Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt

Unterhaltsberechnung durch Fachanwälte für Familienrecht

Unterhaltsrecht bei Trennung und Scheidung

Fachanwalt für Familienrecht – erfahren, realistisch und durchsetzungsstark

Das Unterhaltsrecht ist einer der zentralen Bereiche im Familienrecht – und zugleich einer der konfliktträchtigsten. Denn bei Trennung oder Scheidung geht es nicht nur um Gefühle, sondern um Existenzsicherung, Verantwortung und wirtschaftliche Gerechtigkeit.

Als Fachanwalt für Familienrecht vertrete ich Sie in allen Fragen rund um den Unterhalt – sei es Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt oder elternabhängiger Unterhalt. Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche ebenso wie bei der Abwehr überhöhter oder unberechtigter Forderungen.


Was regelt das Unterhaltsrecht?

Das Unterhaltsrecht bestimmt, wer in welchem Umfang für den Lebensunterhalt einer anderen Person aufkommen muss – typischerweise nach einer Trennung oder Scheidung. Es dient dazu, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, Versorgungslücken zu vermeiden und Verantwortung füreinander und gemeinsame Kinder rechtlich abzusichern.

Die fünf wichtigsten Unterhaltsarten im Überblick

1. Kindesunterhalt

  • Für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder (bis ca. 21 Jahre) und Ausbildungsunterhalt

  • Barunterhalt durch den nicht betreuenden Elternteil (nach Düsseldorfer Tabelle)

  • Naturalunterhalt durch den betreuenden Elternteil

  • Wichtig: Anspruch besteht unabhängig von der Ehe

📌 Besonderheiten:

  • Volljährige Kinder: Unterhaltspflicht beider Eltern anteilig nach Einkommen

  • Studium, Ausbildung, Schulbesuch: Anspruch besteht auch über das 18/21. Lebensjahr hinaus

  • Selbstbehalt: 1.450 € (Stand 2025) gegenüber minderjährigen Kindern


2. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

  • Bis zur rechtskräftigen Scheidung

  • Ziel: Erhalt des ehelichen Lebensstandards in der Übergangszeit

  • Voraussetzung: Leistungsfähigkeit des einen, Bedürftigkeit des anderen Ehegatten

  • Keine Verpflichtung zur Arbeit während der ersten Trennungsmonate

📌 Berechnung:

  • nach dem Halbteilungsgrundsatz (bereinigter Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten)

  • Berücksichtigung von Wohnvorteilen, Schulden, Sonderausgaben


3. Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff. BGB)

  • Nach der Scheidung

    • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
    • Kinderbetreuung (§ 1570 BGB)

    • Krankheit (§ 1572 BGB)

    • Ausbildung / Umschulung (§ 1575 BGB)

  • Grundsatz: “Selbstverantwortung vor Unterhaltsanspruch”; aber grundsätzlich nach § 1573 BGB für rund ein Drittel der Ehedauer nach der Scheidung

📌 Zeitliche Begrenzung:

  • Befristung und Begrenzung (§ 1578b BGB) möglich

  • Unterhaltsverzicht nur durch notarielle Vereinbarung möglich


4. Elternunterhalt

  • Kinder sind gesetzlich verpflichtet, zum Unterhalt pflegebedürftiger Eltern beizutragen (§ 1601 BGB)

  • Berücksichtigt wird nur erhebliches Einkommen (ab ca. 100.000 € brutto jährlich)

  • Leistungen der Sozialhilfeträger werden ggf. von den Kindern zurückverlangt


5. Unterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB)

Dieser Anspruch betrifft nicht verheiratete Elternteile, die ein gemeinsames Kind betreuen – typischerweise die Mutter – und dadurch nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können.

Auch ohne Eheschließung besteht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung – ähnlich dem Betreuungsunterhalt für geschiedene Ehegatten.

📌 Anspruchsgrundlagen:

  • Anspruch besteht mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes

  • Verlängerung bei kindbedingter Betreuungsbedürftigkeit

  • Anspruch besteht auch bei einmaligem Sexualkontakt mit Kind als Folge

Voraussetzungen für § 1615l BGB:

  • Geburt eines gemeinsamen Kindes

  • Bedürftigkeit des betreuenden Elternteils

  • Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils

  • Keine Ehe zwischen den Eltern

Wichtige Details:

  • Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem früheren Lebensstandard

  • Kranken- und Vorsorgeunterhalt ist mit umfasst

  • Ein gerichtlicher Titel oder notarielle Vereinbarung ist zur Durchsetzung ratsam

  • Wird häufig übersehen oder unterschätzt – kann aber wirtschaftlich sehr relevant sein

Beispiel:

Die Mutter betreut ein Kleinkind, ist derzeit nicht erwerbstätig und war nicht mit dem Vater verheiratet. Der Kindesvater verdient 3.000 € netto monatlich. → Die Mutter hat einen Anspruch auf monatlichen Betreuungsunterhalt (je nach Bedarf und Selbstbehalt des Vaters), ggf. auch über das dritte Lebensjahr hinaus.


