Sexualstrafrecht: Die einzelnen Dlikte

Das Sexualstrafrecht umfasst eine Vielzahl an unterschiedlichen Strafgesetzen in den §§ 174 ff StGB.

In den vergangenen Jahren wurden die Straftatbestände des Sexualstrafrechts immer weiter verschärft. Dies führte einerseits zu vollständig neuen Straftatbeständen, wie beispielsweise der sexuellen Belästigung, und andererseits rückten Dating-Apps wie beispielsweise Tinder, Lovoo und Grindr sowie Messenger Apps wie WhatsApp, Telegramm usw. immer mehr in den Fokus von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Auch bereits gesetzlich geregelte Straftatbestände wie zum Beispiel die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung wurden in den letzten Jahren überarbeitet und verschärft. Seit 2016 gilt das neue Sexualstrafrecht mit dem Grundsatz „Nein heißt Nein“. Für die Strafbarkeit eines Übergriffes kommt es nicht mehr darauf an, ob mit Gewalt gedroht oder diese angewendet wurde. Entscheidend ist: Das Opfer hat die sexuelle Handlung nicht gewollt. Die sexuelle Selbstbestimmung muss also nicht mehr psychisch-aktiv verteidigt werden, es genügt der entgegenstehende Wille. Doch wann und wie wurde dieser nachweislich ausgedrückt? Neues Gesetz – alte Probleme. Aber dazu später mehr.

Zu dem Sexualstrafrecht gehören insbesondere folgende Delikte:

und weitere Straftatbestände in §§ 173 ff StGB.

Kinderpornographie

Der Straftatbestand der Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt. Jeglicher Umgang mit Kinderpornografie ist verboten. Das gilt für die Herstellung, den Handel, die Weitergabe, das Herunterladen, abspeichern und den Besitz. Schon das gezielte Betrachten kann zu Ermittlungen führen. Je nach Umgang drohen bis zu fünf, beziehungsweise zehn Jahre Freiheitsstrafe. 

Um Kinderpornographie handelt es sich, wenn pornographische Schriften (z.B. DVDs, Bilder, Datenspeicher, Abbildungen,Videos) sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigen. Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Strafbarkeit wird aber auch angenommen, wenn die darstellende Person älter als 14 Jahre ist, dem Betrachter aber jünger vorkommt.

ACHTUNG:

Häufig geraten die Beschuldigten in das Visier der Ermittlungsbehörden wegen § 184b StGB (kinderpornographische Schriften), weil bei jemand anderem, bei dem eine Durchsuchung stattgefunden hat, kinderpornographisches Material gefunden wurde, und der Beschuldigte als Chatpartner oder Tauschpartner (z.B. eMule, eDonkey, Kad, Ares oder Gnutella) auf dem sichergestellten bzw. beschlagnahmten Rechner ausfindig gemacht werden konnte.

Aber auch in Whatsapp-Chat-Gruppen oder bei der Weiterleitung von Kettennachrichten ist Vorsicht geboten. Denn schnell “versteckt” sich eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt in einer solchen Nachricht und schon gerät man in das Vesir der strafrechtlichen Ermittlungen.

Wie reagieren beim Vorwurf „Kinderpornografie“?

Der Umgang mit Kinderpornografie ist eine Straftat. Das gilt für den Besitz, das Herunterladen und das Abspeichern kinderpornografischer Abbildungen, für die Weitergabe, den Handel und erst recht für die Herstellung. Schon das gezielte Betrachten kann zu Ermittlungen führen.

Bei einer Verurteilung drohen lange Freiheitsstrafen: für den Besitz bis zu fünf, für die Herstellung oder das Weitergeben bis zu zehn Jahre Haft. Dazu kommt der drohende Verlust der sozialen Existenz, zu dem schon der Verdacht auf Kinderpornografie führen kann.

Wer mit strafrechtlichen Vorwürfen rund um Kinderpornografie konfrontiert ist, benötigt sofort einen erfahrenen und engagierten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht

So schwerwiegend der Vorwurf des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornos auch ist, so zahlreich sind auch die Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere im Ermittlungsverfahren. In den allermeisten Fällen können wir eine in der Regel äußerst belastende, öffentliche Gerichtsverhandlung abwenden, wenn wir rechtzeitig mit der Strafverteidigung beauftragt werden. Bestenfalls erfolgt eine Beauftragung sofort, nachdem Sie Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt haben.

Wenn Sie uns direkt nach Erhalt der Vorladung als Beschuldigter wegen Kinderpornos oder nach einer Hausdurchsuchung mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, sind die Chancen hoch, eine Gerichtsverhandlung mit entsprechend gut begründetem Schriftsatz oder mündlichen Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft doch noch abzuwenden. In der Vergangenheit konnten wir das – gerade beim Vorwurf  des Besitzes oder des Verbreitens von kinderpornografischen Schriften – vielfach erreichen.

Was bedeutet sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung?

Der Straftatbestand zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung findet sich in § 177 Strafgesetzbuch (StGB).

Der Straftatbestand enthält zahlreiche Fallvarianten.

Die sexuelle Nötigung ist in § 177 Abs. 5 StGB zu finden und stellt einen sogenannten Qualifikationstatbestand dar. Dies bedeutet, dass es sich hier um eine schwerere Form des sexuellen Übergriffes (§ 177 Abs. 1 StGB) oder der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) handelt. Es muss daher in allen Fällen entweder der sexuelle Übergriff oder die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände und zusätzlich die Voraussetzung der sexuellen Nötigung in § 177 Abs. 5 StGB vorliegen. Ist dies der Fall, droht eine deutlich erhöhte Strafe. Bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Höchststrafe beträgt bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.

Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall der in § 177 StGB geregelten Delikte dar. Damit überhaupt eine Vergewaltigung angenommen werden kann, muss somit zunächst ein Fall des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB, der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB vorliegen. Wird eine dieser sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden, liegt eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor. Als ausdrückliches Beispiel nennt das Strafgesetzbuch die Durchführung des Geschlechtsverkehrs (Beischlaf). Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt dann 2 Jahre. Ab einer Strafe von über 2 Jahren darf diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wann liegt sexuelle Belästigung vor?

Wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexueller Weise berührt und dadurch belästigt. Da die Strafvorschrift immer einen Körperkontakt voraussetzt, fallen mündliche Belästigungen nicht darunter.

Eine körperliche Berührung ist immer dann „sexuell bestimmt“, wenn sie sexuell motiviert ist. Demnach muss der Täter oder die Täterin den Willen haben, etwas sexuell Motiviertes zu tun.

Beispiel: Herr A und Frau B arbeiten in einer Firma zusammen. Immer wenn Frau B an Herr A vorbeigeht, fasst dieser die B vorsätzlich an den Hintern.

Weitere Voraussetzung für eine sexuelle Belästigung ist, dass sich das Opfer durch die Handlung „belästigt“ fühlt. Dies ist der Fall, wenn das Opfer in seinem Empfinden stark beeinträchtigt wird.

Fühlt sich also Frau B in dem oben genannten Beispiel durch die Berührung beeinträchtigt, läge eine sexuelle Belästigung vor. Ansonsten nicht.

Die sexuelle Belästigung kann mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen erwartet den Täter eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.