Ärger mit Mitarbeitern

Sollten Sie Probleme oder Schwierigkeiten mit einem Arbeitnehmer haben, so müssen Sie dies als Chef selbstverständlich nicht akzeptieren.

Hierbei sollten Sie auf Schnellschüsse verichten und statt dessen auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten zurück greifen.

Denn verstößt der Arbeitnhmer gegen den Arbeitsvertrag, so sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen. Ein Verhalten, das ursprünglich einmal vertragswidrig war kann nämlich durch schweigendes Dulden über einen längeren Zeitraum hinweg im Wege eines sogenannten “schlüssigen Verhaltens” dazu führen, dass das ursprünglich vertragswidrige Verhalten Ihres Arbeitnehmers dadurchsogar vertragsgemäß  wird. Diese Gefahr sollten Sie nicht eingehen.

Insbesondere an das Instrumentarium einer Abmahnung – sollte eine fristlose Kündigung nicht möglich sein – sollte hierbei gedacht werden.

Durch die Abmahnung fordern Sie Ihren Arbeitnehmer auf, eine Bestimmte handlung künftig zu unterlassen (zu spät zu kommen) oder vorzunehmen (bestimmten Arbeitsvertraglichen Pflichten genau nachzukommen – bpsw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich vorzulegen) und können gelichzeitig für den Fall der Wiederholung die Kündigung androhen.

Die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen sind:

Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschreiben; er muss insbesondere Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes aufführen; pauschale Hinweise sind keine Abmahnung.

Das abgemahnte Verhalten muss eindeutig als Vertragsverstoß gerügt werden und der Arbeitnehmer muss dazu aufgefordert werden, dieses Verhalten künftig zu unterlassen.

Schließlich muss der Arbeitnehmer die Kündigungsmöglichkeit im Wiederholungsfall vor Augen geführt werden.

Es ist daher ratsam, vor dem Ausspruch einer Abmahnung die Voraussetzungen hierfür und die Abmahnung selbst anwaltlich überprüfen zu lassen.

Denn sollte es zu der Überlegung der Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers kommen, müssen hierfür dann auch die entsprechenden Voraussetzungen, wie beispielsweise bei verhaltensbedingten Kündigungen, Abmahnungen, zuvor erfolgt sein.