Verkehrsrecht

Trunkenheitsfahrt, Fahren unter Alkoholeinfluss / Drogeneinfluss

Hilfe bei Alkohol am Steuer

Sollten Sie wegen Trunkenheit am Steuer von der Polizei aus dem Verkehr gezogen worden sein, so kommen gleich die Fragen auf, ab welchen Promillegrenzen welche Strafen drohen und wie Sie nun vorgehen sollten, um den Schaden zu begrenzen.

Die möglichen Folgen:

Ob Sie einen Bußgeldbescheid erhalten oder wegen einer Straftat gegen Sie ermittelt wird hängt in erster Linie von dem festgestellten Alkoholgehalt bzw. im Falle einer Fahrt nach Cannabiskonsum dem THC-Gehalt ab.

Wird bei Ihnen ein Promillewert von mindestens 0,5 ‰ bis 1,0 ‰ festgestellt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. In diesem Fall droht Ihnen ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Die Strafe wird Ihnen durch einen Bußgeldbescheid mitgeteilt.

Wenn Ihr Promillewert zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ beträgt UND Ihr Fahrverhalten auffällig war (Schlangenlinien, Gefährdung anderer, Unfallverursachung), liegt eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor. Sie begehen in diesem Fall bereits eine Straftat nach § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr.

Liegt Ihr Alkoholgehalt über 1,1 ‰ liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor und Sie begehen automatisch eine Straftat nach § 316 StGB und müssen mit härteren Strafen einschließlich der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Auf auffälliges Fahrverhalten kommt es in diesem Fall nicht mehr an.

Was wir für Sie tun können:

Sollten Sie zwischen 0,5 ‰ und 1,0 ‰ gehabt haben, ohne dass Fahrauffälligkeiten hinzukommen, so ist in der Regel nach 2 bis 6 Wochen mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides zu rechnen.

In allen andern Fällen mit einem Strafbefehl oder einer Anklage vor Gericht.

Allerspätestens ab diesem Zeitpunkt wird es ernst, denn:

Im Bußgeldverfahren droht neben dem Bußgeld zugleich ein Fahrverbot. Wenn Sie nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen, wird dieser rechtskräftig und eine Vorgehen gegen die ausgesprochene Entscheidung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Im Strafverfahren können Sie ebenfalls nur für eine begrenzte Zeitspanne Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (mindestens 6 Monate).

Kontaktieren Sie uns in diesem Fall umgehend.

Wir empfehlen Ihnen zunächst, vor den Behörden zu schweigen und keine voreiligen Stellungnahmen abzugeben.

Danach werden wir den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bzw. Strafbefehl einlegen sowie Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe gegen Sie genau prüfen. Anschließend werden wir auf der Basis dieser Informationen mit Ihnen zusammen eine Verteidigungsstrategie entwerfen und darüber entscheiden, ob Sie eine Einlassung abgeben. Das Ziel ist es, Schadensbegrenzung für Sie zu betreiben. Meist bezahlt dies auch die Verkehrsrechtsschutzversicherung, soweit Ihnen keine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird.

Wir können möglicherweise

  • den Bußgeldbescheid durch einen Einspruch aufheben oder zumindest die Strafe minimieren,
  • den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern oder die Dauer minimieren,
  • falls ein anstrengender Gerichtsprozess droht, eine vorzeitige Einstellung des Verfahrens bewirken
  • und Sie kompetent in einem Gerichtsprozess verteidigen, um für Sie das beste Ergebnis zu erzielen.

Ein Einspruch ist erfahrungsgemäß insbesondere in folgenden Ausgangslagen lohnenswert:

  • Ihr Promillewert lag zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰. Hier müssen weitere Auffälligkeiten nachgewiesen werden.
  • Die haben Cannabis konsumiert. Hier kann in der Regel keine Fahruntauglichkeit nachgewiesen werden.
  • Zwischen dem durchgeführten Alkoholtest und Ihrem Konsum von Alkohol liegen weniger als 10 Minuten.
  • Atemalkohol (Sie mussten nur pusten.) wurde lediglich einmal gemessen und keine Blutprobe entnommen.

Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, kontaktieren Sie uns!

Wir sind auf genau solche Fälle im Verkehrsstrafrecht spezialisiert.

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