Verkehrsrecht

Verkehrskontrolle

Auch ohne Verdacht auf einen konkreten Verstoß, darf die Polizei Verkehrsteilnehmer kontrollieren. Die Chance, dass Sie in eine Verkehrskontrolle geraten, ist also relativ hoch. Doch wie verhält man sich dann? Was dürfen die Beamten und was nicht? Das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Diese Arten von Verkehrskontrollen gibt es

Grundsätzlich muss zwischen allgemeinen und anlassbezogenen Verkehrskontrollen unterschieden werden. Allgemeine Verkehrskontrollen ohne konkreten Anlass sind nach § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu jeder Zeit und überall zulässig, um Verkehrsteilnehmer und ihre Fahrtüchtigkeit zu kontrollieren. Solche Kontrollen werden ausschließlich von uniformierten Polizeibeamten durchgeführt.

Bei einer anlassbezogenen Verkehrskontrolle hat die Polizei einen konkreten Verstoß festgestellt (z. B. überhöhte Geschwindigkeit oder das Rechtsüberholen auf der Autobahn) und führt in der Folge eine Überprüfung von Fahrzeug und Fahrer durch. Solche Kontrollen dürfen auch von Polizisten in Zivil durchgeführt werden. Allerdings sind diese verpflichtet, sich gegenüber dem Kontrollierten auszuweisen.

Bei Verkehrskontrollen unbedingt anhalten

Unabhängig von der Art der Kontrolle erfolgt zunächst eine Aufforderung zum Anhalten. Dies kann zum Beispiel durch Handzeichen, eine rote Leuchte, eine Winkerkelle oder eine LED-Laufschrift am Einsatzfahrzeug geschehen. Dieser Aufforderung ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Missachtung hat ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg zur Folge.

Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Die Polizei ist berechtigt sowohl die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs als auch die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu überprüfen. Auf das Fahrzeug bezogen bedeutet das meist die Kontrolle der HU-Plakette, des Reifenprofils, der Licht- und Bremsanlage sowie der Notfallausrüstung  (Verbandskasten, Warndreieck und -weste). Außerdem kann das Vorhandensein einer Erlaubnis für eventuelle Anbauteile geprüft werden, ebenso wie eine potentielle Überladung des Fahrzeugs.

Pflichten des Fahrers

Bei einer anlassbezogenen oder allgemeinen Verkehrskontrolle sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) vorzulegen. Kopien reichen nicht aus. Überdies kann die Polizei verlangen, dass Sie aus Ihrem Fahrzeug aussteigen, sowie die erwähnte Notfallausrüstung vorzuzeigen. Überdies müssen Sie wahrheitsgemäße Angeben zu Ihren Personalien machen. Hier sollten Sie sich unbedingt kooperativ verhalten, da eine Weigerung Ihnen nichts außer einem Bußgeld bringt.

Muss ich bei der Kontrolle meine Fahrtüchtigkeit nachweisen?

Eine über die genannten Punkte hinausgehende aktive Mitwirkung an der Verkehrskontrolle ist nicht erforderlich. Weder müssen Sie mit speziellen Tests, wie dem Gehen auf einer Linie, Ihre Fahrtauglichkeit nachweisen, noch sind Sie zur Kooperation bei einem Alkohol- oder Drogentest gezwungen. Sollte jedoch ein begründeter Verdacht bestehen, ist die Polizei berechtigt, Sie zu einer Blutentnahme durch einen Arzt mit auf die Wache oder ins Krankenhaus zu nehmen. Entgegen der älteren Rechtslage ist hierzu in der Regel keine richterliche Anordnung mehr erforderlich.

Wenn Sie absolut sicher sind, dass das Ergebnis eines Drogen- oder Alkoholtests negativ ausfallen wird, kann eine Kooperation aber sinnvoll sein, denn so können Sie Ihre Fahrt meist am schnellsten fortsetzen.

Darf die Polizei das Fahrzeug durchsuchen?

Eine Durchsuchung des Fahrzeuginnern ist bei einer Verkehrskontrolle nicht zulässig, sofern nicht ein richterlicher Beschluss vorliegt oder der begründete Verdacht einer Straftat besteht. In der Praxis sind Verkehrsteilnehmer aber oft gezwungen, den Kofferraum zu öffnen, um die vorgeschriebene Notfallausrüstung vorzeigen zu können. In einem solchen Fall können Sie die Polizisten aber bitten, neben dem Fahrzeug zu warten.

Auch eine Durchsuchung von im Fahrzeug befindlichen Koffern, Taschen, Transportboxen u. ä. ist unzulässig. Das gilt selbstverständlich auch für das Mobiltelefon des Fahrers. Lediglich LKW-Fahrer müssen Ihre Ladung der Polizei oder einer vergleichbaren Behörde auf Verlangen zugänglich machen, damit deren einwandfreie Sicherung überprüft werden kann.

Bei der Verkehrskontrolle müssen Sie sich nicht selbst belasten

Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen von Verkehrskontrollen. So ist selbst die wahrheitswidrige Angabe, keinen Alkohol getrunken zu haben, rechtlich zulässig. Autofahrer sind nur zu den Angaben über ihre Personalien (Vorname, Nachname, Meldeanschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand) verpflichtet. Weitere Auskünfte, etwa über das Ziel oder den Zweck der Fahrt,  müssen der Polizei nicht gegeben werden.

Nicht unter Druck setzen lassen

In der Praxis ist das oft gar nicht so einfach. Wer auf die Frage „Können Sie sich vorstellen, warum wir Sie angehalten haben?“ freimütig antwortet, er sei zu schnell gefahren, hat einen Vorsatz eingeräumt. Das führt bei Bußgeldern über 35 EUR zu einer Verdopplung der Strafe. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Beamten Sie in einen scheinbar harmlosen Smalltalk verwickeln wollen, denn auch dort gemachte Angaben können protokolliert und gegen Sie verwendet werden.

Machen Sie vor Ort keine Angaben

Sollten Sie im Rahmen einer Verkehrskontrolle einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat beschuldigt werden, sollten Sie vor Ort gegenüber den Beamten keine Angaben machen. Ihr Schweigen kann nicht gegen Sie verwendet werden. Spätestens wenn Ihnen Straftaten, wie Fahren unter Alkoholeinfluss oder Gefährdung des Straßenverkehrs, vorgeworfen werden, sollten Sie sich dringend anwaltlichen Beistand besorgen. Doch auch wenn die Polizeibeamten Ihnen nur eine Ordnungswidrigkeit, etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen vergessenen Führerschein oder Fahrzeugschein, zur Last legen, kann sich ein Einspruch gegen einen zugegangenen Bußgeldbescheid lohnen. Die Erfolgschance kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht am besten einschätzen.

Verkehrskontrolle – ein Rat zum Schluss

Selbst wenn Sie alle Tipps beachten, laufen Verkehrskontrollen nicht immer korrekt ab, denn auch Polizeibeamte können sich falsch verhalten. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es in der Regel nicht hilfreich ist, seinen Unmut direkt vor Ort im Gespräch mit den Polizisten zu äußern oder eine Diskussion zu beginnen. Lassen Sie sich stattdessen Namen und Dienststelle von den Beamten nennen – diese sind dazu verpflichtet – und übergeben Sie die Sache nach Ende der Verkehrskontrolle einem Anwalt.

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