Alleinige Sorgerecht – wann und wie bekomme ich es?

Das alleinige Sorgerecht muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden.
Voraussetzungen:
Ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf eines der Elternteile verhältnismäßig ist, wägen die Gerichte insbesondere am Kindeswohl und anhand folgender Kriterien ab:
Kontinuität, Förderung und soziale Bindung.
Die Kontinuität soll dem Kind eine einheitliche und stabile Erziehung gewährleisten, die schließlich zu einer ausgeglichenen Entwicklung des Kindes führt. Gemessen wird das an der Sicherheit, Berechenbarkeit und Dauer der zwischenmenschlichen Beziehungen des Kindes. Entsprechend spielt unter anderem eine Rolle, zu welchem Elternteil das Kind eine besonders starke Beziehung hat. Im Fall einer Scheidung ist auch wichtig, bei wem das Kind die Trennungszeit verbrachte.
Unter dem Gesichtspunkt der Förderung bewertet das Gericht hingegen, bei welchem Elternteil das Kind die beste materielle Entwicklungsgrundlage hat (etwa durch Bildungsstand und finanzielle Mittel).
Außerdem wird beim Aspekt der sozialen Bindungen darauf geachtet, dass das Kind nicht von seinem sozialen Umfeld, von Geschwistern und anderen Verwandten, Freundeskreis und Schule getrennt wird. Im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens kann es je nach Alter des Kindes sein, dass auch das Kind selbst vom Familienrichter zu seinen Lebensumständen und seinen Präferenzen bezüglich des Sorgerechts befragt wird.
Nachhaltiger Elternkonflikt
Es ist bei der Entscheidung über die Anordnung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Auch die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist nicht entscheidend dafür, dass die Beibehaltung und Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Es genügt auch nicht, wenn die Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind. Normale Meinungsverschiedenheiten reichen nicht aus, denn diese gibt es auch in jeder intakten Beziehung. Allerdings setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung im wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist aber dann nicht anzuordnen bzw. auf einen Elternteil zu übertragen, wenn schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt. Daraus resultierend könnte dies dazu führen, dass wichtige Entscheidungen aufgrund der Kommunikationsstörung durch die Eltern für das Kind nicht getroffen werden könnten. Dies gilt es zu vermeiden. Es muss jedoch keine vollständige Kommunikationsverweigerung gegeben sein. Die Kommunikation der Eltern ist bereits schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist.
Beispiele aus der Praxis, welche den Entzug des Sorgerechts rechtfertigen können:
- fehlende Kooperationsbereitschaft
- Erziehungsungeeignetheit (über einen Gutachter festzustellen)
- schwere Gewaltanwendungen gegenüber dem anderen Elternteil
- Misshandlungen des Kindes unter Verletzung des Rechtes des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, also bei körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen, Demütigungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen iSd § 1631 Abs. 2 BGB,
- Vernachlässigung des Kindes
- Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch infolge einer Suchterkrankung eines Elternteils, wobei gelegentlicher Konsum nicht ausreichend ist,
- Erkrankung an Spielsucht
- allgemeines Erziehungsunvermögen wie unzureichende Betreuung, mangelhafte Ernährung, Bekleidung oder Hygiene des Kindes, wobei häufige Erkrankungen oder ein erheblicher Entwicklungsrückstand auf eine Vernachlässigung hindeuten,
- nachhaltige Ablehnung und Abneigung des Kindes gegen einen Elternteil.
- Hartnäckige Verweigerung von Umgangskontakten ggü. dem anderen Elternteil (mangelnde Bindungstoleranz, Parental-Alienation-Syndrom)
- Schwerwiegende Erziehungsfehler
- gefährliches Umfeld, auch durch Dritte
- Missbrauch des Sorgerechts
Das Gericht prüft bei einem Antrag immer alle mit dem Antrag zusammenhängenden Fragen des Kindeswohls.
Der Entzug des Sorgerechts ist nämlich erst die letzte Maßnahme die das Familiengericht ergreift, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Zuvor hat es zu prüfen, ob nicht mildere Mittel zur Sicherstellung des Kindeswohls in Frage kommen, wie zum Beispiel die Übertragung von Unterteilen des Sorgerechts wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf eines der Elternteile unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts.
Teile des Sorgerechts, welche einzelnen übertragen werden können, ohne dass gleich das komplette Sorgerecht übertragen wird, sind beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Krankheitsfürsorge oder die Vermögensfürsorge, Sorge in schulischen Angelegenheiten. Oft ist es ausreichend, dem Ehegatten, bei welchem die Kinder sind, diese Untergebiete des Sorgerechts zu übertragen.
Anhörung des Kindes, Verfahrensbeistand
Gemäß § 159 FamFG ist die Anhörung des Kindes sogar vorgeschrieben, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Ob auch jüngere Kinder befragt werden, hängt vom Einzelfall (unter anderem der geistigen Reife des Kindes) ab. Allerdings sind die Richter nicht an den Kindeswillen gebunden. Insofern ist auch das hartnäckige Gerücht falsch, dass ein Kind ab 14 selbst entscheiden dürfe, wer sorgeberechtigt ist. Die Volljährigkeit, die eine solche Entscheidung voraussetzt, tritt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Damit das Kind in diesem Verfahren ebenfalls Gehör findet, verlangt das Gericht eine Stellungnahme vom Jugendamt. Auch wird dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt, der sog. “Anwalt des Kindes”.
Diese beiden Institutionen vertreten die Interessen des Kindes und sorgen dafür, dass das Kindeswohl stets im Fokus der Verhandlung steht. Für Eltern ist es in jedem Fall ratsam, mit den Sachbearbeitern des Jugendamtes und dem Verfahrensbeistand zu kooperieren.
Praxis-Tipp Sorgerechtsvollmacht:
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass wenn die Eltern sich darüber enig sind, dass künftig nur ein Elternteil bestimmte Bereiche alleine entscheiden soll, diesem Elternteil eine Sorgerechts-Vollmacht zur alleinigen Wahrnehmung aller oder bestimmter Sorgerechtsaufgaben (wie beispielsweise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, schulische Belange usw.) zu erteilen.
Eine solche Vollmacht ist formlos wirksam und muss nicht notariell beglaubigt oder durch ein Gericht bestätigt werden.
Nicht verwechseln:
Das Sorgerecht hat nichts mit dem Umgangsrecht zu tun. Es ist ein eigenes Recht des anderen Elternteils, die Kinder regelmäßig zu sehen. Auch die Übertragung des Sorgerechts ändert hieran nichts.