Verteidigung bei allen Sexualdelikten

Das Sexualstrafrecht ist eines der schwierigsten Themen der Strafverteidigung und erfordert neben einem hohen fachlichen Wissen und Erfahrung auch die grundsätzliche Bereitschaft des Verteidigers, den Mandanten – sei es Täter oder Opfer – mit der größtmöglichen Entschlossenheit in der Wahrnehmung seiner Rechte zu vertreten.
Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel sind Sexualdelikte mit sehr hohen Strafen bedroht (deutlich mehr als die Hälfte aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Hinzu kommt oft eine Vorverurteilung durch Verwandte, Arbeitskollegen und teilweise auch durch die Öffentlichkeit, was einen massiven Eingriff in die Lebensverhältnisse des Verdächtigen nach sich zieht.
Daher ist das Sexualstrafrecht ein heikles Thema und erfordert Fingerspitzengefühl, Erfahrung und Kompetenz.
Wichtig sind bei der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht neben der richtigen Verteidigungsstrategie die Psychologie, insbesondere Aussagepsychologie und in vielen Fällen auch diplomatisches Geschick, beispielsweise auch dann, wenn es um einen „Deal“ (Verständigung n § 257c StPO) geht. Dies gilt im Bereich des Sexualstrafrechts gleichermaßen für die Strafverteidigung als auch für die Nebenklagevertretung.
Problematisch und schwierig ist, dass die Verurteilung wegen einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs meistens nur von einer einzigen Zeugenaussage abhängt (Aussage gegen Aussage Situation), da es neben der beschuldigten Person und dem (vermeintlichen) Opfer in der Regel keine weiteren Zeugen gibt, die bei dem Geschehen dabei waren. Aussagepsychologische Erkenntnisse spielen dann eine ganz besondere Rolle bei der Verteidigung.
Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte stehen in solchen Situationen vor einer schwierigen Aufgabe, um die Wahrheit zu erforschen.
Die Praxis zeigt, dass längst nicht jede Strafanzeige auch zu einer Verurteilung führt. Das kann daran liegen, dass das (vermeintliche) Opfer lügt oder eben auch nicht lügt, und/oder aber die gesamte Beweislage nicht für eine Verurteilung ausreicht („in dubio pro reo“).
Dies gilt es für Ihren Verteidiger im Strafverfahren und der Hauptverhandlung herauszuarbeiten.
Das Gericht wird in solchen Aussage-gegen-Aussage Fällen daher regelmäßig zusätzlich anhand verschiedener anderer und weiterer Indizien versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Dabei spielen Sachverständigengutachten bezüglich der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und bezüglich der erlittenen Verletzungen eine wichtige Rolle. Aber auch die Untersuchung von privaten oder beruflich genutzten Computer, Tablets, Smartphones und Festplatten durch Sachverständige ist an der Tagesordnung. Dies kann sowohl für den Beschuldigten als auch für die geschädigte Person eine zusätzliche Belastung darstellen.
Mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat geht somit oft eine erhebliche Stigmatisierung des Betroffenen einher. Bereits ein Ermittlungsverfahren kann für den Beschuldigten beruflich und privat zu erheblichen Nachteilen führen.
Denn werden die Vorwürfe erst einmal öffentlich bekannt, kann allein dies das soziale aus der Beschuldigten bedeuten. Und dann ist es letztlich auch zweitrangig, ob das Verfahren eingestellt wird. Aus diesem Grunde ist es so wichtig, mit der Angelegenheit diskret umzugehen, bereits frühzeitig die sprichwörtlichen Weichen in die richtige Richtung zu stellen um das Verfahren Richtung Einstellung zu lenken.
Vertrauen Sie auf meine jahrelange Erfahrung und erworbenen Kenntnisse auf diesem diffizilen Gebiet.