Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

Winterdienst – Streu- und Räumpflicht in Schwäbisch Gmünd

Um Verletzungen von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund Rutschgefahr vorzubeugen, bestehen bei Schnee- und Eisgefahr zahlreiche Pflichten. Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen obliegt die Streu- und Räumpflicht grundsätzlich den Gemeinden beziehungsweise Städten. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen, wie hierzulande dem Straßengesetz Baden-Württemberg.

Die Gemeinden wiederum übertragen diese Pflichten durch entsprechende Streusatzungen auf die Straßenanlieger. Dies sind in erster Linie die Grundstückseigentümer, denen insbesondere die Pflicht zum Räumen und Streuen des angrenzenden Gehwegs auferlegt wird.

Auf seinem privaten Grundstück muss ebenfalls der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass kein anderer zu Fall kommt und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Ist das Haus oder die Wohnung vermietet, kann durch den Mietvertrag eine Übertragung der Pflicht auf den Mieter erfolgen. Ebenfalls zulässig ist die Beauftragung eines entsprechenden Winterdienstes. In beiden Fällen ist der Vermieter jedoch nicht vollständig von seiner Pflicht befreit. Vielmehr muss er kontrollieren, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall oder unterlässt der Vermieter seine Kontrollpflicht, kann er im Ernstfall für die Verletzungen des Verunglückten haftbar gemacht werden. Im Übrigen haftet der jeweils Verantwortliche bzw. seine Haftpflichtversicherung für die Heilbehandlungskosten und sonstige Schäden des Verunglückten. Darüber hinaus kann es auch zum Erlass eines Bußgeldbescheids oder sogar zu einer Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Verantwortlichen kommen.

Sofern der Verpflichtete zur Leistung seiner Räum- und Streupflicht nicht in der Lage ist, beispielsweise weil er abwesend oder krank ist, muss für einen entsprechenden Ersatz gesorgt werden.

In welchem konkreten Umfang Ihnen die Streu- und Räumpflicht obliegt, kann je nach Ort variieren.

In der Regel besteht die Pflicht werktags von 7:00 bis 21:00 Uhr, wobei sie an Sonn- und Feiertagen erst um 8:00 Uhr beginnt. In diesem Zeitraum muss der Gehweg auf Dreivierteln der Gehwegbreite, jedoch maximal in einer Breite von 1,50m von Schnee und Eis befreit. Auf dem Privatgrundstück genügt ein freier, 1m breiter Weg.

Eis- und Schnee vom privaten Grund und vom zu räumenden Gehweg darf keinesfalls auf das Nachbargrundstück oder die öffentliche Straße geschippt werden. Es empfiehlt sich, es am Straßenrand oder einer nicht genutzten Ecke des eigenen Grundstücks aufzuhäufen.

Der Einsatz von Streusalz ist aus Gründen des Umweltschutzes nur in Ausnahmefällen und in geringem Umfang gestattet. Anstatt dessen sollte Sand, Splitter oder Asche zum Streuen verwendet werden.

Wie die Streupflicht im Einzelnen in Ihrer Stadt ausgestaltet ist, können Sie im jeweiligen Ortsrecht nachlesen.

Flyer zur Streupflicht in Schwäbisch Gmünd

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