Fachanwalt für Versicherungsrecht in Schwäbisch Gmünd
Rechtsanwältin Yasmin Welz, LL.M. (Master of Laws Versicherungsrecht)
Interessenvertretung im Versicherungsrecht
Zahlt Ihre Versicherung nicht oder macht diese Ärger, dann übernimmt Frau Rechtsanwältin Yasmin Welz gerne Ihre Interessenvertretung in sämtlichen Versicherungssparten (z.B. Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Hausratversicherung, Gebäudeversicherung, Elementarschäden, betriebliche Versicherungen, Rechtsschutzversicherung u.a.) sowie bei allen Regressfällen, also wenn die Versicherung von Ihnen Geld haben möchte.
Frau Rechtsanwältin Yasmin Welz hat sich im Versicherungsrecht vornehmlich auf die Vertretung von Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) spezialisiert.
Unsere Stärken im Versicherungsrecht
Sofortige Terminvergabe
optimale Verteidigung
Vertrauensanwalt
Ärger mit der Versicherung? – Wir helfen:
Gibt es Ärger mit Ihrer Versicherung oder zahlt Ihre Versicherung nicht, dann sind Sie bei uns in den besten Händen:
Frau Rechtsanwältin Yasmin Welz – Fachanwältin für Versicherungsrecht – berät und vertritt Sie kompetent und effizient in allen versicherungsrechtlichen Fragen,
in den Bereichen des Personenversicherungsrechts:
- private Unfallversicherung (Definition des Unfalls / Grad der Invalidität / Berechnung nach Gliedertaxe / ärztliche Bescheinigung)
- Berufsunfähigkeitsversicherung (vorvertragliche Anzeigepflicht / 50 % Berufsunfähigkeit/ Beginn)
- Lebensversicherung (Widerspruchsrecht / Rückzahlung der Beiträge/ Leistungsfall/ Erben)
- Private Krankenversicherung und Zahnzusatzversicherung
(vorvertragliche Anzeigepflicht/medizinische Notwendigkeit/ unberechtigte Kürzungen und Beitragserhöhungen) - Krankentagegeldversicherung (Arbeitsunfähigkeit / Dauer/ Höhe/ Eintritt der Berufsunfähigkeit)
- Krankenhaustagegeldversicherung (medizinische Notwendigkeit/ Dauer)
- Reiserücktrittsversicherung (Vorerkrankung/ rechtzeitige Stornierung)
- Restschuldversicherung
in den Bereichen des Sachversicherungsrechts
- Hausratversicherung (Leistungsumfang/ Obliegenheitsverletzungen)
- Wohngebäude- und Bauherrenversicherung (Leistungsumfang/ Obliegenheitsverletzungen)
- Transportversicherung (Anzeigefrist/ Schadenhöhe)
- Privat- Haftpflichtversicherung
- Tierhaltehaftpflichtversicherung
- Handyversicherung
sowie in den Bereichen des Rechtsschutz- / Vermögensversicherungsrechts
- Rechtsschutzversicherung (Kostendeckung / Kürzungen von Rechtsanwaltsgebühren)
- Restschuldversicherung
- Ratenschutzversicherung
- Kautionsversicherung
- Warenkreditversicherung
- Vermögensschutzversicherung
Bei all diesen Versicherungen dürfen Versicherte, egal ob Privatpersonen oder Unternehmen, eines nicht vergessen: Private Versicherungen haben Wirtschaftlichkeit, den Aktienkurs und die Anliegen der Investoren im Sinn, weniger Blick und Interesse für die Notsituationen, in denen sich die Versicherten bei Krankheit oder nach einem Unfall befinden.
Versicherungsrecht für Versicherungsvermittler
Unsere Fachanwältin für Versicherungsrecht, Frau Rechtsanwältin Yasmin Welz vertritt Versicherungsvermittler gegenüber Versicherten und Versicherungsunternehmen. Außerdem bieten wir dieser Berufsgruppe eine umfassende Beratung über ihre rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und unterstützen bei der Abwehr einer eventuellen Schadenersatzklage.
