Umgangsrecht
Wir sichern Ihre Umgangsansprüche | Fachanwälte für Familienrecht
Umgangsrecht – das Recht auf Nähe, Zeit und Beziehung
Fachanwalt für Familienrecht – klare Regelungen, kindgerechte Lösungen, konsequente Vertretung
Wenn Eltern sich trennen, geht es nicht nur um finanzielle Fragen, sondern vor allem um das Wichtigste: die Beziehung zum Kind. Das Umgangsrecht schützt das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen – und das Recht jedes Elternteils, Zeit mit seinem Kind zu verbringen.
In der Praxis ist das Umgangsrecht häufig einer der streitanfälligsten Bereiche im Familienrecht:
Emotionen, Vertrauensbrüche und unterschiedliche Vorstellungen über Erziehung führen nicht selten zu Konfrontationen.
Als Fachanwalt für Familienrecht helfe ich Ihnen, sachlich tragfähige und kindgerechte Umgangsregelungen zu finden – durch Verhandlung, Mediation oder gerichtliche Durchsetzung. Ich vertrete Eltern und andere Bezugspersonen im gesamten Verfahren – erfahren, konsequent und lösungsorientiert.
Was regelt das Umgangsrecht?
Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB gesetzlich geregelt. Es umfasst:
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Das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen
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Die Pflicht und das Recht beider Elternteile zum Umgang mit ihrem Kind
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Den Anspruch auf Umgang weiterer Bezugspersonen (Großeltern, Stiefeltern etc.) in besonderen Fällen (§ 1685 BGB)
📌 Grundsatz:
Das Umgangsrecht steht nicht nur dem Elternteil zu, sondern ist zuerst ein Recht des Kindes auf beide Eltern – auf stabile Beziehungen, Verlässlichkeit und Bindung.
Wie wird das Umgangsrecht geregelt?
🔹 Einvernehmliche Umgangsvereinbarung
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Flexibel, individuell, an den Alltag angepasst
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Z. B. jedes zweite Wochenende + Ferienregelung
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Schriftlich festhalten – idealerweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlich protokolliert
🔹 Gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 BGB)
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Wenn keine Einigung möglich ist
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Antrag bei Familiengericht – mit Anhörung beider Eltern, ggf. des Kindes
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Gerichtliche Entscheidung orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl
🔹 Begleiteter Umgang
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Wenn der Kontakt problematisch oder gefährlich erscheint (z. B. bei Gewaltvorgeschichte)
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Durchführung über Jugendamt, Familienhilfe oder andere Träger
Typische Umgangsmodelle in der Praxis
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Residenzmodell mit regelmäßigem Wochenendumgang (z. B. 14-tägig Fr–So)
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Ferienumgang (hälftige Teilung der Schulferien, Absprache bei Feiertagen)
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Geburtstage / Weihnachten / besondere Anlässe: wechselweise oder gemeinsam
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Wechselmodell (50/50): bei gleicher Erziehungsbeteiligung beider Eltern, hoher Kommunikationsfähigkeit und räumlicher Nähe
Was tun bei Umgangsverweigerung oder Konflikten?
Umgangsverweigerung ist rechtswidrig, wenn keine triftigen Gründe vorliegen.
Der betreuende Elternteil darf den Umgang nicht eigenmächtig einschränken, z. B. wegen Unpünktlichkeit, Meinungsverschiedenheiten oder neuen Partnern.
Häufige Probleme:
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Kind „will nicht mehr“ – aber wurde beeinflusst?
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Umgang findet nicht statt – trotz Vereinbarung
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Übergaben eskalieren
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Keine Einigung über Ferien, Schulfragen oder Reisen
In solchen Fällen ist es oft notwendig, das Gericht einzuschalten, um eine verbindliche Regelung herbeizuführen – ggf. mit Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung.
Kindeswohl und Kindeswille
Gerichte prüfen im Umgangsverfahren sorgfältig:
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Was ist im Interesse des Kindes (emotionale Stabilität, Bindungstoleranz, Entwicklung)?
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Wie alt ist das Kind, und was möchte es selbst?
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Gab es psychische Belastungen, Übergriffe oder elterliche Manipulation?
Ab ca. 14 Jahren kann ein Kind Umgang ablehnen, ohne dass dieser zwangsweise durchgesetzt wird. Jüngere Kinder werden durch das Gericht ggf. angehört, ein Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“) kann bestellt werden.
Umgangsrecht für Großeltern und Dritte
Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern oder andere enge Bezugspersonen können Umgang mit dem Kind verlangen – wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 BGB).
Voraussetzung:
Eine soziale Bindung (z. B. durch regelmäßigen Kontakt) und der Nachweis, dass der Umgang förderlich für das Kind ist.
