Was ist eine Körperverletzung?
Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt und lautet:
“Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.”
Definition der Körperverletzung:
Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung.
Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Psychische Beeinträchtigungen können ebenfalls eine körperliche Misshandlung darstellen und sich jedenfalls in einer Gesundheitsschädigung auswirken.
Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung muss der Täter vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, eine Körperverletzung zu begehen.
Die versuchte Körperverletzung ist gem. § 223 Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar.
Ob also tatsächlich eine Körperverletzung vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall überprüft werden. Aufgrund der komplexen rechtlichen Probleme kann dies nur durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. durch einen Strafverteidiger geschehen.
Antragsdelikt
Die Körperverletzung ist – wie auch die fahrlässige Körperverletzung – nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich hierbei nur um Bagatellstraftaten handelt. Deshalb wird die einfache Körperverletzung grundsätzlich auch nur auf einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hin von der Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.
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Was ist eine gefährliche Körperverletzung?
Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB hat ihren Unterschied zur einfachen Körperverletzung darin, dass die Tathandlung besonders gefährlich ist.
Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkung: Die konkrete Strafe im Einzelfall hängt von den Tatumständen, den verursachten Verletzungen und Schäden sowie von ggf. bereits vorhandenen Vorstrafen ab.
„Gift“ ist jede anorganische oder organische Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit beeinträchtigt.
„Andere Stoffe“ sind solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken. „Gesundheitsschädlich“ sind Gifte und andere Stoffe nur, wenn bei dem Geschädigten die Gefahr erheblicher Verletzungen bestand.
Ein „gefährliches Werkzeug“ ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach seiner Art der Verwendung in der konkreten Situation geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Ein „Überfall“ liegt bei einem plötzlichen unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen vorliegt. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem Anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert.
„Gemeinschaftliches Handeln“ liegt vor, wenn mindestens zwei Beteiligte bewusst und gewollt zusammenwirken.
Eine „das Leben gefährdende Behandlung“ ist dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung abstrakt geeignet ist, das Tatopfer in Lebensgefahr zu bringen. Die Lebensgefahr braucht nicht konkret zu sein.
Nach § 228 StGB kann in eine Körperverletzung, und damit auch in eine gefährliche Körperverletzung, eingewilligt werden. Dies kommt insbesondere bei Sportverletzungen, bei ärztlichen Heilbehandlungen (Operationen) oder bei Mutproben sowie bei sado-masochistischen Praktiken in Betracht.
Ist auch hierbei ein Strafantrag erforderlich?
Bei einer gefährlichen Körperverletzung ist kein Strafantrag erforderlich. Die Tat wird auch ohne Strafantrag verfolgt.