Vorwurf Sexualstraftat? Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Sexualstrafrecht!
Wird Ihnen vorgeworfen, eine Straftat aus dem Bereich der Sexualdelikte begangen zu haben?
Zögern Sie keinesfalls, sondern wenden sich umgehend an einen Anwalt für Sexualstrafrecht, also einen Fachanwalt für Strafrecht.
Herr Rechtsanwalt Robin Schmid steht Ihnen ohne Vorverurteilung zur Seite und vertritt Ihre Interessen nachdrücklich – unabhängig davon, ob Sie die Vorwürfe einräumen oder abstreiten. Als Inhaber einer eigenen Kanzlei und erfahrener Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht rät er:
- Bewahren Sie Ruhe und geraten Sie nicht in Panik
- Machen Sie keine Angaben zu den Tatvorwürfen
- Kontaktieren Sie stattdessen sofort einen Anwalt für Sexualstrafrecht
Wenn gegen Sie ein Verfahren wegen einer Sexualstraftat eröffnet wurde, steht viel für Sie auf dem Spiel. Je nach Vorwurf stehen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren im Raum. Doch auch die sozialen und gesellschaftlichen Folgen können gravierend sein. Darum ist das Ziel unserer Kanzlei bei allen Fällen, die das Sexualstrafrecht betreffen, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Unsere Stärken im Sexualstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Anwaltsteam
Schnelle Hilfe durch Anwalt für Sexualstrafrecht
Ein Ermittlungsverfahren wegen eines angeblichen Sexualdelikts stellt immer eine psychische Ausnahmesituation dar. Lassen Sie sich dennoch keinesfalls von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unter Druck setzen oder durch vermeintliche Vorteile zu einer Aussage ohne den Beistand eines Rechtsanwalts verleiten.
Suchen Sie stattdessen, sobald Sie die Vorladung der Ermittlungsbehörde erhalten haben, einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht auf. Ein guter Anwalt kann eventuell eine Einstellung des Verfahrens erreichen und somit eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.
Öffentliche Strafverfahren wegen Sexualstraftat vermeiden
Ein Strafprozess und erst recht eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat sind immer auch mit öffentlicher Aufmerksamkeit verbunden. Das macht nicht nur das Verfahren selbst sehr belastend, eine Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit kann darüber hinaus schwerwiegende Folgen für das private und berufliche Leben haben. Oft bleibt die Reputation des Beschuldigten sogar bei einem Freispruch nachhaltig geschädigt.
Unser Ziel im Sexualstrafrecht: die Einstellung des Verfahrens
Darum besteht unser primäres Ziel darin, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erwirken. Eine wirksame Strafverteidigung zielt im Sexualstrafrecht in der Regel darauf ab, es gar nicht erst zur öffentlichen Hauptverhandlung kommen zu lassen. Für den Erfolg ist entscheidend, dass sich Beschuldigte frühzeitig – am besten sofort nach Erhalt der Vorladung – an einen Anwalt wenden. Außerdem sollte der entsprechende Rechtsanwalt auf Straf- bzw. Sexualstrafrecht spezialisiert sein.
Aussagepsychologie: Warum ein spezialisierter Anwalt für Sexualstrafrecht so wichtig ist
Die Spezialisierung des Rechtsanwalts ist im Sexualstrafrecht von besonderer Bedeutung, da hier in der Regel Aussage gegen Aussage steht. Selbstverständlich gilt auch in Sexualstrafverfahren die Unschuldsvermutung, das bedeutet, die Schuld des Angeklagten muss für eine Verurteilung ohne gewichtige Zweifel erwiesen sein. Zweifel ergeben sich im Sexualstrafrecht meist anhand von Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Aussage des Opfers. Diese werden mithilfe der Aussagepsychologie aufgedeckt.
Für eine erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ist es darum unverzichtbar, dass der Rechtsanwalt des Angeklagten über fundierte Kenntnisse in der Aussagepsychologie verfügt, um diese Widersprüche in der Aussage des vermeintlichen Opfers zu finden und den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht vor Augen zu führen.
