Erbrecht

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Grundsätzlich sind Anteile an einem Unternehmen, wie sie ein Gesellschafter an einer GmbH hat, frei vererbbar.

Diese Vererblichkeit eines Geschäftsanteiles kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Stirbt ein Gesellschafter, lässt dies den Bestand der Gesellschaft damit unberührt. Wird keine anderweitige Bestimmung getroffen, fällt der Gesellschaftsanteil in den Nachlass, der dann unter der Erbengemeinschaft aufzuteilen ist.

Stellt ein Anteil an einem Unternehmen den Hauptteil des Nachlasses dar, hat die Frage, wie über diesen zu verfügen ist, ohne dass er im Rahmen der Erbauseinandersetzung zersplittert wird, große Bedeutung.

Hier werden Strategien zur Verringerung, bzw. Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen wichtig. Eine Reduzierung der Pflichtteilsansprüche kann zum Beispiel durch eine Änderung des ehelichen Güterstandes, durch vorweggenommene Erbfolge und insbesondere durch Vereinbarungen über einen Pflichtteilsverzicht erreicht werden.

Entscheidendes Augenmerk ist auch auf das Verhältnis des Erbrechts zum Gesellschaftsrecht zu richten.

Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung müssen aufeinander abgestimmt sein. Sonst besteht die Gefahr, dass die Erben ihren Geschäftsanteil entweder gar nicht erhalten oder gegen ein zu geringes Entgelt an die verbliebenen Gesellschafter abtreten müssen.

Vorweggenommene Erbfolge

Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht in der Übereignung eines Erbteils zu Lebzeiten.

Wird ein Unternehmen schon vor dem Tode an den Nachfolger weitergegeben, hat dies den Vorteil, dass die nachfolgende Generation schrittweise an den Vermögensübergang und die Übernahme der damit verbundenen Verpflichtungen herangeführt werden kann.

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass hierdurch eine Pflichtteilsbelastung herabgesetzt werden kann, da eine Schenkung zehn Jahre nach Vollzug keine Berücksichtigung mehr bei der Ermittlung des späteren Nachlasses findet.

Regelung des Übergangs durch Testament

Will der Erblasser einen bestimmten Erben durch Testament als Nachfolger einsetzen, muss deutlich geregelt werden, wie mit den gesetzlichen Erben zu verfahren ist, um zu vermeiden, dass der Nachfolger mit Ausgleichszahlungen oder Abfindungen unverhältnismäßig belastet wird.

Das Abfindungsrecht der nicht als Nachfolger eingesetzten Erben kann zum Beispiel ausgeschlossen werden, wenn die Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers schriftlich ihren Verzicht erklären. Mit dem Ehepartner ist dieser Punkt gegebenenfalls in einem Ehevertrag zu regeln. Denkbar ist auch, den weichenden Erben ein Geldvermächtnis auszusetzen, dessen Wert wirtschaftlich über dem Wert des Pflichtteilsanspruches liegt.

Ferner sollte die Regelung getroffen werden, das Geldvermächtnis in Raten zu befriedigen.

Setzt der Unternehmer durch eine erbrechtliche Verfügung mehrere Personen als Unternehmensnachfolger ein, wandelt sich das Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft um. Denkbar ist zum Beispiel die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diesem Falle wird das Unternehmen durch die Erbengemeinschaft weitergeführt. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn der Erblasser alle Familienangehörigen in das Unternehmen einbinden möchte.

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