Sorgerecht nach der Trennung/Scheidung

Generell ist es so, dass bei einem vor der Trennung/Scheidung bestehenden gemeinsamen Sorgerecht, dieses auch gemeinsam bei beiden Eltern bleibt.
Die Trennung oder Ehescheidung der Eltern hat seit dem 01.07.1998 keine Entscheidung über das Sorgerecht mehr zur Folge. Das Gesetz geht vielmehr als “Normalfall” davon aus, dass Eltern auch nach der Trennung / Scheidung der Ehe gemeinsam sorgeberechtigt bleiben.
Jedoch ändern sich ab der Trennung der Eltern die Entscheidungskompetenzen beider Eltern in gewissen Bereichen:
In der Regel haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Trennung bei einem Elternteil. Der Elternteil, bei dem die Kinder also ihren Lebensmittelpunkt haben (einvernehmlich oder aufgrund einer Entscheidung des Gerichts über das “Aufenthaltsbestimmungsrecht”), hat die sog. Alltagsfürsorge; er darf also alleine über die Sorgerechtsfragen des täglichen Lebens entscheiden („Angelegenheiten des täglichen Lebens“), § 1687 I BGB.
Der umgangsberechtige Elternteil kann jedoch “nur” alleine in Angelegenheiten entscheiden, die bei Ausübung des Umgangs entstehen, ohne dass er sich mit dem anderen Elternteil abstimmen muss; v.a. die Ausgestaltung des Umgangs.
Darüber hinaus ist das Sorgerecht grundsätzlich gemeinsam auszuüben und die Eltern haben nach § 1687 BGB weiterhin gemeinsam bei Angelegenheiten „von erheblicher Bedeutung“ für das Kind zu entscheiden.
Stark vereinfacht kann man folgende Faustformel heranziehen: Entscheidungen, die leicht wieder aufzuheben sind, sind Entscheidungen des täglichen Lebens – alle Entscheidungen dahingegen, die nur schwer oder gar nicht zu ändern sind und schwere Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, sind Entscheidungen von erheblicher Bedeutung.
Bei wem wohnen die Kinder? Aufenthaltsbestimmungsrecht
Wenn sich die Eltern trennen und getrennte Wohnungen nehmen, darf ein Elternteil nicht gegen oder ohne den Willen des anderen Elternteils alleine darüber entscheiden, wo (bei wem) die Kinder künftig wohnen werden.
Häufig ist es in der Praxis jedoch zu beobachten, dass ein Elternteil die Kinder einfach mitnimmt wenn er auszieht, ohne den anderen Ehegatte zu fragen.
Damit werden zunächst einmal Fakten geschaffen.
Aber Vorsicht: Geschieht dieser Umzug der Kinder gegen den Willen oder ohne das Einverständnis des anderen Ehegatten, so kann dieser bei Gericht einen Antrag stellen, dass die Kinder in die bisherige Umgebung zurückzuführen sind, wenn nicht erhebliche Kindesinteressen entgegenstehen (dies ist wiederum ein Einfallstor für den andern Ehegatten). Diese Rückführung und Herausgabe des Kindes nach § 1632 BGB kann sogar im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt werden (OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 39). Wichtig ist es jedoch, sofort zu reagieren, damit in der neuen Wohnung nicht eine Eingewöhnung der Kinder eintritt; denn dann wird es schwieriger, die Kinder in die alte Umgebung zurück zu führen.
Auch kann ein solches Vorgehen unter Umständen negative Auswirkungen in einem späteren Sorgerechtsverfahren haben, denn es wird argumentiert, dieser Elternteil sei weniger bindungstolerant oder handele am Wohl der Kinder vorbei.
Es kann aber auch sein, dass eine eigenmächtige Entscheidung ohne Konsequenzen bleibt, wenn es sich objektiv um die beste Lösung für das Kind handelt.
Am Besten ist es daher, vor/bei der Trennung und vor dem Auszug mit dem anderen Elternteil zu besprechen, bei wem und wo die Kinder bleiben. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können so können auch Vermittlungsangebote des Jugendamts wahrgenommen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern in der Lage sind, miteinander über diese Belange der Kinder auf Elternebene zu kommunizieren. Ansonsten ist rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuholen, § 1671 BGB.
Umzug in eine andere Stadt
Gegen den Willen des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils darf ein Elternteil mit dem Kind nicht so umziehen, dass sich sein Lebensraum verändert (Stadt, Schule). Dies insbesondere dann nicht, wenn dadurch das Umgangsrecht erschwert wird.
Ein Elternteil ist also zu einer einseitigen Änderung des Aufenthalts der Kinder ohne die Zustimmung des anderen Elternteils aus Rechtsgründen nicht in der Lage, weil eine Ortsveränderung der Zustimmung bedarf.
Es kann dann aber, sollten die Eltern keine Einigung finden, ein Antrag auf Übrtragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden; zumindes jedoch gem. § 1628 BGB das alleinge Entscheidungsrecht über die Verlegeun des Aufenthalts in die andere Stadt.
Sollte er es dennoch machen, so kann der andere Elternteil einen entsprechenden Antrag stellen; das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (neue Stadt) kann das Verfahren dann sogar gem. § 154 FamFG an das Gericht des früheren Aufenthalts verweisen.