Immobilienauseinandersetzung

Immobilienauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung

Fachanwalt für Familienrecht – rechtssichere Lösungen bei gemeinsamen Immobilien

Immobilien sind oft der wertvollste Vermögensbestandteil einer Ehe – und bei Trennung oder Scheidung zugleich einer der größten Konfliktpunkte. Ob gemeinsam bewohntes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder vermietete Kapitalanlage – die Frage „Was passiert mit der Immobilie?“ hat enorme emotionale, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung.

Als Fachanwalt für Familienrecht begleite ich Sie in der rechtlichen Auseinandersetzung um Immobilien – mit klarer Strategie, realistischen Lösungsvorschlägen und einem wachen Blick auf die wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen. Ziel ist eine klare, sichere und möglichst einvernehmliche Regelung, die Ihre Interessen schützt – notfalls mit gerichtlicher Durchsetzung.


Was ist bei gemeinsamen Immobilien zu klären?

Bei Trennung oder Scheidung stellen sich typischerweise folgende Fragen:

  • Wer darf in der Immobilie wohnen bleiben?

  • Wer trägt die laufenden Kosten (Darlehen, Betriebskosten)?

  • Wie wird das Objekt bei einer Teilungsversteigerung behandelt?

  • Wie erfolgt die Bewertung und Ausgleichszahlung?

  • Wie funktioniert eine Auszahlung des Miteigentümers?

  • Was ist mit gemeinsam aufgenommenen Darlehen?


Miteigentum – was bedeutet das konkret?

In den meisten Fällen sind beide Ehegatten je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Das bedeutet:

  • Beide sind gleichberechtigte Eigentümer

  • Kein Ehegatte kann allein über die Immobilie verfügen (z. B. verkaufen oder vermieten)

  • Änderungen sind nur möglich durch vertragliche Einigung oder gerichtliche Entscheidung


Mögliche Lösungswege bei Immobilienauseinandersetzungen

1. Übertragung auf einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung

Der eine Ehegatte übernimmt das Objekt vollständig – der andere erhält eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Marktwerts, ggf. abzüglich der Restschulden.

Erfordert:

  • Einigung über den Wert (ggf. Gutachten)

  • Mitwirkung der Bank bei Darlehensübernahme

  • Notarielle Eigentumsübertragung

2. Verkauf der Immobilie und Teilung des Erlöses

Häufig sinnvoll, wenn keiner das Objekt behalten will oder die Finanzierung nicht allein tragen kann.

Ablauf:

  • Marktgerechter Verkauf

  • Abzug der Verbindlichkeiten

  • Verteilung des Überschusses nach Eigentumsquote (oft 50/50)

3. Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG)

Wenn keine Einigung möglich ist, kann jeder Miteigentümer eine gerichtliche Versteigerung beantragen – unabhängig vom Scheidungsverfahren.

Risiken:

  • Erlös oft unter Marktwert

  • Hohe emotionale Belastung

  • Nicht selten taktisches Druckmittel in strittigen Verfahren

4. Nutzungsregelung (z. B. Wohnrecht für die Kinderbetreuung)

Im Rahmen des Familienrechts kann ein Ehegatte die Immobilie allein weiter nutzen, insbesondere zum Schutz gemeinsamer Kinder.

Rechtsgrundlage:

  • §§ 1361b, 1568a BGB (Zuweisung der Ehewohnung)

  • Nutzungsentschädigung kann verlangt oder angerechnet werden


Was passiert mit gemeinsamen Darlehen?

Banken interessiert nur, wer im Kreditvertrag steht – nicht, was im Scheidungsverfahren geregelt wurde. Meist haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch – unabhängig von internen Absprachen.

Lösungsmöglichkeiten:

  • Umschuldung auf einen Ehegatten mit Zustimmung der Bank

  • Verrechnung im Zugewinnausgleich

  • Interne Freistellungsvereinbarungen mit Absicherung

Wichtig: Ohne vertragliche Freistellung bleibt der ausscheidende Ehegatte für die Bank haftbar.