Was ich als Fachanwalt für Sie tun kann:
✔ Beratung zu allen Fragen des Umgangsrechts
✔ Entwurf, Prüfung und Verhandlung von Umgangsvereinbarungen
✔ Gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Umgangsansprüchen
✔ Vertretung in Umgangsverfahren, einstweiligem Rechtsschutz, Mediation
✔ Unterstützung bei begleiteten Umgängen, Umgangsboykott oder Eskalation
✔ Einbindung von Jugendamt, Sachverständigen und Verfahrensbeiständen
Umgang und Unterhalt – zwei getrennte Fragen
Ein häufiger Irrtum: „Wer den Umgang verweigert, verliert den Unterhalt.“ – Das ist falsch.
Kindesunterhalt ist nicht an den Umgang gekoppelt – und umgekehrt. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.
Allerdings: Ein großzügiges Umgangsmodell (z. B. Wechselmodell) kann sich auf die Höhe des Barunterhalts auswirken – abhängig vom Betreuungsanteil und Einkommen beider Elternteile.
📞 Jetzt beraten lassen – bevor der Konflikt eskaliert
Ob Sie als umgangsberechtigter Elternteil Ihren Kontakt durchsetzen wollen oder als betreuender Elternteil mit schwierigen Umgangssituationen konfrontiert sind – frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.
📅 Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch – persönlich oder online.
Ich vertrete Ihre Interessen erfahren, ruhig und mit Blick auf eine tragfähige Lösung für Sie und Ihr Kind.
Unsere Stärken im Familienrecht
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Kriterien für die Ausgestaltung des Umgangsrechts
Der Gesetzgeber hat die Dauer und Häufigkeit des Umgangs im Gesetz nicht geregelt. Es soll nämlich jeweils eine passende Einzelfallregelung gefunden werden, welche der individuellen Situation gerecht werden soll.
Maßgeblich für die Dauer und Häufigkeit der Umgangstreffen sind vornehmlich der Wille des Kindes, sein Alter, sein Gesundheitszustand, die Stärke der Beziehung zu dem anderen Elternteil, die Entfernung der Wohnorte als auch weitere Interessen und Bindungen.
Kleinkinder
Bereits bei Babys und Kleinkindern besteht selbstverständlich ein Umgangsrecht. Dabei ist es jedoch so, dass der Umgangskontakt häufiger und dafür kürzer sein wird, da kleinere Kinder den häufigeren Kontakt benötigen, um eine Beziehung zum anderen Elternteil aufzubauen. Oft wird dabei eben der Umgang so ausgestaltet, dass das Kind beispielsweise jeden Samstag tagsüber bei dem anderen Elternteil verbringt und ggf. noch einen weiteren Nachmittag während der Woche.
Ebenso ist es möglich, dass ein kleines Kind schon bei dem anderen Elternteil übernachtet; dies hängt maßgeblich von der Beziehung zu dem anderen Elternteil ab. Die Gerichte sehen aber immer öfter auch schon bei kleineren Kindern den Übernachtungsumgang als möglich an, wie beispielsweise das OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1352 (OLG Brandenburg (10 UF 150/09 – Übernachtung des Kindes im Rahmen des Umgangs trotz Stillens durch die Kindsmutter; Anspruch auf Beginn eines Wochenendumgangs bereits freitags in der Frühe; Häufigkeit des Umgangs mit einem Kleinkind).
Ab dem Schulalter
Allerdings hat sich in der hierzu umfangreichen Rechtsprechung ein Standard entwickelt, der etwa ab dem Grundschulalter der Kinder gilt; verstärkend aber auch schon früher:
Somit besteht ein Umgangsrecht
- alle 2 Wochen am Wochenende von Freitag bis Sonntag und
- während der Hälfte der Schulferien und
- am jeweils 2. der großen christlichen Feiertage.
Dabei ist es so, dass der umgangsberechtigte Elternteil den Ort des Umgangs bestimmt. Üblicherweise wird das seine Wohnung sein. Es ist so, dass das Kind möglichst viel Zeit mit dem anderen Elternteil verbringen soll. Dabei ist es aber auch unschädlich, wenn (ab und an) weitere Personen, zum Beispiel der neue Partner anwesend sind.
Auch die Großeltern dürfen selbstverständlich dabei sein und auch besucht werden.
Diese haben wohlgemerkt aber auch ein eigenes Umgangsrecht mit den Enkelkindern.
Der umgangsberechtigte Elternteil darf mit den Kindern aber grundsätzlich auch in den Urlaub fahren.
