Ihre Anwälte für Zivilrecht in Schwäbisch Gmünd
Fachanwälte für alle wichtigen Bereiche des Zivilrechts
Mit unserem Team aus Fachanwälten sind wir für alle wichtigen Rechtsbereiche des Zivilrechts Ihr kompetenter Ansprechpartner. Wenn einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte Ihr persönlicher Ansprechpartner ist, bündeln wir, falls nötig, unsere Kompetenzen aus den verschiedenen Gebieten des Zivilrechts, um eine optimale anwaltliche Vertretung zu garantieren. Unsere Kanzlei ist breit aufgestellt, sodass wir Sie umfassend betreuen können, auch wenn Sie mit verschiedenen Anliegen auf uns zukommen.
Kaufvertragsrecht
Das Kaufvertragsrecht regelt die grundsätzlichen Rechte und Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer. Der Käufer ist zur rechtzeitigen Abnahme und Bezahlung der Ware verpflichtet, der Verkäufer hingegen zur mangelfreien Lieferung und Übereignung der Ware. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt also den Rahmen für Kaufverträge vor, in der detaillierten Ausgestaltung sind die Vertragsparteien, bedingt durch die zivilrechtliche Vertragsfreiheit, recht frei.
Rechte des Käufers bei Mängeln
Sollte der Käufer Mängel an der von ihm gekauften Ware feststellen, ist er nach § 437 BGB berechtigt vom Verkäufer eine Nacherfüllung und ggf. Schadenersatz neben der Leistung zu verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung auch im zweiten Versuch fehlschlägt, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen:
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Minderung des Kaufpreises
- Forderung von Schadenersatz statt der Leistung
Alternativ zum Schadenersatz kann der Käufer Anspruch auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen. Das können zum Beispiel die Fahrtkosten zum Händler sein.
Sachmängel und die neue Warenkaufrichtlinie
Mit der Einführung der Warenkaufrichtlinie zum 1. Januar 2022 erfährt das Kaufrecht eigne wesentliche Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Sachmängel. Neu sind insbesondere die Vorschriften zu Sachmängeln bei Waren mit digitalen Produkten (§ 475b BGB). Diese werden auch dann als mangelhaft definiert, wenn der Verkäufer die zur reibungslosen Funktion nötigen Aktualisierungen nicht zur Verfügung stellt („Update-Pflicht“).
Sachmangelbegriff laut BGB
Eine wesentliche Veränderung hat auch der Sachmangelbegriff erfahren. Eine Sache ist nun mangelfrei, wenn sie bei Gefahrenübergang den subjektiven, objektiven und Montageanforderungen entspricht. Für eine Sachmangelfreiheit ist es also nicht mehr ausreichend, dass die Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Neue Frist für die Beweislastumkehr bei Sachmängeln
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Sachmängeln ist außerdem die Verlängerung der Frist zur Beweislastumkehr (§ 477 BGB) erforderlich. Musste der Verkäufer bisher nur in den ersten sechs Monaten ab Kauf nachweisen, dass die Ansprüche des Käufers ungerechtfertigt sind, so verlängert sich diese Frist nunmehr auf ein Jahr.
Werkvertragsrecht
Ein Werkvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen einem Besteller und einem Unternehmer über die Herstellung eines Werks gegen einen Werklohn (§ 631 BGB). Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller nicht seine Tätigkeit als solche, sondern einen vorher festgelegten Erfolg. Da die Fälligkeit des Werklohns erst mit der Abnahme des Werks eintritt, geht der Unternehmer dabei in Vorleistung.
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Wie sieht ein Werkvertrag aus?
Gegenstände eines Werkvertrags sind typischerweise Bau- oder Reparaturarbeiten bzw. andere handwerkliche Leistungen, doch auch Transportleitungen, Veranstaltungen oder die Herstellung sogenannter nicht-körperlicher Werke, etwa das Programmieren einer Software oder die Erstellung eines Gutachtens, werden im Rahmen eines Werkvertrags erledigt.

Ärger beim Werkvertrag?
Ärger beim Werkvertrag? Das können Sie tun! Der Werkvertrag gehört neben dem Kauf- und dem Dienstvertrag zu den am häufigsten abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen. Kein Wunder, dass er auch oft zum Anlass für juristische...
Werkvertrag: Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Pflichten zwischen Besteller und Unternehmer beziehen sich vor allem auf drei Bereiche: die Art und Herstellung des Werks, dessen Abnahme und den Werklohn. Der Werkunternehmer hat das Werk fristgerecht bis zum vereinbarten Termin herzustellen. Gelingt ihm dies nicht, gerät er ohne Mahnung oder Fristsetzung sofort in Verzug und der Besteller kann entsprechend Schadenersatzansprüche geltend machen.
