Wir helfen, wenn die eigene oder die gegnerische Versicherung nicht zahlt

Was tun, wenn die eigene oder die gegnerische Versicherung nicht zahlt?

Was tun wenn die Versicherung nicht zahlt?

Wer sein Hab und Gut versichert rechnet damit, dass der Versicherer den Schaden bezahlt, wenn man einen Schaden meldet – dies gilt noch mehr, wenn der Schaden durch jemand anderen verursacht wurde. Vor allem, wenn man selbst jahrelang die Prämien bezahlt hat. Angeblich nicht versicherte Schadensfälle, grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzungen können zu einer Kürzung oder Ablehnung bei der Leistung führen. Bei Ärger mit der Versicherung stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Versicherungsrecht mit Rat und Tat zur Seite.

Verletzung der Obliegenheit

Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich beim Vertragsabschluss, bestimmte Verhaltensweisen – die so genannten Obliegenheiten – zu beachten. Wer diese Pflichten verletzt, muss im Schadensfall mit Leistungskürzungen rechnen. Zu den Obliegenheiten zählen etwa:

  • den Versicherer wahrheitsgemäß über Vorschäden zu informieren;
  • Maßnahmen zu ergreifen, um im Ernstfall den Schaden möglichst gering zu halten. 

Doch nicht immer führt auch eine Verletzung der Obliegenheit automatisch zum Ausschluss der Leistung oder zu einer Leistungskürzung. Dies ist individuell zu beurteilen und hängt auch von der Art, Bedeutung und und der Relevanz der Obliegenheitsverletzung ab. Auch hier lohnt es sich, die von einem Fachmann prüfen zu lassen.

    Der Schadensfall sei nicht versichert

    Die Versicherungsleistung kann entfallen, wenn der beschädigte Gegenstand oder die Art des Schadens nicht zum Versicherungsumfang zählt. Nicht selten verweigern die Versicherungen die Zahlung, da der “Schadensfall nicht versichert” sei. Die Versicherung hat damit jedoch nicht immer recht. Ob ein Schadensfall versichert ist oder nicht ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Diese sind nicht identisch, von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich und werden von den Versicherungen auch regelmäßig überarbeitet; dies bedeutet, dass der Leistungsumfang geändert wird. Es lohnt sich daher immer Einblick und eine Überprüfung in den konkreten Versicherungsvertrag um beurteilen zu können, ob der Schadensfall tatsächlich nicht versichert ist, oder ob doch eine Pflicht der Versicherung zur Bezahlung des Schadens besteht.

    So decken etwa viele Teilkaskoversicherungen nur Unfälle mit Haarwild ab. Hierzu zählen Wildtiere wie Rehe, Hasen oder Füchse, nicht aber Vögel oder Haustiere. Entsteht am Auto ein Schaden durch einen Unfall mit einem Raubvogel oder einem Hund, zahlt die Teilkasko-Versicherung die Reparaturkosten nicht – es sei denn, Unfälle mit Tieren über das Haarwild hinaus sind explizit im Vertrag miteingeschlossen.

    Wenn die Versicherung wegen “grober Fahrlässigkeit” nicht zahlt:

    Wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat, muss er mit einer Leistungsverweigerung der Versicherung rechnen. Die Versicherungen werfen dies gerne ein, um eine Zahlung zu verweigern. Ob aber wirklich “grobe Fahrlässigkeit” vorliegt, muss genau geprüft werden. Grundsätzlich handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maß verletzt oder wenn er naheliegende Überlegungen zur Vermeidung eines Schadens nicht angestellt hat. Typische Beispiele hierfür sind:

    • Verursacht ein Fahrer unter Alkoholeinfluss einen Unfall, wird sich die Kfz-Versicherung auf grobe Fahrlässigkeit berufen und die Übernahme des Schadens am eigenen Wagen im Rahmen der Vollkaskoversicherung verweigern – auch der Regress der Haftpflichtversicherung ist zu befürchten.
    • Löst eine unbeaufsichtigt brennende Kerze einen Zimmerbrand aus, kann es sich um grobe Fahrlässigkeit handeln, und die Versicherung lehnt den Schaden ganz oder teilweise ab.

    Ob tatsächlich der Einwand der groben Fahrlässigkeit erhoben werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Nicht jedes fahrlässige Verhalten ist auch grob fahrlässig und führt damit zum Leistungsausschluss. Auch ist es möglich, dass Sie grobe Fahrlässigkeit bedingungsgemäß versichert haben – oder gar, trotz des Hinweises an Ihren Versicherungsagenten, die Versicherung hierauf nicht erstreckt wurde. Kommen Sie auf mich zu, ich prüfe Ihre Ansprüche gegen die Versicherung.

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    Die gegnerische Versicherung zahlt nicht

    Nach einem Autounfall kann es vorkommen, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine Leistung verweigert. Als Begründung führen die Haftpflichtversicherer häufig an, dass der Geschädigte entweder ganz oder teilweise an dem Unfall schuld war – etwa dann, wenn der Verursacher eines Autounfalls die Vorfahrt missachtet hat, aber der Unfallgegner mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Auch wenn der Geschädigte sich grob fahrlässig verhalten hat, darf die gegnerische Versicherung die Leistungen kürzen oder verweigern. Ob die Versicherung mit diesem Einwand jedoch tatsächlich recht hat oder ob es sich nicht nur um eine Taktik der gegnerischen Versicherung handelt, in dem nur einen Teil bezahlt wirdUnter der Hoffnung, dass der noch ausstehende Teil rechtlich nicht weiter verfolgt wird, sollte stets überprüft werden. Denn unsere Erfahrung ist bei Verkehrsunfällen, dass von Versicherungen oft, vor allem wenn Anwälte nicht beteiligt sind, Leistungskürzungen zu Unrecht erfolgen.

    Was kann ich tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

    Nicht immer sind Begründungen von Versicherern bei der Leistungskürzung oder Ablehnung eindeutig nachvollziehbar. Vor allem dann, wenn es um Grenzfälle bei grober Fahrlässigkeit oder Mitverschulden geht, haben Versicherung und Geschädigter oftmals unterschiedliche Auffassungen. In strittigen Fällen müssen Geschädigte die Entscheidung der Versicherer nicht klaglos hinnehmen. Ich prüfe die Ablehnung des Versicherers, sodass der Ärger mit der Versicherung vermieden wird.

    Ihre Fachanwältin für Versicherungsrecht

    Yasmin Welz, LL.M. Versicherungsrecht