Immobilie im Zugewinnausgleich – wie wird sie bewertet?

Der Wert der Immobilie fließt (bei Miteigentum bei beiden Elegatten) voll in den Zugewinnausgleich ein, soweit sie nicht durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde.

Bewertung nach Marktwert, ggf. durch gerichtliches oder privates Sachverständigengutachten
Berücksichtigung von Schulden: Nur das Nettovermögen ist ausgleichspflichtig

Sonderfälle:

  • Vorzeitige Wertsteigerungen (z. B. durch Umbau)

  • Belastungen (z. B. Nießbrauchsrechte)

  • Wohnvorteile nach der Trennung (ggf. anrechenbar auf Unterhalt)


Sonderkonstellationen in der Praxis

  • Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten: Kein automatischer Anspruch auf Teilhabe – ggf. aber über den Zugewinnausgleich

  • Immobilie gehört einem Ehegatten + den Schwiegereltern: Klärung, ob echte Mitberechtigung oder formale Absicherung

  • Immobilie als Betriebsvermögen oder Kapitalanlage: Komplexe Bewertungsfragen, steuerliche Besonderheiten


Was ich als Fachanwalt für Sie leisten kann

  • Prüfung von Eigentumsverhältnissen, Verträgen und Belastungen

  • Strategieentwicklung zur Einigung oder gerichtlichen Auseinandersetzung

  • Begleitung bei der notariellen Übertragung oder dem Verkauf

  • Durchsetzung von Ansprüchen bei Verweigerung der Mitwirkung

  • Beratung zur wirtschaftlich und steuerlich optimalen Lösung

  • Zusammenarbeit mit Gutachtern, Notaren, Steuerberatern und Banken


📞 Jetzt beraten lassen – bevor Werte verloren gehen

Immobilienauseinandersetzungen erfordern frühzeitige und strategisch kluge Weichenstellungen – juristisch, wirtschaftlich und emotional. Ob Einigung, Verkauf oder gerichtliche Durchsetzung: Ich begleite Sie mit Erfahrung, Weitblick und dem Anspruch, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

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Die Nutzung der gemeinsamen Immobilie

Wenn es sich bei dieser Immobilie gleichzeitig um die Ehewohnung handelt, dann gelten für die Nutzung während der Trennung/für die Scheidung besondere gesetzliche Vorschriften nach den §§ 1361b und 1568a BGB. In diesen Vorschriften sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen einem Ehegatten nach der Trennung bzw. der Scheidung die Ehewohnung zugewiesen werden kann.

Demnach kann nach § 1361b BGB bei der Trennung – während des Getrenntlebens – ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Die Zuweisung kann also nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte verlangt werden, wobei eine solche auch vorliegen kann, wenn das Wohl der im Haushalt befindlichen, nicht notwendigen gemeinsamen Kinder, beeinträchtigt ist, vgl. OLG Nürnberg FuR 2005, 573.

Die Überlassung der Wohnung anlässlich der Scheidung richtet sich dahingegen nach § 1568a BGB. Es ist zu differenzieren, ob es sich um eine Mietwohnung handelt, oder eine (im Miteigentum oder im Alleineigentum stehende) Eigentumswohnung.

Handelt es sich um eine Mietwohnung, so kann ein Ehegatte die Wohnung für sich begehren, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkeren Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht, vgl. § 1568a BGB.

Handelt es sich daher aber um eine Eigentumswohnung, welche beiden gehört, so kann auch hierbei einem Ehegatten die Wohnung unter den Voraussetzungen des § 1568a BGB zugewiesen werden; gleichzeitig kann der andere Ehegatte aber die Einräumung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen.

Der Verkauf der gemeinsamen Immobilie

Im Weiteren stellen sich insbesondere Fragen, ob einer der Ehegatten die Immobilie übernimmt (übernehmen kann), oder ob diese gegebenenfalls an Dritte veräußert werden soll.

Solang sich die Eheleute hierrüber verständigen können, können sie dies (jederzeit) einvernehmlich regeln.

