Wann ist man vorbestraft?

Sofern man zu einer Strafe von mindestens 91 Tagessätzen bzw. mindestens 91 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gelangt diese Vorstrafe nicht nur in das BZR, sondern auch in das polizeiliche Führungszeugnis.

In diesem Fall gilt man als vorbestraft, vgl. § 53 I BZRG. Sofern es bereits andere Eintragungen gibt, kommen auch niedrigere Strafen in das Führungszeugnis.

Das Führungszeugnis enthält also weniger Eintragungen als das Bundeszentralregister und stellt nur einen Auszug aus eben diesem dar.

Für manche Berufsfelder muss man dem Arbeitgeber das polizeiliche Führungszeugnis vorlegen, um die Eignung für den angestrebten Beruf zu beweisen. Nicht jede Straftat lässt sich mit jedem Berufszweig in Einklang bringen.

Was genau in das Bundeszentralregister und das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird und unter welchen Voraussetzungen und wann diese Eintragungen wieder gelöscht werden erfahren Sie hier:

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