Auch Versicherungsmakler als Beauftragte eines Versicherungsnehmers können sich mit Schadenersatzansprüchen ihrer Klienten konfrontiert sehen, insbesondere wenn sie diese nicht über günstigere Versicherungsangebote informieren. Auch hier ist anwaltlicher Beistand bei der Abwehr solcher Ansprüche dringen angeraten.
Definition: Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht regelt das Verhältnis zwischen den Versicherten und den Versicherungsunternehmen, sowie die Aufsicht über letztere. Im weiteren Sinne gilt auch das Sozialversicherungsrecht als ein Teil dieses Rechtsgebiets, da es sich hierbei jedoch um öffentliches Recht handelt, bezeichnet man mit dem Begriff Versicherungsrecht in der Regel jedoch nur das Privatversicherungsrecht, das dem Privatrecht zuzuordnen ist.
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Was ist das Versicherungsvertragsgesetz?
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die wichtigste Rechtsquelle des privaten Versicherungsrechts. In ihm ist unter anderem definiert, was der Gesetzgeber unter einer Versicherung versteht (§1 VVG) und welche Pflichten zwischen Versicherer und Versichertem bestehen (ebd.).
Ferner regelt das VVG, welche Mindeststandards ein Versicherungsvertrag erfüllen muss. Werden diese gesetzlichen Minimalanforderungen, wie zum Beispiel die umfassende Beratungspflicht des Versicherers oder die Widerrufsbelehrung nicht eingehalten, so bestehen eventuell Schadenersatzansprüche.
Trotz dieser und einiger weiterer gesetzlicher Anforderungen besteht Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. In der Praxis wird diese in der Regel über verschiedene Tarifmodelle ausgeübt, die die Versicherungsunternehmen dem Kunden anbieten. Hierbei ist eine genaue Abwägung zwischen den Vorzügen eines günstigeren Tarifes und der Abdeckung weiterer Risiken (z.B. grobe Fahrlässigkeit) erforderlich.

Rat vom Rechtsanwalt: Was tun bei Fahrlässigkeit?
Auch wenn ein Schadensfall durch das fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers eingetreten ist, schließt dies eine Zahlung durch die Versicherung keinesfalls aus. Großer Relevanz kommt hierbei der Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu.
Was versteht man unter einfacher Fahrlässigkeit?
Einfache Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn jemand die in der jeweiligen Situation allgemein erwartbare Sorgfalt außer Acht lässt. Das heißt, dass der Schaden durch ein anderes Verhalten des Verursachers hätte vermieden werden können. Wer zum Beispiel kurz eine Pfanne mit siedendem Fett unbeaufsichtigt lässt, um die Haustür zu öffnen, handelt fahrlässig.
Das Versicherungsrecht ist in solchen Fällen eindeutig: Die Versicherung muss bei einfacher Fahrlässigkeit zahlen.
Grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht
Grob fahrlässig handelt hingegen, wer auch naheliegende, einfach ergreifbare Sicherheitsvorkehrungen ignoriert und/oder Überlegungen außer Acht lässt, die jedermann einleuchten müssen. Klassische Beispiele sind eine längere Zeit unbeaufsichtigt brennende Kerze oder das Überfahren einer roten Ampel.
Im Zweifel entscheidet das Gericht
Nicht immer ist die Frage, ob es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten handelt so eindeutig zu bejahen, wie in den obigen Beispielen. Häufig kommt es bei der Einzelfallentscheidung zu einem für den Versicherungsnehmer günstigen Urteil, selbst wenn die ältere Rechtsprechung anders lautet. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Koblenz entgegen älterer Urteile zum Versicherungsrecht entschieden, dass ein Mieter nicht grob fahrlässig handelt, wenn er seine Waschmaschine für drei Stunden unbeaufsichtigt lässt, da der technische Fortschritt bei diesen Geräten berücksichtigt werden müsse (Az 10 U 1124/99).
Eine Klage im Bereich des Versicherungsrechts kann sich also lohnen, schließlich geht es bei Schäden an Gebäuden, dem Hausrat oder Verkehrsunfällen schnell um sehr hohe Summen. Wichtig ist dabei jedoch die Konsultation eines erfahrenen Fachanwalts für Versicherungsrecht, der die Chancen realistisch einschätzen kann und die Ansprüche des Klägers mit einer durchdachten Strategie vertritt.
