Arbeitsrecht

Mutterschutz und Elternzeit

Das Wichtigste vorab

Sie erwarten Nachwuchs und befinden sich als Arbeitnehmerin in einem Arbeitsverhältnis. Welche Rechte und Pflichten Sie als werdende Eltern haben erfahren Sie hier.

Während der Schwangerschaft

Zwar sind Sie hierzu in der Regel nicht verpflichtet, jedoch soll die Schwangere nach § 5 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) Ihren Arbeitgeber ab Kenntnis der Schwangerschaft über diese und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren. Dies dient dazu, dass der Arbeitgeber die speziellen Schutzvorschriften für Schwangere einhalten kann und der Beginn des Mutterschutzes bei der betrieblichen Planung Berücksichtigung findet.

Im Übrigen gilt auch für die schwangere Arbeitnehmerin ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war. War die Schwangerschaft noch unbekannt, so kann die Schwangere dem Arbeitgeber diese noch nachträglich innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, sodass die Kündigung dann ebenfalls unzulässig wird.

Eine Besonderheit ist, dass dieser Kündigungsschutz bereits während der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses greift.

Beschäftigungsverbote

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.

Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte.

Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht – von traurigen Ausnahmefällen abgesehen – ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Das Mutterschutzgesetzenthält neben den allgemeinen Beschäftigungsverboten auch ein individuelles Beschäftigungsverbotfür den Einzelfall. Danach dürfen werdende Mütter insoweit nicht beschäftigt werden, als nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet ist. Voraussetzung für dieses individuelle Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Die Ärztin oder der Arzt untersucht, ob zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist.

Auch nach der Geburt kann ein individuelles teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn Frauen in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind.

Der Mutterschutzlohn

Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürchten.

Der Mutterschutzlohn gewährt den zuletzt erhaltenen Durchschnittsverdienst.

Der Mutterschutzlohn stellt steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Er entspricht in der Regel wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Einbußen durch das Verbot der Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonntags- und Nachtarbeit wirken sich nicht negativ auf die Berechnung aus.

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, z. B. bei Lohn- und Gehaltserhöhungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Andere Verdienstkürzungen werden berücksichtigt, wenn sie nicht auf einem Beschäftigungsverbot beruhen.

Elternzeit

An den gesetzlichen Mutterschutz kann sich die Elternzeit anschließen.

Auch während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Wenn Sie als werdende Mutter oder Vater die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie rechtzeitig – spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit – bei Ihrem Arbeitgeber anzeigen. Die Rechtsgrundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Im Zusammenhang mit der Elternzeit findet sich oftmals der Grundgedanke wieder, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwirklichung einigen sollten. Denn während sich die Eltern mit der neuen Familiensituation zurechtfinden müssen, ist es für den Arbeitgeber erforderlich hinsichtlich seiner Mitarbeiter möglichst frühzeitig planen zu können und erforderlichenfalls Ersatzkräfte einzustellen.

Sollte Ihnen während der Elternzeit dann doch die Decke auf den Kopf fallen, können Sie einer Nebentätigkeitin einem Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich nachgehen.

Diese kann zunächst bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber aufgenommen werden. Unter Umständen kann eine Nebentätigkeit ebenso bei einem anderen Arbeitgeber ausgeführt werden

Die Nebentätigkeit müssen Sie sich jedoch in jedem Fall zunächst von Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen. Unter gewissen Umständen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Mitunter besteht der Irrglaube, dass nach Ablauf der Elternzeit ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht. Hier gilt zunächst, dass das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit im ursprünglichen Umfang wieder auflebt und zwar unabhängig davon, ob während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wurde oder nicht.

Ein Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit nach der Elternzeit kann jedoch im Einzelfall nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) bestehen.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen rund um die Themen Mutterschutz und Elternzeit in der Anwaltskanzlei Schmid in Schwäbisch Gmünd.

Lassen sie ihre Probleme unsere Sorge sein.

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