Gewährleistungsrechte im Werkvertrag
Der Besteller hat bei Mängeln das Recht auf Nacherfüllung und Nachbesserung. Wichtig hierbei ist zu beachten, dass er zunächst dem ursprünglichen Werkunternehmer die Chance zur Mangelbeseitigung geben muss. (Es darf also nicht sofort z. B. ein anderer Handwerker beauftragt werden.) Erst wenn die Mangelbeseitigung erfolglos bleibt, darf der Besteller den Werklohn mindern. Wenn jedoch beide Parteien den zeitlichen Mehraufwand zur Beseitigung des Mangels scheuen, können sie sich auch auf eine sofortige Herabsetzung der Vergütung einigen.
Schadenersatzansprüche
Neben seinen Gewährleitungsrechten hat der Besteller das Recht auf Schadenersatz. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf Schäden am Werk selbst als auch auf Mangelfolgeschäden, also Schäden an anderen Sachen, die durch den Mangel am Werk hervorgerufen werden. Ferner sind auch Schäden zu ersetzen, die durch die verspätete Fertigstellung des Werks erfolgt sind.
Rechte des Werkunternehmers
Der Werkunternehmer hat insbesondere dann einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Besteller, wenn letzter seinen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, etwa indem er notwenige Vorarbeiten nicht erledigt. Ansprüche bestehen auch, wenn ein Schaden durch ein mangelhaftes Werkteil entsteht, dass der Besteller zu liefern hatte.
Abnahme
Der Besteller ist zur Abnahme des Werks verpflichtet. Sollten dabei Mängel zu Tage treten, so sind diese unbedingt zu protokollieren. Geschieht dies nicht, kann der Besteller nach erfolgter Abnahme keine Nachbesserungsansprüche mehr stellen. Einer ordnungsgemäß durchgeführten Abnahme kommt also größte Bedeutung zu!
Bei erheblichen Mängeln kann der Besteller die Abnahme gänzlich verweigern. Nach Verstreichen einer angemessenen Frist ist außerdem ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Eine Kündigung kann hingegen nur vor Abnahme des Werks erfolgen. In diesem Fall sind dem Unternehmer die bereits entstandenen Kosten zu ersetzen.
Die Abnahme wird durch die Vollendung des Werks (§ 646 BGB)ersetzt, wenn nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist. Das trifft zum Beispiel auf Transportdienstleistungen oder Veranstaltungen zu.
Werklohn
Der Werkunternehmer hat nach erfolgter Abnahme Anspruch auf seinen Werklohn, wie er im Werkvertrag festgelegt wurde. In der Praxis werden die zu erwartenden Kosten gerade im Bereich des Handwerks meist durch einen Kostenvoranschlag geschätzt. Dieser ist i. d. R. zwar unverbindlich, jedoch hat der Besteller bei wesentlichen Überschreitungen ein Kündigungsrecht. Wann dies der Fall ist, bedarf einer Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles. Alternativ können beide Parteien im Werkvertrag einen Festpreis vereinbaren.
Privates Baurecht und Bauvertrag
Das private Baurecht ist Teil des Zivilrechts und regelt das rechtliche Verhältnis der am Bau (Herstellung, Wiederherstellung, Instandhaltung, Umbau oder Abriss eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon) beteiligten Auftraggeber und Auftragnehmer, Architekten usw. Die in diesem Sektor maßgebliche Sonderform des Werkvertrags ist der Bauvertrag. Ein Bauvertrag kann sich sowohl auf Einzelleistungen wie Malerarbeiten als auch auf die Erstellung, den Abriss oder Umbau eines kompletten Gebäudes beziehen.
Rechte bei Baumängeln
Bei Baumängeln hat der Auftraggeber die bei Werkverträgen festgelegten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (s. o.). Bis zur erfolgten Mangelbeseitigung darf er die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern (doppelte Höhe der Kosten der Mangelbeseitigung). Im Falle nicht-gravierender Baumängel einigen sich beide Parteien in der Praxis häufig auf eine Minderung des Werklohns statt auf eine Mangelbeseitigung.
Geltendmachung von Baumängeln: Verjährungsfristen
Die Länge der Verjährungsfrist von Baumängeln hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen kommt es darauf an, ob der Vertrag nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) abgeschlossen wurde oder ob das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt.