Der Elternteil der den Umgang ausübt holt und bringt das Kind. Diesbezüglich ist es ratsam, eine genaue Regelung zu Ort und Zeit zu treffen, damit es diesbezüglich zu keinen weiteren Auseinandersetzungen oder Streitereien zwischen den Eltern kommt. Auch für die Kinder ist es wichtig, dass die Umgangstreffen regelmäßig sind und die Kinder genau wissen, wann sie zu dem anderen Elternteil gehen. Diese Vereinbarungen sollten im Sinne aller Beteiligten stets eingehalten werden. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob ausgefallene Besuche nachzuholen sind. In der Regel sollte sich darum gekümmert werden.
Aber auch zwischen den Umgangstreffen ist es dem anderen Elternteil erlaubt, in angemessenen Abständen mit den Kindern zu telefonieren oder Briefkontakt aufzunehmen.
Umgangsrecht an Weihnachten
Umgangsrecht an Weihnachten Spätestens im November eines jeden Jahres sollten sich die Eltern darüber Gedanken machen, bei welchem Elternteil die Kinder den Heiligen Abend, Weihnachten, Silvester und die restlichen Weihnachtsferien verbringen....
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Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts
Sollten die Eltern das Umgangsrecht nicht einvernehmlich regeln können, so kann ein entsprechender Antrag bei dem Gericht auf Regelung des Umgangs eingeräumt werden.
Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Auch der andere Elternteil, bei dem die Kinder wohnen (Residenz haben)ist verpflichtet, dem umgangsberechtigten Elternteil das Umgangsrecht zu gewähren und hat auch eine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht, § 1684 II BGB.
Diese bzw. die Herausgabe der Kinder zum Umgang kann auch erzwungen werden; wenngleich dies für die Kinder und alle Beteiligten unschön ist.
Exkurs:
Das Gericht verfährt in Schwäbisch Gmünd (und in Baden-Württemberg) dabei (wenn es möglich ist) nach dem Projekt „Elternkonsens“. Da das Kindeswohl im Zentrum einer Regelung über das Sorge- und Umgangsrecht steht, sind nachhaltige, klare Lösungen, die künftige Konflikte vermeiden sollen, für das Kindeswohl am besten. Eine derartige Regelung ist aber nur dann zu erreichen, wenn die Eltern im Interesse Ihres Kindes gemeinsam eine Lösung finden, die beide akzeptieren und in der praktischen Umsetzung auf Dauer unterstützen.
Ziel des Projekts ist es daher, in möglichst vielen Fällen eine einvernehmliche und tragfähige Lösung von Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten zu erreichen. Durch eine fächerübergreifende Zusammenarbeit aller Verfahrensbeteiligten Berufsgruppen (Familienrichter, Anwälte, Mitarbeiter von Jugendämtern und Beratungsstellen, Sachverständigen) soll eine Kooperation der Eltern im Interesse des Kindeswohls erreicht werde (wenn dies möglich ist – ansonsten entscheidet natürlich das Gericht durch Beschluss). Die Eltern sollen gemeinsam und eigenständig die elterliche Verantwortung für ihre Kinder erkennen und wahrnehmen und mit Hilfe der beteiligten Berufsträger eine einvernehmliche und tragfähige Lösung finden. Diesem Ziel dient ein schnelles, zwischen den beteiligten Prozessionen abgestimmtes Verfahren, in dem nicht der Streit der Eltern, sondern das Kindeswohl im Vordergrund steht. Mehr über das Projekt Elternkonsens erfahren Sie hier.

Wirksamkeit von Umgangsbeschlüssen // Vollstreckbarkeit
Wird in einer isolierten Kindschaftssache eine erstinstanzliche Entscheidung (Umgangsbeschluss) getroffen, tritt diese gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe an die Beteiligten in Kraft.
Die Regelung des § 116 Abs. 3 FamFG, die eine Wirksamkeit erst mit Rechtskraft oder durch Anordnung der sofortigen Vollziehung vorsieht, findet ausschließlich in Familienstreitsachen Anwendung und nicht in sonstigen Familiensachen.
WICHTIGER HINWEIS:
Das beutetet, dass erstinstanzliche Enscheidungen (Beschlüsse) über das Umgangsrecht (und Sorgerecht) sofort gültig und damit umzusetzen sind.
Diese Umgangsregelungen sind sofort vollstreckbar; selbst wenn der Gegner Beschwerde eingelgt.
Das Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass ein Umgangsbeschluss auch dann durch Ordnungsmittel vollstreckt werden kann, wenn eine Beschwerde dagegen eingelegt wurde. Eine Vollstreckung kann nur verhindert werden, wenn die Aussetzung der Vollstreckung erreicht wird. Dies kann in Kindschaftssachen lediglich zusammen mit der Beschwerdeschrift versucht werden zu erreichen, indem beantragt wird, dass das Beschwerdegericht gemäß § 64 Abs. 3 FamFG im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzt.