Erbrecht

Vorweggenommene Erbfolge

Schenkung von Todes wegen

Zwar ist die Schenkungsteuer genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber man kann alle 10 Jahre die Freibeträge neu nutzen.

Gerade für Familien bieten sich viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne eine steuerliche Belastung auf die nachfolgende Generation oder einen Ehepartner zu übertragen.

Die Einzelheiten hierzu sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Unter “vorweggenommener Erbfolge” versteht man Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des künftigen Erblassers auf einen oder mehrere künftig erbberechtigte Personen, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden.

Es handelt sich somit nicht um Verfügungen von Todes wegen, sondern um Verfügungen zu Lebzeiten, also Schenkungen.

Künftig erbberechtigte Person in diesem Sinne ist derjenige, den der Erblasser als Erbe oder Vermächtnisnehmer vorgesehen hat; somit in der Regel ein Pflichtteilsberechtigter oder sonstiger gesetzlicher Erbe.

Die Gründe, warum sich ein Erblasser dafür entscheidet, einen Teil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten weiterzugeben, sind vielfältig.

1. Motive des Erblassers

Der Entschluss des künftigen Erblassers, die gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge vorweg zu nehmen und sich schon zu Lebzeiten von dem zugewendeten Vermögensgegenstand zu trennen, kann bestimmt werden durch das Bestreben:

  • von den Lasten der Verwaltung und Erhaltung des Übergabeobjekts (z.B. einer Immobilie) befreit zu werden,
  • die Unternehmensnachfolge zu sichern und zu überwachen,
  • störende Pflichtteilsansprüche durch Ausnutzung der 10-jährigen Ausschlussfrist zu vermeiden,
  • die Nachfolge in den Gegenstand noch selbst zu regeln und nicht dem Streit der Erben zu überlassen,
  • weichende Erben vertraglich abzufinden,
  • sich eine Altersvorsorge durch vorbehaltene Nutzungsrechte und ausbedungene Versorgungsleistungen zu sichern oder
  • steuerliche Vorteile zu erzielen (z.B. die Erneuerung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach 10 Jahren).

2. Motive des Bedachten

Die Interessen des Bedachten bei vorweggenommener Erbfolge sind vor allem darauf gerichtet:

  • früher über Vermögensgegenstände verfügen zu können, welche sie sonst eventuell erst im Erbfall erhielten,
    die Existenzgründung und den Existenzaufbau zu sichern,
  • sich bei eigenen Investitionen in das Übergabeobjekt abzusichern und eine Gegenleistung zu Pflege- und Versorgungsleistungen zu erhalten.
  • Bei einem Erbfall wird der Bedachte mit der sofort fälligen und nur begrenzt stundbaren Erbschaftssteuer und gleichzeitig mit ebenfalls sofort fälligen und nur begrenzt stundbaren Pflichtteilsansprüchen konfrontiert. Dies könnte den künftigen Erben unter Umständen in erhebliche finanzielle Probleme bringen, was durch eine vorweggenommene Erbfolge vermieden werden kann.

Lassen sie ihre Probleme unsere Sorge sein.

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