Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis
Im Folgenden erläutern wir, welche Verurteilungen in ein polizeiliches und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis eingetragen werden und wann und unter welchen Voraussetzungen diese Eintragungen wieder gelöscht werden:
Was ist ein polizeiliches Führungszeugnis?
Es muss zwischen einem Eintrag in das Bundeszentralregister (BZR) und dem Inhalt des polizeilichen Führungszeugnisses unterschieden werden.
Nicht jeder Eintrag in das BZR zieht auch automatisch einen entsprechenden Eintrag in das Führungszeugnis nach sich.
Das Bundeszentralregister ist ein zentrales amtliches Register, das gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch das Bundesamt für Justiz geführt wird. In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen. Im Eintragungsverfahren erfolgt eine Anhörung.
In dem polizeilichen Führungszeugnis stehen bestimmte Eintragungen aus dem BZR über Verurteilungen, Entscheidung von Verwaltungsbehörden und nachträgliche gerichtliche Entscheidungen.
Das polizeiliche Führungszeugnis ist also ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR).
Wann ist man vorbestraft?
Vorbestraft ist eine Person mit Eintragung im einfachen (polizeilichen) Führungszeugnis.
Nach § 53 I BZRG kann sich als unbestraft bezeichnen, wer keine Verurteilung hat, die in das einfache Führungszeugnis einzutragen ist. Ist die Frist zur Aufnahme also abgelaufen, ist man nicht mehr vorbestraft.
Was wird in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen?
Grundsätzlich stehen in dem Führungszeugnis die Eintragungen aus dem BZR über Verurteilungen, Entscheidung von Verwaltungsbehörden und nachträgliche gerichtliche Entscheidungen.
Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung für bestimmte Arten von Verurteilungen:
Im Führungszeugnis nicht enthalten sind “leichtere” Verurteilungen wie zum Beispiel Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten.
Dies aber nur dann, wenn es sich dabei um die einzige Eintragung im BZR handelt. Liegt eine weitere Verurteilung im Bundeszentralregister vor, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen für 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 I Nr. 1a Bundeszentralregistergesetz).
Besonderheiten bei Jugendlichen
Bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht wird in das Führungszeugnis nicht aufgenommen:
- der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
- Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 des § 32 Bundeszentralregistergesetz erfüllt sind,
- Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind.
Diese nicht in das Führungszeugnis aufgenommenen Eintragungen des Bundeszentralregisters dürfen nach § 41 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nur einem ausgesuchten Kreis von Behörden, insb. den Strafverfolgungsbehörden, bei Bedarf zur Kenntnis gegeben werden.
Diese vorstehenden Ausnahmen gelten wiederum nicht für Verurteilungen wegen „schwerer“ Sexualdelikte.
Das bedeutet, diese Delikte stehen bei Verurteilungen immer – unabhängig von der Höhe der Strafe – im Führungszeugnis.
Zu diesen Delikten zählen:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gem. § 174a
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gem. § 174b StGB
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 bis 176b StGB
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 bis 176b StGB
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gem. § 177 StGB
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 178 StGB
- sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gem. § 179 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in einem Dienst- Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gem. § 180 Abs. 3 StGB
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen gem. § 182 StGB
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Was steht in einem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis?
Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das “erweiterte Führungszeugnis” hinsichtlich seines Inhalts.
Das erweiterte Führungszeugnis (seit 2010) enthält sämtliche, auch geringfügige, kinder- und jugendschutzrelevanten Verurteilungen.
Vor allem aber ist hier vermerkt, wenn jemand aufgrund von Sexualdelikten verurteilt wurde, eine Tatsache von großer Bedeutung, wenn jemand mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten möchte, egal ob hauptberuflich oder ehrenamtlich.
In einem „polizeilichen“ Führungszeugnis stehen bereits – unabhängig von der Höhe der Strafe – alle Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein polizeiliches („einfaches“) Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein „erweitertes Führungszeugnis“ beantragt.
In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.
Zu beachten ist also, dass bestimmte Ausnahmen für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis nicht für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Dies hat zur Folge, dass bestimmte „kleinere“ Verurteilungen (bis 90 Tagessätze u.a., siehe oben), welche wegen der Höhe der Strafe an und für sich nicht in das polizeiliches Führungszeugnis eingetragen werden im erweiterten Führungszeugnis eingetragen sind.
In ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis werden also unabhängig von der Höhe der Strafe auch folgende Verurteilungen aufgenommen:
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB
- Ausbeutung von Prostituierten gem. § 180a StGB
- Zuhälterei gem. § 181a StGB
- Exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB
- Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB
- Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gem. § 184a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB
- Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gem. § 184d StGB
- Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB
- Jugendgefährdende Prostitution gem. § 184f StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gem. § 233 StGB
- Förderung des Menschenhandels gem. § 233a StGB
- Menschenraub gem. § 234 StGB
- Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB
- Kinderhandel gem. § 236 StGB
Das bedeutet, dass beispielsweise die bereits oben genannte einmalige Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zwar nicht im einfachen Führungszeugnis eingetragen sind, wohl aber im erweiterten Führungszeugnis.
Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre (siehe oben).

Wann wird ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis gelöscht?
Im § 34 BZRG sind die Löschungsfristen für das Führungszeugnis definiert.
Grundsätzlich gilt, dass die nachfolgend aufgeführten Fristen erst ab dem Zeitpunkt gelten, wenn die Geldstrafe bezahlt / die Freiheitsstrafe bereits verbüßt ist. Zudem dürfen während der Frist keine neuen Verurteilungen dazukommen.
Genaugenommen werden die Einträge aus dem Führungszeugnis auch nicht gelöscht. Die Vorstrafen werden lediglich nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt.
Dadurch sind die Daten jedoch noch nicht zwingend aus dem Bundeszentralregister gelöscht, wo alle verurteilten Straftaten gespeichert sind und einer längeren Tilgungsfrist unterliegen.
Die Fristen zur “Löschung” aus dem Führungszeugnis im Einzelnen:
Eine „Löschung“ erfolgt nach 3 Jahren, bei:
- Geldstrafen
- Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten
- Bewährungsstrafen, die bis zu 1 Jahr dauern, wenn im BZR nicht noch weitere Freiheitsstrafen eingetragen sind,
- Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist
Eine “Löschung” nach 5 Jahren findet statt, bei
- Bewährungsstrafen von über 1 Jahr und
- Freiheitsstrafen ab 3 Monaten ohne Bewährung
Nach zehn Jahren erfolgt die Löschung bei Freiheitsstrafe über 1 Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte nach §§ 174 bis 180 oder § 182 Strafgesetzbuch.
Nie gelöscht werden lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung.
Die Frist ist erst ab Ende einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Voraussetzung für die Tilgung ist, dass während der Frist keine weitere Verurteilung hinzukommt. Die Löschung erfolgt also erst wenn alle Fristen sämtlicher Eintragungen abgelaufen sind.
Wer hat das Recht, mein polizeiliches Führungszeugnis einzusehen?
Eingesehen werden kann das Führungszeugnis von:
- allen obersten Bundes- und Landesbehörden (erhält auch Einsicht in das Bundeszentralregister)
- Staatsanwaltschaft (erhält auch Einsicht in das Bundeszentralregister)
- Gericht (erhält auch Einsicht in das Bundeszentralregister)
- Vollzugsbehörden
- Finanzbehörden (wenn es um die Verfolgung von Straftaten geht)
- Kriminalpolizei
- Einbürgerungsbehörde
- Behörden für eine Erlaubnis, Waffen zu tragen, oder für die Erlaubnis nach BtMG
- Arbeitgebern und Unternehmen, die in sicherheitssensiblen Bereichen tätig sind
- Luftsicherheitsbehörde
- Nachrichtendiensten
- Ausländerbehörde
Aber auch Arbeitgeber verlangen regelmäßig die Vorlage des Führungszeugnisses von potenziellen Mitarbeitenden.
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber, die ein Führungszeugnis von Angestellten oder Bewerbern verlangen aber ein berechtigtes Interesse nachweisen. Wie bei allen anderen Datenschutzrelevanten Angaben hängt es allerdings oft vom Einzelfall und der jeweiligen Auslegung ab, inwiefern die Forderung nach einem Führungszeugnis gerechtfertigt ist.
Wann ist die Forderung nach einem Führungszeugnis berechtigt?
Ist der Arbeitnehmer beispielsweise in einer besonders sensiblen Position wie zum Beispiel in einer Bank tätig, in der er Finanzmittel der Firma verwaltet oder umfangreichen Zugriff auf die persönlichen Daten anderer hat, kann ein berechtigtes Interesse durchaus vorliegen. Auch ein Arbeitsverhältnis im Wach- und Schutzgewerbe, wo es um die Unversehrtheit und das Eigentum Dritter geht, berechtigt das Unternehmen, die Vorlage eines Führungszeugnisses zu fordern. Ein Sonderfall ist außerdem die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, bei der die Eignung sogar verpflichtend über ein erweitertes Führungszeugnis vom Arbeitgeber belegt werden muss.
Ein Führungszeugnis darf also immer dann verlangt werden, wenn für die Position jegliche Vorstrafen relevant sind.
Darüber hinaus wird bei der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, kurz MPU, die Vorlage des Führungszeugnisses verlangt sowie bei der Beantragung des Personenbeförderungsscheins.
Wer hat das Recht, mein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzusehen?
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das “erweiterte Führungszeugnis” verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.


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