Nach § 634a BGB verjähren die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche
- vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
- in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
- im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Nach der VOB beginnt die Verjährung nach § 634a I Nr. 2 BGB allerdings schon nach vier Jahren oder einer anderweitig im Vertrag vereinbarten Zeitspanne.
Nach Eintritt der Verjährung kann der Bauherr keine Ansprüche auf Nachbesserung, Schadenersatz usw. mehr geltend machen. Eine Ausnahme Stellen arglistig verschwiegene Baumängel dar. Für sie gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entdeckung des Baumangels. Sobald der Bauherr einen vermeintlichen Baumangel geltend macht, führt dies zur einer Hemmung der Verjährungsfrist.
Die Geltendmachung von Baumängeln kann rechtlich kompliziert und langwierig sein. Oft bedarf es eines Sachverständigengutachtens und weiterer Mittel, um eine ordentliche Beweisführung zu ermöglichen. Es kann jedem Bauherrn deshalb nur dazu geraten werden, einen fachkundigen Anwalt zu konsultieren.
Onlineberatung zum Zivilrecht durch einen unserer Anwälte in Schwäbisch Gmünd
In allen Belangen des Zivilrechts sind wir für Sie da – vor Ort in Schwäbisch Gmünd und online. Alle relevanten Dokumente können Sie uns digital über die sichere und DSGVO-konforme WebAkte übermitteln. Auch die anwaltliche Beratung im Zivilrecht können Sie online in Anspruch nehmen. Dank unserer sicheren und verschlüsselten Videokonferenz-Tools sind auch vertrauliche Informationen immer sicher aufgehoben.
Zivilrecht? Wir sind für Sie da!
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der von unserer Kanzlei abgedeckten Rechtsgebiete des Zivilrechts und einige Beispiele zu den häufig von uns vertretenen Sachverhalten. Selbstverständlich sind wir auch darüber hinaus in allen Belangen für Sie da.
- Vertragsrecht: Erstellung und Gestaltung von Verträgen, Durchsetzung eigener und Abwehr fremder Ansprüche
- Werkvertragsrecht bei Handwerkern und Bauarbeiten, Hausbau usw.: Bezahlung des Kaufpreises, Rückabwicklung, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, Gewährleistungsrechte (Mangelbeseitigung)
- Kaufvertragsrecht: bei Ansprüchen aus Kaufverträgen aller Art, wie die Bezahlung des Kaufpreises, Rückabwicklung, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, Gewährleistungsrechte (Mangelbeseitigung)
- Arbeitsrecht: Prüfung von Arbeitsverträgen, Kündigungsschutzklage und deren Abwehr, Vorbereitung von Kündigungen
- Handels- und Gesellschaftsrecht: Beratung für Gründer, Gestaltung von Unternehmensverträgen, Unternehmensnachfolge
- Miet-, WEG- und Immobilienrecht: Erstellung und Prüfung von Mietverträgen, Betriebskostenabrechnung, fristlose Kündigung
- Versicherungsrecht: Personenversicherungsrecht, Sachversicherungsrecht, Rechtsschutz- / Vermögensversicherungsrecht
- Verkehrszivilrecht: Unfallabwicklung, Schadenersatz, Schmerzensgeld
- Erbrecht: Unternehmensnachfolge, Vorsorgeregelung für Privatpersonen und Unternehmen
- Inkasso und Forderungsmanagement: außergerichtliche Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung


Robin Schmid + Kollegen
Wir besprechen mit Ihnen als unser Mandant die Rechtslage und die Erfolgsaussichten Ihres Falles, setzen Ihre Ansprüche und Forderungen durch, gestalten Ihre Verträge nach Ihren Wünschen und unserem Anspruch und erklären Ihnen die Möglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung.
Familienrecht
Mit Robin Schmid, Yasmin Welz und Dr. Martin Ludwig verfügt unsere Kanzlei in Schwäbisch Gmünd gleich über drei Fachanwälte für Familienrecht. Aus unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, was für eine große Belastung insbesondere eine Scheidung sein kann. Darum setzen wir auf eine deeskalative Strategie, bei der das Wohl unserer Mandanten und von deren Kindern stets im Zentrum steht. Selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht gegebenenfalls mit allem Nachdruck.
Arbeitsrecht
Beim Arbeitsrecht gilt vor allem auf Unternehmerseite: Vorbeugen ist besser als gewinnen. Unser erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Erwin Bräutigam gestaltet Arbeitsverträge nach den individuellen Erfordernissen Ihres Unternehmens oder prüft Ihre bereits bestehenden Vertragsentwürfe. Diese Rechtssicherheit erspart unter Umständen lange und kostspielige Prozesse. Als geschickter Verhandler ist Herr Bräutigam auch der richtige Ansprechpartner bei Kündigungsschutzklagen.