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Onlineberatung durch Anwalt für Sexualstrafrecht in Schwäbisch Gmünd
Die Beratung in allen Belangen des Sexualstrafrechts kann sowohl in unserer Kanzlei in Schwäbisch Gmünd als auch online erfolgen. Dazu nutzen wir ausschließlich sichere und verschlüsselte Videokonferenztools, die den vollumfänglichen Schutz Ihrer sensiblen Daten gewährleisten. Auch Dokumente können Sie bequem online zur Verfügung stellen bzw. abrufen. Zu diesem Zweck vertraut unsere Kanzlei seit vielen Jahren auf die sichere und DSGVO-konforme WebAkte.

Welche Delikte kennt das Sexualstrafrecht?
Zahlreiche Delikte werden unter dem Begriff des Sexualstrafrechts subsumiert. Gemein ist den meisten, dass die Frage nach der Schuld und deren Schwere anhand objektiver und subjektiver Kriterien beurteilt werden muss. Dies bietet der Verteidigung den Vorteil, durch geschicktes Vorgehen, die ursprünglichen Tatvorwürfe der Staatsanwaltschaft abzuschwächen und so selbst bei unzweifelhafter Schuldfrage ein milderes Urteil oder in besonderen Fällen gar einen Freispruch im Hauptverfahren zu erwirken. Doch wie kann dies bei den einzelnen Vergehen aussehen?
Sexueller Übergriff
Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs.1 StGB liegt immer dann vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt. Seit der Novelle von 2016 ist hierbei keine Nötigungshandlung mehr erforderlich. Der entgegenstehende Wille des Opfers muss jedoch für den Täter erkennbar sein, beispielsweise durch entsprechende Äußerungen oder ein Weglaufen, Weinen etc. Dann droht eine Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Sexuelle Nötigung
Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit derselben nötigt, sexuelle Handlungen an sich durch den Täter oder Dritte zu dulden, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig. Dasselbe gilt, wenn der Täter die hilflose Lage eines Opfers ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der § 177 StGB kennt zahlreiche Fallvarianten, wodurch sich für die Verteidigung die Chance ergibt, ein für den Mandanten günstigeres Urteil zu erwirken.
Was gilt als Vergewaltigung?
Die Vergewaltigung stellt im deutschen Strafrecht keine eigenständige Straftat dar, sondern ist eine Form der sexuellen Nötigung mit qualifizierenden Handlungen. Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn eine Person mit einer anderen Person gegen deren erkennbaren Willen den Beischlaf vollzieht oder andere sexuelle Handlungen vornimmt, die als besonders erniedrigend zu gelten haben. Die Freiheitsstrafe beträgt nicht unter zwei Jahren. Weitere Faktoren, etwa die Verwendung einer Waffe oder schwere körperliche Misshandlung, wirken sich zusätzlich strafverschärfend aus.
Sexueller Missbrauch von Kindern
Ein sexueller Missbrauch von Kindern liegt immer dann vor, wenn eine Person sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren vornimmt oder von diesen an sich vornehmen lässt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Handlung mit dem Einverständnis des Kindes erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Kind mit der Handlung einverstanden und der Altersunterschied zum Täter gering ist. In solchen Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. Sonst drohen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren.
Sexueller Missbrauch kann aber auch vorliegen, ohne dass der Täter das Kind berührt, etwa indem der Täter mit pornografischen Inhalten auf das Kind einwirkt. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen vorliegt, sind wesentlich enger gefasst als bei Kindern. Dieser Straftatbestand ist nur erfüllt, wenn entweder eine Zwangslage bei einer Person unter 18 Jahren ausgenutzt wird oder ein volljähriger Täter dem Opfer ein Entgelt für die sexuellen Handlungen bezahlt.
Ferner liegt ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor, wenn eine Person über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt ober von ihr vornehmen lässt oder Dritte zu diesen Handlungen bestimmt und dabei die Unfähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Hier ist also die Frage nach der Entscheidungsfähigkeit des Jugendlichen von entscheidender Bedeutung.
