Wieviel Steuern muss man bei einer Erbschaft oder Schenkung zahlen?

1. Steuerfreibeträge

Ehegatten müssen – wenn sie bis zu € 500.000,00 erben – keine Erbschaftssteuer zahlen.

Bei Kindern ist ein Erwerb bis zu € 400.000,00 steuerfrei.

Bei Ehegatten mit Kindern wird oftmals in Testamenten der Ehegatte beim Tod des Anderen als Alleinerbe eingesetzt und die Kinder erben erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden (= Berliner Testament). Steuerrechtlich ist dies bei größeren Vermögen eine Fehlgestaltung. Es wird der Steuerfreibetrag nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ausgenutzt und somit sind ggf. unnötig Steuern zu zahlen.

Geschwister haben nur einen Steuerfreibetrag von € 20.000,00 sowie jeder Nichtverwandte.

2. Steuervergünstigung für das Familienheim:

Das selbst bewohnte Familienheim kann an nahe Angehörige, wie den Ehegatten oder die Kinder bzw. Enkelkinder steuerfrei vererbt werden.

Wichtig: Die Erben müssen wiederum mindestens 10 Jahre selbst darin wohnen. Sie dürfen es in dieser Zeit weder vermieten noch verkaufen. Ein notwendiger Umzug in das Pflegeheim innerhalb der 10-Jahres-Frist lässt die Steuerbefreiung nicht entfallen. Hingegen führt ein anderweitig veranlasster Umzug dazu, dass die Steuerbefreiung nachträglich entfällt und Steuern zu zahlen sind.

Wird hingegen das Familienheim zu Lebzeiten übertragen, ist keine 10-Jahres-Frist einzuhalten.

3. Was muss versteuert werden und wie?

Nur der Betrag, der den Steuerfreibetrag übersteigt, muss versteuert werden.

Der Steuersatz legt fest, wieviel Prozent der Staat erhält.

Er richtet sich nach dem Wert des Erbes einerseits und nach der Steuerklasse andererseits. Je nach dem Verhältnis der Erben zum Erblasser werden drei Steuerklassen unterschieden:

Zur Steuerklasse I zählen zum Beispiel Ehegatten, Kinder und auch Stiefkinder.

Hier sind je nach der Höhe der Erbschaft von 7 % bis maximal 30 % (bei mehr als 26 Millionen Euro) zu versteuern.

Nichten und Neffen sowie Geschwister gehören der Steuerklasse II an.

Hier ist je nach der Höhe der Erbschaft von 15 % bis zu 43 % zu versteuern.

Alle sonstigen Personen werden in die Steuerklasse III eingruppiert und haben mindestens 30 % bis maximal 50 % Steuern zu zahlen.

4. Ausnutzen von Steuerfreibeträgen

Nicht nur bei Erbschaften, sondern auch bei Schenkungen fallen Steuern an.

Beides ist gleichlaufend in einem Gesetz, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt.

Praxis-Tipp: Die Steuerfreibeträge fallen alle 10 Jahre neu an. So kann alle 10 Jahre steuerfrei Vermögen von einer Generation auf die nächste übertragen (verschenkt) werden. Andererseits werden sämtliche Schenkungen und Erbschaften in dem 10-Jahres-Zeitraum zusammengerechnet.