Bußgeld, Ordnungswidrigkeit, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis

Anwalt für Verkehrsrecht

Ordnungswidrigkeit, Bußgelder

Radarfalle! Wenn es blitzt war man, auch wenn nur unachtsam, zu schnell oder ist zu dicht aufgefahren und der Bußgeldbescheid oder die Verwarnung flattert ins Haus.

Aber nicht jede Geschwindigkeitskontrolle ist bereits formell korrekt durchgeführt und nicht jedes ausgeworfenen Bußgeld ist gerechtfertigt oder endgültig.

Messfehler sind zwar seltener geworden, bleiben dennoch nicht aus und sollten daher nach wie vor untersucht werden.

Im Einzelfall gibt es auch noch einen Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde für adäquate Ersatzmaßnahmen.

Auch im Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten rate ich vorsorglich dazu an, gegenüber der Polizei, im Anhörungsbogen und bei einer polizeilichen Vernehmungen lediglich die Pflichtangaben zur Person zu machen, aber ansosnten von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, also zur Sache selbst nichts zu sagen.

Ein juristischer Laie ist in dieser für ihn doch ungewohnten und auch unangenhemen Situation kaum in der Lage, richtig einschätzen zu können, ob es zweckmäßig ist Angaben zu machen, und wenn ja, welche Angaben sachdienlich sind. Daher sollte in jedem Fall der Rat eines erfahrenen Anwalts eingeholt werden, der dann für jeden Fall eine richtige Einschätzung abgeben kann.

Ein Bußgeldbescheid oder ein Verwarnungsgeld sollte stets anwaltlich überprüft werden und gegebenenfalls sollte hiergegen auch vorgegangen werden.

Sofern Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, werden die Kosten i.d.R. von dieser übernommen.

Nicht nur die Hoffnung, bei dem Verhandlungstermin von dem Gericht freigesprochen zu werden rechtfertigt einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid.

Auch Verkehrsverstöße müssen immer individuell betrachtet werden und diese erscheinen häufig doch in einem anderen und milderen Licht, wenn ein Richter zunächst den Beschuldigten und dann auch erforderlichenfalls die beteiligten Zeugen persönlich anhört, als sich dies in der Ermittlungsakte lesen lässt.

Dies wiederum kann zur Folge haben, dass das Bußgeld herabgesetzt wird oder das Verfahren eingestellt wird. Selbstverständlich ist bei entsprechender Situation auch ein Freispruch möglich.

Besonders wichtig ist es bei Bußgeldern welche mit der Verhängung eines Punktes in Verbindung stehen diese überprüfen zu lassen.

Insbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots besteht die Möglichkeit bei Gericht darauf hinzuwirken, dass das Gericht von der Verhängung des Fahrverbots, gegebenenfalls gegen ein höheres Bußgeld absieht; dieses setzt wiederum voraus, dass keine Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg vorhanden sind und der Sachverhalt nicht allzu schwerwiegend erscheint.

Falls jedoch von einem Fahrverbot nicht abgesehen werden kann, ist es manchmal trotz der sogenannten 4-Monats-Schonfrist nach § 24 Abs. 2a StVG sinnvoll, den Einspruch allein zur Verzögerung des Verfahrens einzulegen.

Denn nach der aktuellen Rechtslage beginnt das Fahrverbot erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Ist in den letzten 2 Jahren vor dem Fahrverbot ein solches nicht verhängt werden, beginnt im Weiteren eine Frist zur Abgabe des Führerscheins von 4 Monaten zu laufen. Diese Frist reicht jedoch oft nicht aus um sich auf das Fahrverbot einstellen zu können. Durch eine Einspruchseinlegung kann das Verfahren daher hinausgezögert werden. Dadurch kann man einen zusätzlichen Spielraum erreichen.

Es ist jedoch für den rechtsunkundigen Laien schwierig abzuschätzen welche Chancen bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bestehen, ob man mit einem Freispruch, eine milderen Beurteilung oder sogar eine Einstellung des Verfahrens rechnen kann. 

Mancher Bußgeldrichter reagiert auf „bekannte” Argumente geradezu „allergisch”, weil er diese Aussagen oft hört und sie für bloße Ausreden hält. Hierbei ist Vorsicht geboten, dass der Richter nicht den Eindruck gewinnt, sich nur herausreden zu wollen.

Vor diesen Hintergründen ist es wichtig, dass sich in Bußgeldsachen ein erfahrener Anwalt mit dem Gericht auseinandersetzt. Ihm ist bekannt, welche Argumente man bei dem Richter nicht aufführen kann und welche Argumente ihn dann doch eventuelle milder stimmen könnten.

Fatal wäre es aber, eine Verteidigung in einer Bußgeldsache ohne Akteneinsicht vorzunehmen, die sich durch den Inhalt der Akte mühelos wiederlegen lässt. Die Akteneinsicht wird in der Regel aber nur dem anwaltlichen Verteidiger gewährt.

Vor diesen Hintergründen ist es sinnvoll, sich sofort an einen Rechtsanwalt zu wenden und im Vorfeld (außer zu Person) keine Angaben zu machen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.

Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin mit meiner Kanzlei oder rufen Sie an und geben die Unterlagen herein; unter Umständen ist ein Besprechungstermin erst einmal nicht erforderlich.

 

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