Maklerrecht
Rechtsanwalt Dr. Martin Ludwig
Ob Immobilienkauf, Mietvertrag oder Kapitalanlage – Makler spielen eine zentrale Rolle bei der Vermittlung von Immobiliengeschäften. Gleichzeitig kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Provisionen, Auftragsverhältnisse, Doppelmaklertätigkeit oder Informationspflichten.
Rechtsanwalt für Maklerrecht – Beratung, Vertragsprüfung und Prozessvertretung
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit besonderer Erfahrung im Maklerrecht unterstütze ich Makler, Käufer, Verkäufer, Vermieter und Mieter bei der rechtssicheren Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung maklerrechtlicher Ansprüche. Ich begleite Sie außergerichtlich, in Verhandlungen und vor Gericht – kompetent, durchsetzungsstark und mit Blick auf wirtschaftlich sinnvolle Lösungen.
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Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich ja – ein sogenannter „Doppeltätiger Makler“ kann sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer eine Provision verlangen. Dies ist aber nur zulässig, wenn beide Seiten darüber vollständig aufgeklärt wurden und dem zustimmen. Ohne diese Transparenz kann der Provisionsanspruch entfallen. In der Praxis ist dies oft ein Streitpunkt.
Ein bloßer Nachweis (z. B. die Mitteilung über den Eigentümer einer Immobilie) reicht dann aus, wenn der spätere Vertragsschluss kausal auf diesen Hinweis zurückzuführen ist. Der Nachweis muss jedoch so konkret sein, dass der Auftraggeber unmittelbar in Verhandlungen treten kann. Ist die Information ungenau oder unbrauchbar, besteht kein Provisionsanspruch.
Kommt der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder per E-Mail, Internetformular oder Telefon zustande, handelt es sich oft um ein Fernabsatzgeschäft. In diesem Fall steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Wird nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, kann der Vertrag sogar noch Monate später widerrufen werden – mit der Folge, dass keine Provision zu zahlen ist.
Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Erfolgt diese Belehrung nicht, verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Widerruft der Kunde wirksam, verliert der Makler den Provisionsanspruch, selbst wenn die Immobilie erfolgreich vermittelt wurde – es sei denn, es lag eine ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Tätigwerden mit Verlust des Widerrufsrechts vor.
Ja, auch ein mündlicher Maklervertrag ist grundsätzlich wirksam. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings trägt der Makler im Streitfall die Beweislast dafür, dass der Vertrag überhaupt zustande gekommen ist, und welche Inhalte vereinbart wurden – was ohne Schriftform oft schwierig nachzuweisen ist.
Ein Provisionsanspruch kann entfallen, wenn der Makler sich sittenwidrig verhält – etwa durch arglistige Täuschung, bewusstes Zurückhalten wichtiger Informationen oder durch das Vertreten widerstreitender Interessen ohne Offenlegung. Auch bei grobem Fehlverhalten oder Verzögerung bei der Geltendmachung (z. B. Verwirkung) kann der Anspruch verloren gehen
Das Maklerrecht ist nicht in einem eigenen Gesetz geregelt, sondern findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in §§ 652–656 BGB.
Es betrifft u. a.:
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Abschluss und Inhalt von Maklerverträgen (einfach, qualifiziert, Alleinauftrag)
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Höhe und Fälligkeit von Maklerprovisionen (Courtage)
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Voraussetzungen für den Provisionsanspruch
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Rechte und Pflichten des Maklers (z. B. Nachweis, Vermittlung, Aufklärung)
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Vermeidung oder Rückforderung unberechtigter Maklergebühren
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Probleme bei Doppeltätigkeit oder fehlendem Nachweis
Ein Maklervertrag kommt formfrei zustande – auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Dennoch empfiehlt sich dringend eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Punkte:
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Art des Maklers: Nachweismakler oder Vermittlungsmakler
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Art des Auftrags: einfacher Maklervertrag, Alleinauftrag, qualifizierter Alleinauftrag
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Höhe der Provision und Fälligkeit
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Pflicht zur Doppeltätigkeit oder deren Ausschluss
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Laufzeit und Kündigungsmodalitäten
Wichtig: Seit dem 23.12.2020 gilt bei Wohnungsvermittlung das „Bestellerprinzip“ – wer bestellt, zahlt. Dies gilt für die Vermietung, nicht beim Verkauf!
Ein Makler hat nur dann Anspruch auf Provision, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Wirksamer Maklervertrag
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Nachweis oder Vermittlungstätigkeit des Maklers
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Abschluss eines Hauptvertrags (z. B. Miet- oder Kaufvertrag)
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Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Hauptvertragsabschluss
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist kein Anspruch auf Zahlung gegeben – oder die gezahlte Provision kann ggf. zurückverlangt werden.
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Wir besprechen mit Ihnen als unser Mandant die Rechtslage und die Erfolgsaussichten Ihres Falles, setzen Ihre Ansprüche und Forderungen durch, gestalten Ihre Verträge nach Ihren Wünschen.

unsere leistungen
im Maklerrecht
Maklerrecht – Ihre rechtssichere Begleitung bei Immobiliengeschäften
Typische Fälle aus der Praxis – für beide Seiten relevant
Für Makler:
- Anspruch auf Provision trotz Eigeninitiative des Kunden?
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Rücktritt vom Geschäft – bleibt die Provision bestehen?
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Nachweis erbracht, aber kein schriftlicher Vertrag – trotzdem Anspruch?
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Verhinderung oder Vereitelung des Geschäfts durch den Kunden
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Abwehr unberechtigter Rückforderungen gezahlter Provisionen
Für Käufer / Verkäufer / Mieter / Vermieter:
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Muss ich die Maklerprovision zahlen – auch ohne Vertrag?
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Doppelprovision – zulässig oder anfechtbar?
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Täuschung über Objektzustand / Lage / wirtschaftliche Zusammenhänge
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Rückforderung gezahlter Maklercourtage
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Widerrufsrecht bei Maklervertrag per E-Mail / Internetkontakt
Widerruf bei Maklerverträgen – was Mandanten oft nicht wissen
Wird der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder online geschlossen, steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§§ 355 ff. BGB). Wird über das Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft belehrt, verlängert sich die Frist deutlich.
💡 Folge: Der Provisionsanspruch kann erlöschen, wenn kein wirksamer Hinweis erfolgte und der Verbraucher rechtzeitig widerruft.
Jetzt beraten lassen – bevor Sie zahlen oder auf Ansprüche verzichten
Ein Streit über die Maklerprovision oder die Wirksamkeit eines Maklervertrags kann schnell hohe finanzielle Risiken mit sich bringen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Sie – ob Sie Makler oder Kunde sind.
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