer ordnungsgemäßen Kündigung die Räumlichkeiten nicht verlässt. In einem solchen Fall möchten wir Sie davor warnen, auf eigene Faust loszulegen.

Sowohl durch den eigenmächtig veranlassten Austausch von Türschlössern oder auch die „kalte“ Räumung können für Sie schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Einzig empfehlenswert ist in einer solchen Situation einen Anwalt für Mietrecht aufzusuchen. Denn nur ein solcher kann Ihnen sicher sagen, ob die Voraussetzungen für positive Erfolgsaussichten einer Räumungsklage gegeben sind.

Im nächsten Schritt wird er die – mit allen erforderlichen Angaben gespickte – Räumungsklage beim zuständigen Gericht einreichen.

Gerne beraten und und vertreten wir Sie rund um den Themenkomplex Räumungsklage.

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