Der Erbvertrag

Für einen zukünftigen Erblasser (Vererbenden) gibt es zwei Möglichkeiten seinem letzten Willen Geltung zu verschaffen.
Er kann entweder ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen werden.
Der Erbvertrag ist, wie der Name schon sagt, ein Vertrag und wird somit zwischen mindestens zwei Personengeschlossen. Als rechtswirksamer Vertrag tritt zudem eine Bindungswirkung ein, die eine Änderung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertragspartners ermöglicht und einen generellen Widerruf oder eine Anfechtung erheblich erschwert.
Im Rahmen des Erbvertrags können sodann Verfügungen von Todes wegen, also Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und sonstige Auflagen bestimmt werden. Dabei ist nicht zwingend der Vertragspartner als Erbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Grundsätzlich kann im Erbvertrag auch ein Dritter bedacht werden.
Der Erbvertrag unterliegt einem sogenannten Typenzwang. Das bedeutet, dass in ihm ausschließlich Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können. Eine Enterbung kann daher beispielsweise nicht in der Form des Erbvertrags bestimmt werden. Ist eine entsprechende Regelung im Vertrag getroffen, werden auf diese die Vorschriften über das Testament angewandt. Dies ist vor allem insoweit relevant, als die entsprechende Regelung damit grundsätzlich frei widerruflich ist.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Typen des Erbvertrags:
1. Der einseitige Erbvertrag
Beim einseitigen Erbvertrag trifft nur eine Vertragsperson Verfügungen innerhalb des Vertrages. Dieser Vertragstyp liegt regelmäßig dann vor, wenn beispielsweise eine Person als Alleinerbe eingesetzt werden soll.
2. Der einseitige, entgeltliche Erbvertrag
Dieser Typus ist in der Praxis der häufigste Grund, warum anstatt eines Testaments, ein Erbvertrag abgeschlossen wird. Auch hier verfügt der zukünftige Erblasser von Todes wegen, setzt also beispielsweise eine Person als seinen Alleinerben ein. Für diese Erbeinsetzung erhält der Verfügende jedoch in diesem Fall eine geldwerte Gegenleistung. Stark vereinfacht könnte man sagen, dass ein Kaufvertrag über die Erbenstellung geschlossen wird.
3. Der gegenseitige Erbvertrag
Bei einem gegenseitigen Erbvertrag trifft, wie der Name schon andeutet, jede Vertragspartei eine Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Anderen. Auch insoweit kann sich, gerade aufgrund der strengeren Bindungswirkung, ein Vorteil gegenüber dem Testament ergeben.