Strafrecht

Welches Verhalten erwartet der Gesetzgeber also?

Was man nach einem Verkehrsunfall als Unfallbeteiligter zu tun hat, schreibt der Gesetzgeber in § 142 StGB vor.

Danach muss man zugunsten anderer Unfallbeteiligter oder des Geschädigten die notwendigen Angaben machen
wenn niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, eine angemessene Zeit warten (es reicht dann aber nicht aus, bloß einen Zettel zu hinterlassen; man sollte – noch am Unfallort -unbedingt die Polizei verständigen).

Als Unfallbeteiligter muss man demnach Angaben zur eigenen Person (Personalien), seines Fahrzeuges, insbesondere des Kennzeichens und der Art der Beteiligung machen. Man ist jedoch nicht verpflichtet, an der umfassenden Aufklärung des Unfalls mitzuwirken, insbesondere muss man sich keinesfalls selbst belasten – und das sollte man im Zweifel auch nicht.

Was ist zu tun, wenn die Wartezeit abgelaufen ist?

Rechtliche Unsicherheit besteht oft über die Wartezeit. In der Regel gilt:

Die Länge der Wartefrist bestimmt sich nach dem Grad des Feststellungsinteresses des Geschädigten, der Zumutbarkeit des Wartens, Art und Schwere des Unfalls, Verkehrsdichte, Tageszeit, Witterung, sonstige Chancen wirksamer Aufklärung und die entgegenstehenden Interessen des Täters. Es ist somit auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Einige Gerichte haben Richtwerte zur Wartezeit angegeben. Laut OLG Düsseldorf beträgt die Wartezeit ca. 30 Minuten. Bei Unfällen mit Personenschaden sollte mindestens eine Stunde gewartet werden.

Wurde die Wartepflicht eingehalten und der Geschädigte erscheint nicht, schreibt § 142 Abs. 2 StGB das weitere Vorgehen vor:

Danach müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden. Es darf keine vorwerfbare Verzögerung der Nachholpflicht eintreten. Der § 142 Abs. 3 StGB nennt zwei Möglichkeiten der Nachholung. Besonders Praxisrelevant ist das Informieren einer nahe gelegenen Polizeidienststelle, optional kann aber auch erneut versucht werden, den Geschädigten direkt zu informieren. Dabei sind die beiden Beispiele jedoch nur als Minimalvoraussetzungen anzusehen. So können auch andere Vorgehensweisen die Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel das erneute Zurückkehren am Unfallort, um sich dort gegenüber Polizisten oder dem Geschädigten zu erkennen zu geben.

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