Wenn ein Ehegatte beispielsweise Interesse an der Übernahme der gemeinschaftlichen Immobilie zum Allein-Eigentum hat, dann benötigt er hierzu zum einen die Zustimmung des anderen Ehegatten und er hat diesen zum anderen auszubezahlen.

Auch wenn beide Ehegatten darüber sich einig sind das die Immobilie an einen Dritten verkauft wird und solche auch über den Kaufpreis einig sind, bestehen in der Regel keine Probleme.

Checkliste: Immobilienauseinandersetzung bei Trennung / Scheidung

Diese Checkliste hilft Ihnen, den Überblick über die wichtigsten Punkte zur Regelung einer gemeinsamen Immobilie zu behalten. Drucken Sie sie gern aus oder bringen Sie sie zum Erstgespräch mit.


📄 1. Eigentumsverhältnisse klären

  • Wer ist im Grundbuch eingetragen? (Allein / gemeinsam / mit Dritten?)

  • Gab es einen notariellen Ehevertrag oder eine Schenkung im Zusammenhang mit der Immobilie?

  • Wurde die Immobilie vor oder während der Ehe angeschafft?


💶 2. Finanzierungsverhältnisse erfassen

  • Wer ist Kreditnehmer? Einer oder beide?

  • Gibt es Bürgschaften oder Mithaftungen durch Dritte (z. B. Eltern)?

  • Wie hoch ist die aktuelle Restschuld?

  • Gibt es Sondertilgungen oder endfällige Finanzierungen?

  • Wie hoch sind die monatlichen Kreditraten – und wer zahlt sie aktuell?


🧾 3. Laufende Kosten und Nutzen

  • Wer wohnt aktuell in der Immobilie?

  • Wer zahlt Betriebskosten, Grundsteuer, Instandhaltung?

  • Besteht ein Wohnvorteil (z. B. mietfreies Wohnen eines Ehegatten)?

  • Wurde über eine Nutzungsentschädigung gesprochen oder gezahlt?


📈 4. Bewertung und Verwertung

  • Wurde der aktuelle Marktwert ermittelt (Makler, Gutachten)?

  • Besteht Einigkeit über den Verkehrswert der Immobilie?

  • Ist ein Verkauf gewünscht oder realistisch möglich?

  • Wäre eine Übernahme durch einen Ehegatten finanziell tragbar?

  • Hat die Bank einer Umschuldung / Kreditübernahme bereits zugestimmt oder Bedingungen genannt?


📜 5. Mögliche Regelungen und Ziele

  • Soll die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt werden?

  • Soll ein Ehegatte ausgezahlt und alleiniger Eigentümer werden?

  • Gibt es Kinder, die in der Immobilie wohnen sollen – mit einem Elternteil?

  • Besteht Einigungsbereitschaft oder ist eine gerichtliche Lösung absehbar?

  • Ist ein Vergleich im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung geplant?


⚠️ 6. Besondere Konstellationen

  • Immobilie liegt im Ausland – welches Recht gilt?

  • Immobilie ist teilweise vermietet oder dient gewerblichen Zwecken?

  • Immobilie wurde gemeinsam mit Schwiegereltern oder Dritten erworben?

  • Grundschuld oder Hypothek wurde von nur einem Ehegatten bedient?


🛡️ 7. Rechtliche Absicherung

  • Wurde bereits ein Anwalt eingeschaltet?

  • Wurde mit der Bank gesprochen – z. B. zur Entlassung aus der Mithaftung?

  • Ist ein Notartermin zur Eigentumsumschreibung erforderlich?

  • Sind steuerliche Folgen geprüft worden (Spekulationsfrist, Grunderwerbsteuer)?

  • Besteht Einigkeit über den Zugewinnausgleich – oder wird er noch berechnet?


📍 Tipp:

Je klarer und vollständiger Sie diese Punkte vorbereiten, desto schneller und effizienter kann Ihre anwaltliche Beratung erfolgen – und desto besser lassen sich Streitigkeiten vermeiden oder frühzeitig entschärfen.