Das Testament

m diese gesetzliche Erbfolge zu verhindern, kann ein Erblasser in einem Testament die Erbfolge nach den eigenen Vorstellungen festlegen und so die gesetzlichen Bestimmungen abändern.
Gerade beim Testament gibt es aber zahlreiche Formvorschriften zu beachten, denn: Ein Verstoß kann hier schnell zur Unwirksamkeit des letzten Willen führen.
Doch wie muss ein Testament aussehen?
Ist die notarielle Beurkundung immer notwendig?
Was Sie bei Errichtung von einem Testament bezüglich der Form berücksichtigen müssen, erfahren Sie im Folgenden:
Die Testamentserrichtung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament wirksam zu errichten.
Die eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung
Die eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung (=Testament) ist grundsätzlich auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Das jedoch nur solange, wie die Vorschriften zur Form auch eingehalten wurden. Das handschriftliche Testament muss folgende Form haben (§§ 2247, 2267 BGB):
- Es muss handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sein. Beim Berliner Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten dieses niederschreibt. Ein Dritter darf es jedoch nicht schreiben, auch dann nicht, wenn der Erblasser lese- oder schreibunkundig ist. In diesem Fall bedarf es zwingend eines notariellen Testaments.
- Die Schrift muss lesbar sein. Eine extrem unleserliche Handschrift kann zur Unwirksamkeit führen.
- Es bedarf darüber hinaus der eigenhändigen und vollständigen Unterschrift (Vor- und Nachname) durch den Erblasser. Ein Berliner Testament müssen beide Ehegatten unterzeichnen.
- Der Erblasser soll im Testament auch angeben, wann (Tag, Monat, Jahr) und wo (Ort) er dieses errichtet hat. Um Probleme bei der Wirksamkeitsprüfung zu vermeiden, sollten diese Angaben stets enthalten sein. Das Fehlen macht das Testament der Form nach jedoch nicht automatisch unwirksam.
- Werden nachträgliche Änderungen eingefügt, sind auch diese mit Datum und Ort gesondert zu versehen und darunter ggf. mit einer neuerlichen Unterschrift zu besiegeln.
Der Erblasser sollte sich hierzu zu Lebzeiten ausführlich beraten lassen, um keine Formfehler zu begehen, welche das Testament unwirksam machen können; und dies kann nach dem Tod ja nicht mehr korrigiert werden.
Häufigster Fehler in der Praxis bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist der Umstand, dass der gesamte Text handschriftlich vom Erblasser abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden muss. Es ist – wie geschildert – nicht ausreichend, den Text maschinenschriftlich abzufassen und nur handschriftlich zu unterschreiben.
Ein Testament kann auch angefochten werden; zum Beispiel nach dem Tod des Erblassers von den gesetzlichen Erben, die durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die Gründe für eine Testamentsanfechtung sind vielfältig.
Aber auch ohne Anfechtung kann ein Testament unwirksam sein, zum Beispiel, wenn es formunwirksam errichtet wurde oder sittenwidrig ist. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ehegatte durch Testament enterbt wurde und statt dessen die Geliebte zur Erbin eingesetzt wurde (sogenanntes Geliebtentestament). Es gibt aber auch weitaus mehr Fälle der Unwirksamkeit oder Sittenwidrigkeit eines Testamentes.
Ist ein Testament unwirksam, kann dies dazu führen, dass gesetzliche Erbfolge eintritt oder aber anstelle des unwirksamen Testamentes ein früheres Testament gilt.
Die Errichtung eines öffentlichen Testaments
Neben dem privatschriftlichen gestattet das Erbrecht auch die Errichtung eines öffentlichen Testaments.
Dieses kann entweder zur Niederschrift vor dem gewählten Notar erklärt oder aber diesem verschlossen übergeben werden.
Das notariell beurkundete Testament hat den wesentlichen Vorteil, dass der Notar den Betroffenen eingehend über die rechtliche Wirkung und Probleme bei der Formulierung einzelner Angaben aufklären kann.
Dabei erläutert der Testator dem Notar, welche Punkte er in das Testament aufnehmen will – mündlich oder schriftlich. Der Notar überträgt das Testament in übersichtlicher Form ins Schriftliche. Abschließend unterzeichnet der Testator die so errichtete letztwillige Verfügung vor dem beurkundenden Notar.
Daneben kann der Erblasser laut Erbrecht aber auch einfach eine entsprechende Erklärung in einem verschlossenen Brief an den Notar übergeben – handschriftlich oder abgetippt. Diesen Umschlag verwahrt der Notar dann verschlossen auf, bis der Erbfall eintritt. Der Nachteil dabei: Der Testator verzichtet auf die Beratung durch den Notar und kann im Zweifel Stolpersteine im Testament bei dieser Form nicht ausräumen.
Ein notariell beurkundetes Testament hat wesentliche Vorteile.
Am Ende kann es trotz der für die Beurkundung entstehenden Kosten auch bares Geld sparen, denn:
Anders als beim eigenhändigen Testament ist diese Form auch vor Dritten rechtswirksam.
Ein notarielles Testament kann für die Erben einen teuren Erbschein überflüssig machen.