Welche Verurteilungen werden in das Bundeszentralregister eingetragen?
Welche Verurteilungen genau das Bundesamt für Justiz ins Register einträgt regelt § 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1. auf Strafe erkannt,
2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt
hat.
Gemäß § 54 Abs. 1 BZRG werden auch ausländische Verurteilung deutscher Bürger in das Register eingetragen.
Wann werden Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister gelöscht?
Eintragungen im Bundeszentralregister unterliegen der Tilgung (= Löschung).
Das heißt, dass den Betroffenen die Verurteilung nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Sie darf auch nicht mehr zum Nachteil des damals Verurteilten verwertet werden (§ 51 BZRG).
§ 45 BZRG regelt die Tilgung aus den Bundeszentralregister nach Fristablauf.
Eine zu tilgende Eintragung wird aber erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt, sog. Überliegefrist (siehe unten). Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Die Länge der Tilgungsfrist ergibt sich aus § 46 BZRG.
Übersicht:
Tilgungsfrist |
Art der Verurteilung |
5 Jahre |
|
10 Jahre |
|
20 Jahre |
|
15 Jahre |
|
Im Einzelnen:
“Die Tilgungsfrist beträgt danach
1. fünf Jahre bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als 90Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.”
Wichtig ist, dass sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe verlängert, das bedeutet die Dauer der verhängten, nicht etwa der verbüßten Strafe.
Tilgungshemmung
Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung wird also durch weitere Verurteilungen gehemmt. Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist, die sich nicht zwingend nach der letzten Verurteilung bestimmt, gleichzeitig getilgt werden (§ 47 BZRG)
Ergibt sich aus dem Register, dass die Erledigung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuches aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist, ist der Ablauf der Tilgungsfrist ebenfalls gehemmt. Im Übrigen siehe § 47 Bundeszentralregistergesetz.
Überliegefrist
Nach § 45 Abs. 2 S. 1 Bundeszentralregistergesetz wird eine zu tilgende Eintragung 1 Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife entfernt, sog. Überliegefrist. Während dieser Zeit darf aber über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. Dies soll verhindern, dass eine Verurteilung aus dem Register entfernt wird, obwohl vor dem Eintritt der Tilgungsreife eine neue Verurteilung ergangen ist, die aber erst nach Eintritt der Tilgungsreife der Registerbehörde mitgeteilt wird. Damit soll gewährleistet sein, dass keine vorzeitige Tilgung aufgrund fehlender Informationen erfolgt.
Wird eine weitere Verurteilung nach Eintritt der Tilgungsreife, aber vor Ablauf der Überliegefrist in das Register eingetragen, entfällt die bereits eingetretene Tilgungsreife, wenn das Entscheidungsdatum der neuen Verurteilung vor dem Tag liegt, an dem die Tilgungsreife der früheren, eingetragenen Verurteilung eingetreten ist. Dadurch bleibt die frühere Verurteilung im Register eingetragen.
Jetzt Termin im Strafrecht online buchen

Wer hat Einsicht in mein BZR Auszug?
Nur bestimmte in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.
§ 41 BZRG
(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden
1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11. den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13. den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.
(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.
(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.
Wie kann ich meine Einträge im BZR einsehen?
Dazu können Sie einen schriftlichen Antrag auf Auskunft beim Bundesamt für Justiz stellen.
Hierfür müssen sie folgende Angaben machen:
- Geburtsname, Familienname, alle Vornamen
- Geburtsname und Geburtsort
- Benennung des Amtsgerichts, bei dem Sie den BZR-Auszug einsehen möchten.
Bitte fügen Sie eine Ausweiskopie bei.
Das Bundesjustizamt sendet den Auszug aus dem Bundeszentralregister nicht an Sie persönlich, sondern an das im Antrag benannte Amtsgericht.
Dort können Sie den Bundeszentralregisterauszug einsehen. Diesen mitnehmen oder eine Kopie verlangen können Sie indes nicht. Der Auszug wird nach Einsichtnahme vor Ihren Augen vernichtet.


Robin Schmid + Kollegen
Wir besprechen mit Ihnen als unser Mandant die Rechtslage und die Erfolgsaussichten Ihres Falles, setzen Ihre Ansprüche und Forderungen durch, gestalten Ihre Verträge nach Ihren Wünschen und unserem Anspruch und erklären Ihnen die Möglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung.