Schmerzensgeldansprüche

Leider bleibt es nicht immer beim Blechschaden. Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und dadurch verletzt wurden, werden wir als Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsrecht den angemessenen Schmerzensgeldbetrag ermitteln und Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen.

Dem Schmerzensgeld kommt eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Es soll den Verletzten also für seine körperlichen Beeinträchtigungen infolge des Unfalls entschädigen. Die Höhe der Schmerzensgelder, die in Deutschland durch die Gerichte zugesprochen werden, bleiben meist deutlich hinter jenen aus den Medien bekannten Schmerzensgeldzahlungen in den USA zurück. Dennoch sollten Sie sich nicht ohne Weiteres mit geringen Schmerzensgeldzahlungen durch Versicherungen zufriedengeben.

Insbesondere kommt es häufig zu Abfindungsangeboten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Ist eine solche Erklärung erst einmal unterzeichnet, können später auftretende Unfallfolgen meist nicht mehr geltend gemacht werden, sodass vor der Unterzeichnung unbedingt eine anwaltliche Beratung erfolgen sollte, um alle Vor- und Nachteile der Abfindungserklärung einer rechtlichen Abwägung zuzuführen.

Der Verletzte muss beweisen, dass der Unfall durch den Unfallgegner verursacht wurde und die Verletzungen aus diesem Unfall herrühren. Hierüber ist insbesondere im Zusammenhang mit Vorerkrankungen oftmals die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Kein Schmerzensgeld gibt es für sogenannte “Bagatellverletzungen”, dies sind zum Beispiel leichte Kopfschmerzen nach einem Verkehrsunfall, die nach kurzer Zeit vollständig abgeklungen sind.

Praxistipp:

Suchen Sie bei Verletzungen oder Schmerzen nach einem Unfall sofort einen Arzt auf und lassen sich die Verletzungen dokumentieren. Dies ist für die spätere Beweisführung außerordentlich wichtig. Lassen Sie sich direkt eine Kopie des Arztberichtes anfertigen, sodass dieser nicht später erneut angefordert werden muss.

Dem Geschädigten steht nach einem Unfall eine angemessene Entschädigung in Form von Geld zu. Das Gesetz regelt jedoch nicht, welcher Betrag für welche Verletzung angemessen ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich anhand der bisher erfolgten Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen.

Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten, sodass selbst bei absolut gleichgelagerten Verletzungen schon eine Abweichung im Heilungsverlauf zu einem voneinander abweichenden Schmerzensgeldbetrag führen kann.

Folgende Kriterien werden für die Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen:

  • Art der erlittenen Verletzungen
  • Dauer der Erkrankung
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Alter des Verletzten
  • Vorerkrankungen
  • Heilungsverlauf
  • Verletzungsfolgen
  • Dauerschäden
  • psychische und soziale Folgen

Bei einem durch den anderen Verkehrsteilnehmer verursachten Autounfall wird das Schmerzensgeld von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen.

Ist kein Kraftfahrzeug unfallverursachend beteiligt, sondern zum Beispiel ein Fahrrad, zahlt der Schädiger selbst oder dessen private Haftpflichtversicherung.

Ein Mitverschulden, etwa weil der Gurt nicht angelegt war oder der Unfall selbst mitverschuldet wurde (z.B. durch plötzliches grundloses Abbremsen) mindert den Schmerzensgeldanspruch nach einem Unfall. Auch Vorerkrankungen, welche die durch den Unfall erlittenen körperlichen Schäden beeinflusst haben, können zu Abzügen führen.

Neben dem Schmerzensgeld können auch weitere Schadenspositionen, wie die Kosten der Heilbehandlung, ein Haushaltsführungsschaden, Pflege- und Betreuungskosten, der Verdienstausfall, die Erwerbsminderung etc. vom Unfallverursacher zu tragen sein.

Daher sollten Sie nach dem Unfall sämtliche Belege über Medikamentenzuzahlungen, Rezeptgebühren, Hilfsmittel (z.B. Krücken), Attestkosten, etc. aufbewahren. Diese dienen anschließend als Beweis für den eingetretenen Schaden.

Als Rechtsanwälte im Verkehrsrecht setzen wir Ihre Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung durch. Die entstehenden Anwaltsgebühren sind ebenfalls vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen, soweit der Verkehrsunfall durch diesen verursacht wurde.

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