🔁 Tipp:

Der Unterhalt nach § 1615l BGB ist nicht identisch mit dem Kindesunterhalt – er betrifft den betreuenden Elternteil persönlich. Gerade unverheiratete Eltern sollten sich frühzeitig beraten lassen, um keine Ansprüche zu verlieren oder unnötige Konflikte zu riskieren.


Wie wird der Unterhalt berechnet?

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des unterhaltsrelevanten Einkommens:

  • Nettoarbeitseinkommen (ggf. fiktives Einkommen bei mutmaßlicher Leistungsfähigkeit)

  • Einkünfte aus Vermietung, Kapital, Betriebsvermögen

  • Abzüge: Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, Kredite, Kindesunterhalt

📌 Wichtig:
Das Einkommen muss oft bereinigt werden – pauschale Ansätze reichen in der Praxis nicht aus.

Ich helfe Ihnen bei:

  • der detaillierten Einkommensanalyse

  • der Berücksichtigung von Selbstbehalten

  • der Einschätzung realistischer Zahlungsverpflichtungen


⚠️ Häufige Streitfragen im Unterhaltsrecht

  • Ab wann ist eine Erwerbsobliegenheit zumutbar?

  • Welche Ausgaben sind abzugsfähig – z. B. private Krankenversicherung, Schulden, Altersvorsorge?

  • Wie wird vermischtes Einkommen (z. B. GmbH-Geschäftsführer) bewertet?

  • Ist der Unterhaltsanspruch befristet oder dauerhaft?

  • Kann ein Verzicht auf Unterhalt später angefochten werden?

  • Wie hoch ist der Kindesunterhalt bei wechselnden Betreuungsmodellen (Wechselmodell)?

  • Was gilt bei Patchwork-Familien und mehreren Unterhaltspflichten?


Was ich als Fachanwalt für Sie leisten kann:

✔ Prüfung der Unterhaltspflichten oder Ansprüche
✔ Berechnung nach aktuellen Leitlinien (z. B. Düsseldorfer Tabelle, Berliner Liste)
✔ Strategische Verhandlungsführung
✔ Erstellung und Prüfung von Unterhaltsvereinbarungen
✔ Durchsetzung und Abwehr im gerichtlichen Verfahren
✔ Beratung zu steuerlichen und sozialrechtlichen Folgen (z. B. beim Elternunterhalt)


Verjährung, Rückforderung, Abänderung

  • Rückständiger Unterhalt kann in der Regel nur (bei vorangegangener Aufforderung) für 1 Jahr rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB)

  • Dynamische Titel (z. B. „in Höhe des Mindestunterhalts“) steigen automatisch mit

  • Abänderung bei wesentlicher Veränderung der Einkommensverhältnisse jederzeit möglich

  • Unterhaltsvergleiche sind oft notariell beurkundet oder gerichtlich genehmigt


📞 Jetzt beraten lassen – bevor falsche Entscheidungen teuer werden

Ob Sie zahlen sollen oder Unterhalt verlangen möchten – eine fundierte Einschätzung durch einen Fachanwalt ist entscheidend. Ich berate Sie realistisch, wirtschaftlich sinnvoll und vertrete Ihre Interessen effektiv – außergerichtlich wie im Prozess.

📌 Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – persönlich oder digital.
Ich begleite Sie zuverlässig durch alle Phasen des Unterhaltsrechts.

Unsere Stärken im Familienrecht

Z
3 Fachanwälte für Familienrecht
Z
Sofortige Terminvergabe
Z
Anwaltsteam
Z

Familienrechtskanzlei

Z
optimale Vertretung
Z
über 15 Jahre Erfahrung

Die einzelnen Unterhaltsansprüche:

Im Familienrecht gibt es unterschiedliche Unterhaltsansprüche und Unterhaltsverpflichtete:

Grundsätzlich sind Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (Kindesunterhalt) (§ 1603 BGB)

Aber auch Kinder können gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sein (Elternunterhalt) (§ 1603 BGB). 

Kommt es bei verheirateten Paaren zu einer Trennung, so steht demjenigen, der weniger verdient, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (ab Trennung idR bis zur Scheidung) zu, § 1361 BGB. 

Nach der Scheidung besteht dann ggf. ein Anspruch auf den so genannten nachehelichen Unterhalt oder auch Ehegattenunterhalt, §§ 1570 ff BGB. 

Aber auch die Mutter eines unehelichen Kindes hat gegen den Kindsvater vor und in der Regel bis zu 3 Jahre nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen eigenen Unterhalt neben dem Kindesunterhalt; so genannter “Unterhalt aus Anlass der Geburt“, § 1615l BGB.

Am häufigsten im täglichen Familienrecht begegnen mir jedoch die Kindesunterhaltsansprüche, Trennungsunterhaltsansprüche, Ehegattenunterhaltsansprüche sowie der Unterhalt aus Anlass der Geburt.

Auf diese wichtigsten Themen wird im weiteren über die unten abrufbaren Punkte näher eingegangen.

Jetzt Termin im Familienrecht online buchen