Anwalt für Wohnungseigentumsrecht (WEG) in Schwäbisch Gmünd

Dr. Martin Ludwig: Ihr Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht in Schwäbisch Gmünd

Planen Sie den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses? Besitzen Sie bereits eine oder mehrere Immobilien?

Dann sollten Sie es sich als Wohnungseigentümer zur Pflicht machen, in allen juristischen Belangen den Rat und die Begleitung von Spezialisten zu suchen.

Die Unterstützung durch unsere Kanzlei und unseren kompetenten Rechtsanwalt Herrn Dr. Ludwig als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht trägt dazu bei, Ihre Freude am Wohneigentum zu erhöhen.

Vertrauen Sie auf seine jahrzehntelange Erfahrung.

Unsere Stärken im Wohnungseigentumsrecht

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Fachanwalt 
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Ihr Spezialist “rund um die Immobilie”

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Sofortige Terminvergabe

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optimale Strategie
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Bestmöglicher Mandantenschutz
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Anwaltsteam

Anwalt für WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentum bezeichnet das Allein- oder Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum. Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft entsteht zum Beispiel bei der Aufteilung von Mehrfamilienhäusern in Wohnungseigentum. Dieses wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet. Letztere ist gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären.

Beim Zusammenleben von Wohnungseigentümern in einer Gemeinschaft sind die sich daraus ergebenen Probleme so facettenreich wie das Leben selbst.

Was ist die besondere Herausforderung beim WEG-Recht?

Die gesetzlichen Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind recht überschaubar, weshalb das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) wahrscheinlich mehr als jedes andere Rechtsgebiet durch die Rechtsprechung geprägt ist. Eine gründliche Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung ist daher unerlässlich und macht eine fachkundige anwaltliche Unterstützung und Beratung im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) unverzichtbar.

Häufige Probleme ergeben sich bereits bei der Auslegung der Teilungserklärung, die das Wohnungs- und/oder Teileigentum begründet.

Eigentümer möchten genau wissen, welche Gebäudeteile Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind. Streitigkeiten darüber stehen auch schon bei kleineren Wohnungseigentumsgemeinschaften auf der Tagesordnung einer Eigentümerversammlung.

Wir beraten darüber hinaus auch den Verwalter der Immobilie, beispielsweise bei Fragen zu den Befugnissen eines Verwalters, der ordentlichen Durchführung einer Eigentümerversammlung sowie zu den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

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Besonders streitträchtige Bereiche im WEG-Recht

Nach unserer Erfahrung geben vor allem folgende Bereiche Anlass zu rechtlichen Streitigkeiten:

  • Sonderumlage für energetische Modernisierung
  • Sondernutzungsrechte
  • Bauliche Veränderungen, Instandhaltung und Modernisierung
  • Teilungserklärung
  • WEG-Versammlung: Teilnahme, Abstimmung und Anfechtung von Beschlüssen
  • Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Hausgeld

Als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Schwäbisch Gmünd kläre ich Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer auf, die mit Ihrer Mitgliedschaft in der WEG zusammenhängen und vertrete dabei Ihre Interessen gegenüber anderen Miteigentümern, der WEG, dem Verwalter oder Dritten.

Fachanwälte für Mietrecht und WEG in Schwäbisch Gmünd

Kompetent und zuverlässig: Beratung durch unseren Fachanwalt für WEG-Recht in Schwäbisch Gmünd

Egal ob Sie als einzelner Eigentümer, als gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft oder als Hausverwaltung einer WEG rechtlichen Beratung oder eine Vertretung vor Gericht benötigen: Unser Fachanwalt für Miet-, und WEG-Recht, Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Ludwig steht Ihnen mit seinen fast 30 Jahren Erfahrung als Anwalt in allen Belangen des Immobilienrechts zur Seite.

Dazu ist es noch nicht einmal nötig, dass Sie unsere Kanzlei in Schwäbisch Gmünd aufsuchen. Auf Ihren Wunsch beraten wir Sie gerne online via verschlüsselter Videokonferenz. Mit unserer sicheren und DSGVO-konformen WebAkte können Sie uns außerdem auch alle Unterlagen digital zukommen lassen.