Cyber-Grooming
Eine Sonderform des sexuellen Missbrauchs stellt nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB das sogenannte Cyber-Grooming dar. Darunter versteht an die Anbahnung oder Vorbereitung sexueller Kontakte zu Minderjährigen mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie. Wichtig hierbei: Der Kontakt selbst muss dabei nicht sexuell geprägt sein. Für eine Strafbarkeit reicht es aus, dass der Täter beabsichtigt, das Kind zu sexuellen Handlungen zu animieren.
Für die Strafverfolgungsbehörden liegt die Schwierigkeit beim Cyber-Grooming häufig darin, dem Verdächtigen die sexuellen Absichten hinter dem Kontakt nachzuweisen. Somit kommt eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht in Frage. Doch auch bei erwiesener Schuld kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen eingestellt werden. Hierfür ist es jedoch wichtig, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen und frühzeitig einen Anwalt für Sexualstrafrecht hinzuzuziehen.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Wer mit Personen unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut oder ihm im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind, sexuelle Handlungen vornimmt, macht sich des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener schuldig. Dasselbe gilt in Fällen, in denen der Täter solche Handlungen mit seinem rechtlichen oder leiblichen Abkömmling (Kind, Enkel etc.) oder dem seines Ehegatten vornimmt. Dabei ist es unerheblich, ob der Minderjährige mit den Handlungen einverstanden ist.
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann schnell existenzbedrohend werden, da im Falle einer Verurteilung eine Entlassung aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis droht. Andererseits kann das Gericht selbst im Falle einer zweifelsfrei erwiesenen Schuld in einigen Fällen von einer Bestrafung des Täters absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Stealthing
Stealthing bezeichnet das heimliche Weglassen des Kondoms während des Verkehrs, sodass der Sexualpartner nichts von dem ungeschützten Verkehr weiß. Hat sich der Partner nur mit geschütztem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt, erfüllt Stealthing den Straftatbestand der sexuellen Nötigung. Auch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung kommt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs in Frage (vgl. Az. 3 StR 372/22).
Auch beim Stealthing steht meist Aussage gegen Aussage. In solch einer Situation ist es als Beschuldigter besonders wichtig, sich nicht zu einer Aussage ohne anwaltlichen Beistand hinreißen zu lassen.
Sexuelle Belästigung – ein Auffangtatbestand
Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB stellt im deutschen Sexualstrafrecht einen Auffangtatbestand dar, das bedeutet, dass er nur greift, sofern keine andere Strafnorm zur Anwendung kommt. Sexuelle Betätigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn jemand eine andere Person belästigt, indem er sie in sexuell bestimmter Weise berührt. Darunter fallen sowohl solche Berührungen, die objektiv als eindeutig sexuell konnotiert zu betrachten sind (z. B. am Gesäß), doch auch ambivalente Berührungen, die nicht ohne Weiteres als sexuell einzustufen sind.
Bei diesem Tatbestand kommt es also in besonderem Maß auf die Bewertung des Einzelfalles an, um zu entscheiden, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt.
Kinderpornografie: Die wahren Täter sind nicht immer leicht zu ermitteln
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, also der Darstellung sexueller Handlungen an Personen unter 14 Jahren oder die sexuell aufreizende Inszenierung eines Kindes, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet. Jedoch bedeutet allein die Tatsache, dass auf einem Rechner bzw. Datenträger kinderpornografische Inhalte gefunden wurden, noch nicht immer, dass der Besitzer des Geräts auch der Täter ist. An diesem Punkt kann eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie ansetzen.
Jugendpornografie
Werden hingegen pornografische Inhalte verbreitet, erwirbt oder besitzt, die Personen darstellen, die schon über 14, aber noch unter 18 Jahre alt sind, kommt eine Strafbarkeit nach § 184c (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte) in Betracht. Die strafbaren Handlungen sind dieselben wie bei Kinderpornographie, jedoch sind die drohenden Strafen in der Regel geringer.

Exhibitionismus als Ordnungswidrigkeit und Straftat
Bei Exhibitionismus kann es sich sowohl um einen Straftatbestand des Sexualstrafrechts als auch nur um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Drängt der Täter anderen Personen lediglich den Anblick seines nackten Körpers in unerwarteter Weise auf, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Dienen die exhibitionistischen Handlungen hingegen der sexuellen Befriedigung, handelt es sich um eine Straftat. Während sich der Ordnungswidrigkeit beide Geschlechter schuldig machen können, kann die Straftat nach § 183 StGB nur von Männern begangen werden.
