Unterhalt bei Erreichen der Regelaltersgrenze

BGH Urteil vom 04.07.2018 – Az: XII ZB 122/17

Tritt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Rentenbezug ein, entfällt in der Regel der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt dann kein ehebedingter Nachteil mehr vor.

Insbesondere entfällt mit dem Renteneintritt der ehebedingte Nachteil, der sich aus einer während der Ehe unterbrochenen Erwerbstätigkeit ergibt, da dieser durch den vollständig durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen wird.

Im Rahmen der Ehescheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig aufgeteilt. Hat ein vollständiger Versorgungsausgleich stattgefunden, besteht ab Renteneintritt kein ehebedingter Nachteil mehr für den unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Darüber hinaus stellt es nach der Rechtsprechung des BGH keinen ehebedingten Nachteil dar, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung geringere Versorgungsanwartschaften erwirbt, als es ohne die Ehe der Fall gewesen wäre. Solche Nachteile werden grundsätzlich durch den Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ausgeglichen.

Durch die Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB zu beanspruchen, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Ehe Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren. Macht er diesen Anspruch nicht geltend, obwohl er dazu berechtigt wäre, beruhen daraus resultierende Einbußen in der Altersvorsorge auf seiner eigenen Entscheidung und sind nicht als ehebedingt anzusehen. Ein ehebedingter Nachteil liegt daher selbst dann nicht vor, wenn kein Altersvorsorgeunterhalt beantragt wurde.

Besteht ein Unterhaltsbeschluss zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt, darf die Zahlung ab Renteneintritt des Unterhaltsberechtigten nicht einfach eingestellt werden. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte zunächst zur Herausgabe des Unterhaltsbeschlusses aufgefordert werden. Kommt er dem nicht nach, ist ein Abänderungsantrag beim Familiengericht zu stellen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterhaltsberechtigte die Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Beschluss betreibt.