Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren

Ein Grundprinzip des Strafverfahrens ist sein Öffentlichkeitscharakter.

Gerichtsverhandlungen mit Ausnahme von Strafsachen nur gegen Jugendliche (14 -17 Jahre) und Familiensachen (nach § 111 FamFG) sind daher generell öffentlich. Das Gericht wird dadurch auch von außen durch Presse und Gesellschaft in seiner Tätigkeit kontrolliert.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, dies zu verhindern:

Zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs, etwa des Zeugen oder Opfers, kann jedoch ausnahmsweise die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen ausgeschlossen werden, beispielsweise, wenn belastende Einzelheiten über den Gesundheitszustand, die Intimsphäre oder das Familienleben zur Sprache kommen.

Auch der Schutz „berechtigter Interessen“ an Geschäfts-, Betriebs- oder Steuergeheimnissen sowie zu befürchtende Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit etwa des Zeugen gestatten den Ausschluss der Öffentlichkeit.

Wenn Personen unter 16 Jahren vernommen werden, muss man keine weiteren Gründe benennen, um den Ausschluss der Öffentlichkeit zu erreichen.

Der Ausschluss ist auch dann möglich, wenn Leib, Leben oder Freiheit eines Zeugen bedroht sind.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 171b GVG aber auch dann möglich, wenn der Angeklagte beispielsweise wegen einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern oder wegen anderer Sexualstraftaten ein Geständnis ablegen möchte. Das ist für den Mandanten bei solchen Strafsachen auch oft Voraussetzung für ein Geständnis, da er oft fürchtet, dass sein Geständnis sonst unter den Augen der Öffentlichkeit ablegt wird. Er geniert sich verständlicher Weise, Details seines Privatlebens, gerade aus dem Bereich des Sexuallebens, vor Journalisten, Familienangehörigen oder Kollegen preis zu geben.

Durch die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von Teilen der Hauptverhandlung auszuschließen (§§ 171b ff. GVG, Art.6 Abs.1 Satz 2 MRK), kann der Strafverteidiger seinem Mandanten diese Sorge in vielen Fällen nehmen. Es ist Sache eines konsequent verteidigenden Strafverteidigers im Rahmen einer sog. konsensualen Strafverteidigung dafür zu sorgen, dass es zum Ausschluss der Öffentlichkeit kommt. 

In der Praxis bin ich meinen Mandanten im Falle eines Geständnisses selbstverständlich behilflich, das Geständnis vorzubereiten und zu verfassen. Dieses wird inhaltlich abgestimmt und mit dem Mandanten schriftlich verfasst. In der Gerichtsverhandlung wird von mir dann der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt. Danach verlese ich das schriftlich abgefasste Geständnis für meinen Mandanten und übergebe den Schriftsatz dem Gericht. So wird es zum Gegenstand der Beweisaufnahme und bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Ein positiver Nebeneffekt für den Mandanten ist, dass ein Geständnis strafmildernd wirkt. Das hat seinen Grund vor allem darin, dass dadurch das Tatopfer nicht mehr als Zeuge vor Gericht aussagen muss und ihm so die – psychologische – Belastung genommen wird.