Immobilien-, WEG- und Mietrecht
Sie planen der Erwerb einer Immobilie? Bei einer so gewichtigen Entscheidung steht Ihnen unser Fachanwalt für Mietrecht Dr. Martin Ludwig kompetent zur Seite. Er entwirft, verhandelt oder prüft den Kaufvertrag für Ihre Immobilie, berät Sie zu den rechtlichen Aspekten des Grundstückkaufs oder -verkaufs und allen weiteren relevanten Belangen des Immobilienrechts. Auch im Mietrecht ist er von der Ausgestaltung oder Prüfung Ihres Mietvertrags, über die Nebenkostenabrechnung bis zur Räumungsklage an Ihrer Seite.
Verkehrsrecht
Eine Unfallabwicklung im Verkehrszivilrecht kann aufwendig werden und oft geht es dabei um hohe Summen. Da ist es beruhigend zu wissen, dass unsere Fachanwältin für Verkehrsrecht Elisa Treuter an Ihrer Seite steht. Ganz egal, ob es sich um die außergerichtliche Unfallregulierung, die Durchsetzung oder Abwehr von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen oder Differenzen mit Ihrer Kfz-Versicherung handelt – die Vertrauensanwältin des Auto Club Europa e. V. ist für Sie da.
Versicherungsrecht
Bei Ärger mit der Versicherung ist Frau Yasmin Welz als Fachanwältin für Versicherungsrecht für Sie da. Mit ihrer fachlichen Kompetenz und jahrelangen Erfahrung in allen relevanten Bereichen des Personen-, Sach- und Vermögensversicherungsrechts kämpft sie mit allem gebotenen Nachdruck für Ihr Recht und nimmt Ihnen die zeit- und nervenraubende Auseinandersetzung mit großen Versicherungsunternehmen ab.
Häufig gestellte Fragen zum Zivilrecht
Was versteht man unter Zivilrecht?
Das Zivilrecht dient der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen (Unternehmen, Vereine etc.). Es gliedert sich in das allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht. Zu ersterem gehören unter anderem die grundlegenden Regelungen über Rechtsgeschäfte (Vertrag, Geltungsvoraussetzungen usw.), über juristische und natürliche Personen und über Zeiten (Fristen, Verjährung usw.). Daneben sind auch das Familienrecht, das Schuldrecht, Sachrecht und Erbrecht Teil des allgemeinen Privatrechts.
Sonderprivatrecht – wesentlicher Teil des Zivilrechts
Zum Sonderprivatrecht gehören verschiedene zivile Rechtsgebiet, von denen insbesondere das Arbeitsrecht, das Handelsrecht, das Mietrecht sowie das Verkehrszivilrecht (Verkehrshaftungs- und Verkehrsvertragsrecht) zu nennen sind. Das allgemeine Zivilrecht gilt auch in den Bereichen des Sonderprivatrechts, jedoch wird es durch spezielle Vorschriften der einzelnen Rechtsgebiete modifiziert und erweitert. So werden zum Beispiel die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Verträgen im Handelsgesetzbuch um spezielle Vorgaben zu Fernabsatzverträgen ergänzt.
Was ist der Unterschied zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht?
Das Zivilrecht ist vom öffentlichen Recht zu unterscheiden. Letzteres bezieht sich nicht auf den Rechtsverkehr natürlicher und juristischer Personen untereinander, sondern regelt deren Verhältnis zum Staat. Streng genommen ist auch das Strafrecht ein Teil des öffentlichen Rechts, da es ebenfalls das Verhältnis der Bürger zum Staat betrifft, jedoch wird es meist als eigenständiges Rechtsgebiet behandelt.
Beispiel Adhäsionsverfahren: Zivilrecht und Strafrecht
In der Praxis bestehen freilich zahlreiche Berührungspunkte zwischen dem Zivilrecht und dem öffentlichen bzw. Strafrecht. So können etwa Opfer einer Straftat auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatzansprüche geltend machen, die sich auf die zivilrechtlichen Regelungen des BGB gründen. Im sogenannten Adhäsionsverfahren geschieht dies sogar noch während des Strafprozesses. Das bedeutet, dass ein Strafgericht eine zivilrechtliche Entscheidung zu fällen hat. In solchen Fällen ist es natürlich von Vorteil, wenn der Rechtsanwalt für Opfer sowohl über Erfahrungen im Strafrecht als auch im Zivilrecht verfügt.