Versicherungsrecht: Welche Versicherungen zahlen trotz grober Fahrlässigkeit?
Bis vor einigen Jahren galt für die Kfz-Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip: Konnte dem Versicherungsnehmer eine grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden, zahlte die Versicherung nichts, war dies nicht der Fall, musste der Schaden übernommen werden.
Heute gilt in Fällen grober Fahrlässigkeit die sogenannte Quotierungsregel. Das bedeutet, dass für jeden Einzelfall ermittelt werden muss, wie hoch das Verschulden des Versicherungsnehmers war. Die Versicherungsleistung wird dann um eine entsprechende Quote gekürzt. Einerseits stehen Versicherte bei grober Fahrlässigkeit nach dieser Reform versicherungsrechtlich besser da als zuvor, andererseits muss nun jeder Fall individuell bewertet werden. In solchen Situationen ist die Konsultation eines erfahrenen Fachanwalts für Versicherungsrecht dringen zu empfehlen.
Ähnliche Regelungen gelten auch in vielen Hausratversicherungen. Auch hier kann grobe Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung zur Folge haben, wobei deren Höhe wiederum vom Einzelfall abhängt.
Eine gesetzlich verankerte Ausnahme von dieser Regel bilden Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen. Diese sind verpflichtet auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zu zahlen. Damit soll sichergestellt werden, dass Geschädigte ihren Schaden ersetzt bekommen. Im Gegenzug räumt der Gesetzgeber den Versicherern das Recht ein, den Versicherungsnehmer in solchen Fällen in Regress zu nehmen.
Ebenso zahlt eine Unfallversicherung fast immer, da hier nicht zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden wird. Nur unter sehr speziellen Umständen ist eine Haftung ausgeschlossen. Für Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen spielt Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht ebenfalls keine Rolle.


Robin Schmid + Kollegen
Wir besprechen mit Ihnen als unser Mandant die Rechtslage und die Erfolgsaussichten Ihres Falles, setzen Ihre Ansprüche und Forderungen durch, gestalten Ihre Verträge nach Ihren Wünschen und unserem Anspruch und erklären Ihnen die Möglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsrecht
Kann ich einen Versicherungsvertrag widerrufen?
Ja, das ist grundsätzlich immer möglich. Hierin unterscheidet sich das Versicherungsrecht von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Widerruf von Verträgen. Grund dafür ist die europäische Fernabsatzrichtline II, die ein solches Widerrufsrecht für alle Versicherungsverträge vorsieht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Vertrag im Direktvertrieb (also unmittelbar mit dem Versicherer) oder über einen Versicherungsvermittler geschlossen wurde.
Zum Widerruf genügt eine formlose Mitteilung in Textform, in der der Erklärende klar zum Ausdruck bringt, dass er seine Willenserklärung zurückzieht. Diese Erklärung muss binnen 14 Tagen ab Erhalt der Versicherungsunterlagen (Versicherungsschein, Vertrags- bzw. Versicherungsbedingungen, Widerrufsbelehrung) erfolgen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Regel zum Widerruf gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Gewerbetreibende, lediglich Versicherungen von Großrisiken sind davon ausgeschlossen.
Mein Versicherungsschutz weist eine Deckungslücke auf. Habe ich Anspruch auf Schadenersatz?
Für Versicherer bzw. ihre bevollmächtigten Vertreter sieht das Versicherungsrecht eine umfassende Frage-, Beratungs-, Dokumentationspflicht. Vernachlässigt der Versicherer diese Pflichten auch nur leicht fahrlässig, hat der Versicherte einen Schadenersatzanspruch.
Zu den Pflichten des Versicherers gehört auch, dass er einen Versicherten auf wichtige Deckungslücken in seinem Versicherungsschutz hinweist. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl die Deckungslücke und die Risiken klar erkennbar waren, hat der Versicherte Anspruch auf Schadenersatz in Form der Regulierung des Schadens.
Die versicherungsrechtliche Frage- und Beratungspflicht gilt dabei nicht nur vor Vertragsabschluss, sondern auch danach. Auch diese Rechte gelten für Gewerbekunden ebenso wie für Privatpersonen.