Heimliche Bildaufnahmen
Bei heimlichen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre einer Person verletzen, kommen – ja nach Art der Bilder und Vorgehen des Täters – zwei verschiedene Straftatbestände in Frage.
Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB, umgangssprachlich auch „Upskirting“ genannt, kommt zur Anwendung, wenn der Täter heimlich Aufnahmen der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der Unterwäsche anfertigt, sofern diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Wer hingegen heimlich Aufnahmen einer anderen Person anfertigt, die sich in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum (Wohnung, Toilette, Umkleidekabine etc.) aufhält, macht sich einer Straftat nach § 201a StGB schuldig. Im Gegensatz zum § 184k StGB muss es sich hierbei nicht zwangsläufig um Bildmaterial sexuellen Inhalts handeln. Das Strafmaß ist jedoch dasselbe.


Robin Schmid + Kollegen
Wir besprechen mit Ihnen als unser Mandant die Rechtslage und die Erfolgsaussichten Ihres Falles, setzen Ihre Ansprüche und Forderungen durch, gestalten Ihre Verträge nach Ihren Wünschen und unserem Anspruch und erklären Ihnen die Möglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung.
Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren
Ein Grundprinzip des Strafverfahrens ist sein Öffentlichkeitscharakter.
Gerichtsverhandlungen mit Ausnahme von Strafsachen nur gegen Jugendliche (14 -17 Jahre) und Familiensachen (nach § 111 FamFG) sind daher generell öffentlich. Das Gericht wird dadurch auch von außen durch Presse und Gesellschaft in seiner Tätigkeit kontrolliert.
Allerdings gibt es Möglichkeiten, dies zu verhindern:
Die richtige Verteidigungsstrategie
Zunächst muss in einem ausführlichen Gespräch die richtige Verteidigungsstrategie zu Recht gelegt werden. Das setzt zunächst ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Mandant und seinem Strafverteidiger voraus. Grundsätzlich rate ich meinen Mandanten an, sich mir als seinem Strafverteidiger anzuvertrauen. Aus meiner beruflichen Erfahrung heraus weiß ich, dass es gerade Mandanten bei Sexualdelikten schon aus Scham heraus extrem schwer fällt, sich gegenüber seinem Rechtsanwalt zu offenbaren. Dies ist aber Grundvoraussetzung für eine effektive und erfolgreiche Strafverteidigung.
Sexualstrafrecht: Die einzelnen Delikte
Zu dem Sexualstrafrecht gehören insbesondere folgende Delikte:
Verteidigung bei Sexualdelikten
Das Sexualstrafrecht ist eines der schwierigsten Themen der Strafverteidigung und erfordert neben einem hohen fachlichen Wissen und Erfahrung auch die grundsätzliche Bereitschaft des Verteidigers, den Mandanten – sei es Täter oder Opfer – mit der größtmöglichen Entschlossenheit in der Wahrnehmung seiner Rechte zu vertreten.
Der Vorwurf eines Sexualdelikts kann JEDEN treffen, meist aus heiterem Himmel.
Im deutschen Sexualstrafrecht steht inzwischen fast jede unerwünschte körperliche Berührung potenziell unter Strafe. Gravierende Straftatbestände wie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind mittlerweile sehr weit gefasst, so dass Recht und Gesetz extrem situationsbezogen auszulegen sind. Bei all diesen Vorwürfen drohen Mindestfreiheitsstrafen von 6 Monaten (sexueller Übergriff) bis sogar 2 Jahren (Vergewaltigung).
Anwalt für Sexualstrafrecht
Als hochspezialisierter Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über das nötige Know-how und vor allem die im Sexualstrafrecht erforderliche langjährige Erfahrung aus über 15 Jahren als Strafverteidiger auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts.
Mein Team und ich werden Mandanten im Sexualstrafrecht niemals vorverurteilen und – ob schuldig oder unschuldig – jederzeit parteiisch vertreten.