BGH-Urteil: Stärkere Berücksichtigung der Mitbetreuung beim Kindesunterhalt
Viele Familien leben nach einer Trennung kein klassisches Umgangsmodell mehr: Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt zwar bei einem Elternteil, verbringt aber regelmäßig mehrere Tage einschließlich Übernachtungen beim anderen. Das wirft häufig die Frage auf, ob und in welchem Umfang sich diese zusätzliche Betreuung auf den Kindesunterhalt auswirkt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Beschluss vom 15. April 2026 -2026 – XII ZB 415/25 – wichtige Leitlinien entwickelt und seine bisherige Rechtsprechung ergänzt.
Umfangreicher Umgang ist nicht automatisch ein Wechselmodell
Auch bei einer hohen Betreuungsbeteiligung des umgangsberechtigten Elternteils liegt nicht ohne Weiteres ein paritätisches Wechselmodell vor. Maßgeblich ist weiterhin, ob die Betreuung insgesamt annähernd hälftig aufgeteilt ist und wer im Alltag die wesentliche Verantwortung für Versorgung, Organisation und Erziehung trägt.
Im entschiedenen Fall betreute der Vater das Kind zeitweise zu rund 45 Prozent. Dennoch ging der BGH nicht von einem Wechselmodell aus. Die Anzahl der Betreuungstage ist zwar ein wichtiges Kriterium, entscheidet aber nicht allein.
Der hauptsächlich betreuende Elternteil bleibt grundsätzlich vom Barunterhalt befreit
Liegt kein echtes Wechselmodell vor, erfüllt der Elternteil mit dem Betreuungsschwerpunkt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet.
Der Unterhalt wird daher nicht allein wegen eines Betreuungsverhältnisses von etwa 60 zu 40 oder 55 zu 45 nach dem Einkommen beider Eltern aufgeteilt. Eine anteilige Barunterhaltspflicht des hauptsächlich betreuenden Elternteils entsteht erst beim paritätischen Wechselmodell.
Erhebliche Mitbetreuung kann den Zahlbetrag dennoch senken
Der BGH stellt aber klar: Übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr Betreuung als im üblichen Umgang vorgesehen, können seine zusätzlichen Belastungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Dabei kommen zwei Korrekturen in Betracht.
- Niedrigere Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle
Bestimmte Kosten entstehen zusätzlich beim umgangsberechtigten Elternteil, ohne dass der andere Elternteil entsprechend entlastet wird. Dazu können etwa gehören:
- erhöhte Fahrtkosten für die Umgangsausübung,
- die dauerhafte Vorhaltung eines Kinderzimmers,
- weitere besondere Kosten, die durch die umfangreiche Betreuung verursacht werden.
Solche Ausgaben decken den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht unmittelbar.
Sie können aber rechtfertigen, den Unterhalt nach einer niedrigeren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.
- Pauschaler Abschlag für während der Betreuung gedeckten Bedarf
Während das Kind beim anderen Elternteil lebt, fallen dort beispielsweise Ausgaben für Essen, Freizeit oder Fahrten an. Diese Aufwendungen kommen dem Kind unmittelbar zugute; zugleich können beim hauptsächlich betreuenden Elternteil Kosten erspart werden.
Für diese Konstellation erlaubt der BGH nun eine pauschale Berechnung: Bei erweitertem Umgang kann der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Bedarf regelmäßig um 10 Prozent reduziert werden.
Bei einer Betreuung, die sich bereits deutlich einer hälftigen Aufteilung nähert, kann der Abschlag im Ausnahmefall bis zu 15 Prozent betragen.
Ab wann ist von erweitertem Umgang auszugehen?
Ein gewöhnlicher Umgang – etwa jedes zweite Wochenende und ein üblicher Anteil der Ferien – ist bereits in den Tabellenbeträgen berücksichtigt. Er führt deshalb normalerweise nicht zu einer weiteren Reduzierung des Unterhalts.
Ein relevanter erweiterter Umgang kann nach den Hinweisen des BGH beispielsweise bei vier Übernachtungen innerhalb von zwei Wochen vorliegen. Rechnet man einen hälftigen Ferienanteil hinzu, kann dies ungefähr einer Betreuungsquote von 30 Prozent entsprechen.
Eine feste Grenze ist damit allerdings nicht geschaffen. Entscheidend bleiben immer die tatsächlichen Umstände der einzelnen Familie.
Beide Entlastungen können zusammenwirken
Bei umfangreicher Mitbetreuung kann die Berechnung daher in zwei Schritten angepasst werden:
- Berücksichtigung besonderer Mehrkosten durch eine Herabstufung in der Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle;
- gegebenenfalls zusätzlicher pauschaler Abzug von regelmäßig 10 Prozent, in besonderen Fällen bis zu 15 Prozent, für den während der Betreuungszeiten tatsächlich gedeckten Bedarf des Kindes.
Das kann den geschuldeten Zahlbetrag im Einzelfall spürbar verändern.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kind übernachtet innerhalb von zwei Wochen regelmäßig viermal beim Vater und verbringt außerdem etwa die Hälfte der Ferien bei ihm. Der Vater übernimmt in diesen Zeiten Kosten für Verpflegung, Freizeitaktivitäten und Fahrten; zudem steht in seiner Wohnung dauerhaft ein Kinderzimmer bereit.
Trägt die Mutter weiterhin den Schwerpunkt der alltäglichen Betreuung und Organisation, liegt noch kein Wechselmodell vor. Der Vater bleibt also grundsätzlich barunterhaltspflichtig.
Es kann jedoch geprüft werden, ob seine besonderen Umgangskosten eine niedrigere Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen. Zusätzlich kann der so ermittelte Bedarf regelmäßig um 10 Prozent gekürzt werden. Bei einer fast hälftigen Betreuung sind im Ausnahmefall bis zu 15 Prozent denkbar.
Auswirkungen auf bestehende Unterhaltstitel
Ein bereits bestehender Unterhaltstitel ändert sich nicht automatisch, nur weil sich die Betreuungszeiten erweitert haben. Ob eine Abänderung möglich ist, muss rechtlich geprüft werden.
Wesentlich sind insbesondere:
- die Zahl der Übernachtungen und Ferienzeiten,
- die tatsächliche Aufgabenverteilung im Alltag,
- die organisatorische Verantwortung der Eltern,
- die Einkommensverhältnisse,
- konkrete umgangsbedingte Mehrkosten sowie
- bestehende Titel oder Vereinbarungen.
Fazit
Der BGH hält an der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Residenz- und Wechselmodell fest. Selbst eine Betreuung von 40 Prozent oder mehr führt nicht automatisch dazu, dass beide Eltern anteilig Barunterhalt zahlen müssen.
Zugleich verbessert die Entscheidung die Möglichkeiten, eine umfangreiche Mitbetreuung beim Kindesunterhalt angemessen einzubeziehen. Bei erweitertem Umgang können sowohl eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle als auch ein zusätzlicher pauschaler Abschlag von in der Regel 10 Prozent, ausnahmsweise bis zu 15 Prozent, in Betracht kommen.
Gerade bei bestehenden Unterhaltsregelungen lohnt sich daher eine erneute Überprüfung, wenn sich die Betreuungsanteile in der Praxis deutlich verändert haben.
BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021; NJW 2026, 2086