Robin Schmid + Kollegen

Wir besprechen mit Ihnen als unser Mandant die Rechtslage und die Erfolgsaussichten Ihres Falles, setzen Ihre Ansprüche und Forderungen durch, gestalten Ihre Verträge nach Ihren Wünschen und unserem Anspruch und erklären Ihnen die Möglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung.

Häufig gestellte Fragen zum WEG-Recht

Die praktische Erfahrung hat uns gezeigt, dass die meisten Mandanten, die in unsere Kanzlei in Schwäbisch Gmünd kommen, um eine anwaltliche Beratung oder Vertretung in Sachen WEG-Recht in Anspruch zu nehmen, häufig Antworten auf ähnliche Fragen suchen. Diese haben wir für Sie hier zusammengefasst und die wichtigsten gleich beantwortet.

Wann und wie haftet ein Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft?

Zu Fragen der rechtlichen Haftung des Verwalters gegenüber der Eigentümergemeinschaft gibt es neben gesetzlichen geregelten Ansprüchen und einigen bedeutsamen Grundsatzurteilen noch Pflichten, die im Verwaltervertrag vereinbart werden. Letztere gehen regelmäßig über die gesetzlichen Regelungen hinaus und müssen für jeden Fall gesondert betrachtet werden. Im Allgemeinen kann jedoch gesagt werde, dass die meisten Streitfragen zu diesem Themenkomplex sich um die Haftung des Verwalters bei Baumängeln oder Schäden am Gebäude sowie der Auswahl und Beaufsichtigung geeigneter Handwerker drehen.

Hierbei stellt sich häufig die Frage, ob einem Verwalter Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Aus der ständigen Rechtsprechung lässt sich hierzu folgender Grundsatz ableiten: Der Verwalter muss im Umgang mit dem verwalteten Objekt dieselbe Sorgfalt an den Tag legen, die er auch bei seiner eigenen Immobilie obwalten ließe.

Wann und wie können durch die WEG oder einzelne Eigentümer bauliche Veränderungen vorgenommen werden?

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum dürfen grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt. Hiervon ausgenommen sind bauliche Veränderungen die der Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit, des Einbruchsschutzes sowie zur Anbindung an das Glasfasernetz und zur Installation von Lademöglichkeiten von E-Autos dienen. Diese Maßnahmen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dem einzelnen Eigentümer also nicht verweigern, jedoch darf sie über die konkrete Ausgestaltung abstimmen.

Grundsätzlich nicht gestattet sind alle baulichen Veränderungen, die die Wohnanlage im Ergebnis grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen würden.

Weitere häufig gestellte Fragen

Neben den bereits beantworteten Fragen, suchen Mandanten unseren Rechtsanwalt Dr. Martin Ludwig besonders häufig auch mit folgenden Fragen auf:

  • Wie werden Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrecht voneinander abgegrenzt?
  • Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltung und Instandsetzung?
  • Wann und wie werden Beschlüsse der Eigentümerversammlung wirksam?
  • Wann und wie können Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten werden?
  • Worüber hat eine Eigentümerversammlung Beschlusskompetenz? Was kann sie mit Beschlüssen regeln, was nicht?

Während der einzelne Wohnungseigentümer in der Ausübung seiner Rechte betreffend das Alleineigentum nur wenige Beschränkungen beachten muss, bestehen hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums in der Regel weitere Begrenzungen.

Die Teilung bestimmt, dass das Eigentum an einem Grundstück derart in Miteigentumsanteile geteilt wird, dass jeder Anteil des Sondereigentums mit einer bestimmten Wohnung verbunden ist. Voraussetzung der Einräumung des Sondereigentums ist, dass die Wohnungen bzw. sonstige Räumlichkeiten voneinander getrennt und jeweils für sich abschließbar sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gilt mittlerweile als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten und Pflichten, die aus den Wohnungseigentümern besteht. Sie kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden, sowie Verträge abschließen und unter gewissen Voraussetzungen die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnehmen.