Strafrecht

Drogenhandel im Darknet / Deep-Web / Tor

In den vergangenen Jahren hat der Drogenhandel mit Kokain, Amphetamin, Cannabis, LSD und anderen Drogen über das Internet bzw. Darknet – oder auch Deep-Web genannt – stark zugenommen.

Der Käufer muss sich nicht mehr in der lokalen Drogenszene auskennen und mit seinem Dealer auf der Straße treffen (wo er auch manchmal „abgezogen“ wird), sondern bestellt bequem per Mausklick vom Sofa aus Drogen über einen Webshop; quasi Einkaufen wie bei Amazon.

Dies kann schon manch einen dazu verlocken, Drogen zu konsumieren bzw. zu bestellen, der es sonst vielleicht – aus Unkenntnis eines Dealers oder Angst vor persönlichem Kontakt mit dem Drogen-Milieu – nicht gemacht hätte.

Der Drogenhandel über das Darknet boomt und macht es im Grunde jedem möglich, einfach und ohne sich in der Drogenszene auskennen zu müssen, an Drogen zu kommen. Abgewickelt wird der Geld-Transfer hierbei in der Regel über sogenannte Bitcoins oder aber auch über leichter zu überwachende bzw. nachverfolgbare Wege wie PayPal oder per Banküberweisung.

Hinzu kommt die Illusion der vollständigen und nicht aufdeckbaren Anonymität im Darknet.

Diese Anonymität des Bestellers bleibt aber schon regelmäßig deswegen nicht gewahrt, weil eine Lieferung meist über den Postweg an die Postadresse erfolgt.

In den vergangenen Jahren haben die Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Droganhandel und Drogenkäufen aus dem Internet/Darknet stark zugenommen. Nicht selten werden dabei auch Vorgänge, die weit (aber noch vor der Verjährung) in der Vergangenheit liegen nun erst ermittelt und zur Anzeige gebracht.

Wie kommt es zu Strafverfahren bei Drogenkäufen aus dem Darknet?

Im Darknet selbst ist die IP-Adresse der Nutzer zwar verschleiert und seine Identität regelmäßig durch die Nutzung eines VPN-Dienstes nicht unmittelbar nachzuvollziehen.

Im stetigen technischen Wettlauf zwischen Darknet-Community auf der einen und Ermittlungsbehörden auf der anderen Seite hat auf Seiten der Polizei eine starkt Nachrüstung und Schulung der Beamten – eine regelrechte Aufholjagd –  begonnen.

Im Zuge dessen gelingt es der Polizei auch immer mehr, bei im Rahmen von Durchsuchungen beschlagnahmten Geräten an Daten auch aus passwortgeschützten Geräten wie Handys oder verschlüsselten Bereichen wie Festplatte oder Computer zu gelangen und somit an weitere Daten.

Weiterhin kommen auch sog. Trackingmethoden zum Einsatz, welche zuweilen doch Ergebnisse liefern, die eine Ermittlung der Identität von Darknet-Nutzern möglich machen kann.

Wer im Deep-Web bzw. Darknet Drogen bestellt hat, der ist also keineswegs davor geschützt, ins Fadenkreuz der Polizei und Staatsanwaltschaft zu kommen.

In den vergangenen Jahren gab es mehrere nationale und internationale Ermittlungsoperationen, welche einige sehr große und vermeintlich sichere Marktplätze hochgenommen haben.

In diesem Zuge gingen beispielsweise die Darknet-Marktplätze Hydra, Cloud9, Pandora, Andromeda und Silkroad2.0 down.

In jüngster Zeit war dies eine für die Behörden erfolgreiche Ermittlung gegen „Heisenberg“, woraufhin weitere Strafverfahren gegen etliche Käufer, Unter-Dealer (Reseller) und Lieferanten eingeleitet worden ist.

Immer mehr beschäftigen sich Staatsanwaltschaft und Polizei nicht nur mit nationalen sondern auch internationalen Operation von FBI, Europol und weiteren internationalen Ermittlungsbehörden.

Allein in Deutschland wurden im vergangenen Jahren mehrere tausend Ermittlungsverfahren gegen Dealer, Reseller, Lieferanten aber auch Käufer (Konsumenten) aus Deutschland eingeleitet.

Hintergrund ist somit, dass die Ermittlungsbehörden immer bessere Kenntnisse von den Aktivitäten im Darknet haben; auch, weil sie in der jüngsten Vergangenheit große Dealer aufgedeckt haben und auch hieraus wieder neue Erkenntnisse gewonnen haben.

Die meisten großen Dealer/Reseller haben eine sehr gute „Buchhaltung“, in welcher sie neben dem richtigen Namen des Käufers und dessen Adresse auch seine „Bestellungen“ markieren und ebenso dokumentieren, wann diese versendet worden sind.

Wenn die Polizei einen solchen Dealer „hoch nimmt“, gelangen sie automatisch an unzählige Daten von Abnehmern, gegen welche dann weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet werden; dies können dann schon mehrere tausend über ganz Deutschland verteilt sein.

Hinzu kommt, dass der Dealer oft vom § 31 BtMG Gebrauch macht und umfangreiche Angaben zu seinen Geschäften, Lieferanten und Abnehmern macht.

Davon abgesehen hat die Polizei auch weitere Ermittlungsmethoden wie beispielsweise das Durchkämmen beschlagnahmter Daten, den Einsatz von Hacking-Methoden durch Ermittler, den Einsatz verdeckter Ermittler als Verkäufer, der Kontrolle von Finanztransaktionen und dem Abfangen von Postsendungen oder die Nutzung von Open Source-Informationen.

Wann und wie mache ich mich strafbar? Was habe ich zu erwarten?

Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten ein, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat – hier nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – begangen worden ist.

Dieser Verdacht kann sich, wie schon geschildert, beispielsweise daraus ergeben, dass der Vor- und Zuname, Adressdaten oder eine zuzuordnende E-Mailadresse eines Käufers, Dealers oder Resellers in den ausgewerteten Bestelllisten eines “hoch genommenen” Darknet-Marktplatzverkäufers auftaucht.

Gleiches gilt übrigens im Zusammenhang mit der Bestellung von Anbauzubehör in so genannten Growshops (Zubehör für die Aufzucht von Cannabis).

Wenn der Polizei daraus bekannt wird, dass diese Person mehrere Bestellungen getätigt hat, also der Verdacht besteht, dass mit Betäubungsmitteln „unerlaubt Handel getrieben“ wird oder der Erwerb von so genannten „nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln“ im Raum steht, muss unter Umständen sogar mit einer Hausdurchsuchung gerechnet werden.

Sollten dabei dann wieder technische Geräte ausgewertet werden können oder der Betroffene im Rahmen des § 31 BtMG Angaben machen, so erhalten die Behörden die nächsten weitern Informationen für neue Ermittlungen, usw.

Die Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet ist zunächst immer strafbar.

Allgemein bekannt ist, dass der Besitz von Betäubungsmitteln eine Straftat darstellen kann.

Weniger bekannt ist aber, dass bereits die Bestellung von Betäubungsmitteln eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellen kann. Es kommt also nicht darauf an, ob überhaupt eine Sendung bei dem Besteller angekommen ist.

Was nun? Anwalt nehmen?

Auch in Verfahren, welche den Drogenkauf aus dem Darknet zum Gegenstand haben, hängt es natürlich in erster Linie davon ab, welche Beweise die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft gegen Sie hat sammeln können.

Zur Einschätzung der Beweis- und Verfahrenslage sowie zur Vorbereitung der erfolgversprechendsten Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren empfiehlt es sich daher zwingend, einen im Betäubungsmittelrecht erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen.

Das Ziel – natürlich nach erfolgter Akteneinsicht – ist es bei gegebener Beweis- und Aktenlage regelmäßig, gegenüber der Staatsanwaltschaft dann gegebenenfalls auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO), ist regelmäßig dann möglich, wenn es sich um einen Vorwurf der „kleineren Kriminalität“ handelt. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen das BtMG kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • so genannte weiche Drogen wie Cannabis im Spiel sind
  • es sich um eine geringe Menge handelt
  • die Tatzeit länger zurück liegt und der Betroffenen mittlerweile drogenfrei ist
  • es sich um ein erstmaliges (kleineres) Vergehen handelt.

Möglich ist auch bei einer negativen Beweislage noch immer eine Einstellung nach § 31a BtMG, sofern es sich um eine geringe Menge für den Eigenverbrauch gehandelt hat.

Davon abgesehen gibt es die Möglichkeit, das Verfahre außergerichtlich mittels Geldstrafe über einen Strafbefehl zu beenden. Bei einem Strafbefehl handelt es sich quasi um ein ein außergerichtliches Urteil ohne Gerichtsverhandlung.

Die Geldstrafe darf aber dann nicht 90 Tagessätze überschreiten, da Sie ansonsten als vorbestraft gelten.

Es kann aber auch sein, dass die Ermittlungen nicht ausreichen, um ein Verfahren in die Wege zu leiten, die Ermittlungen also nicht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geben (§ 170 I StPO).

In solchen Fällen ist das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen bzw. das Hauptverfahren, sollte es dennoch widerrechtlich zur Anklage gekommen sein, nicht zu eröffnen.

Eine Entscheidung dazu hat zum Beispiel das AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17 – getroffen. Denn das AG hat das Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG – zweimaliger Ankauf von Kokain –  nach § 170 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung eingestellt:

“Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.”

Dies ist natürlich eine Einzelfallentscheidung und kann nicht allgemein heran gezogen werden; in ähnlich gelagerten Fällen bietet dies jedoch einen guten Ansatzpunkt und sollte von Strafverteidigern gekannt werden.

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