Kindesunterhalt
Kindesunterhalt durch Fachanwälte für Familienrecht berechnen lassen
Kindesunterhalt – finanzielle Verantwortung mit Klarheit und Weitblick
Fachanwalt für Familienrecht – rechtssichere Berechnung, faire Lösungen, konsequente Vertretung
Wenn Eltern sich trennen, betrifft das auch die wirtschaftliche Lebensgrundlage ihres gemeinsamen Kindes. Der Kindesunterhalt soll sicherstellen, dass das Kind auch nach der Trennung seiner Eltern in geordneten Verhältnissen leben kann – mit Ernährung, Kleidung, Bildung, Freizeit und medizinischer Versorgung.
Das Unterhaltsrecht ist dabei klar: Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Elternteile. Wer das Kind überwiegend betreut, leistet Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
Als Fachanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie kompetent bei der Durchsetzung oder Abwehr von Kindesunterhalt, der korrekten Berechnung, der gerichtlichen Geltendmachung sowie der rechtssicheren Anpassung an geänderte Lebensverhältnisse.
Grundlagen des Kindesunterhalts – wer muss was zahlen?
Nach §§ 1601 ff. BGB sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Dabei gilt:
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Minderjährige Kinder haben einen vorrangigen Unterhaltsanspruch – auch vor dem Ehegatten oder volljährigen Kindern.
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Betreuender Elternteil erfüllt seine Pflicht durch Betreuung (Naturalunterhalt).
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Der nicht betreuende Elternteil zahlt für minderjährige Kinder Barunterhalt – in Höhe der Düsseldorfer Tabelle.
📌 Auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge schuldet nur der Elternteil Unterhalt, der nicht überwiegend betreut.
Die Düsseldorfer Tabelle – Grundalge für die Berechnung
Die Düsseldorfer Tabelle ist das Standardinstrument zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie berücksichtigt:
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Das bereinigte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (nicht gelichzusetzten mit dem Nettoeinokmmen) des Unterhaltspflichtigen
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Das Alter des Kindes (in vier Altersstufen)
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Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder
📌 Altersstufen:
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0–5 Jahre
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6–11 Jahre
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12–17 Jahre
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ab 18 Jahre (volljährige Kinder)
📌 Beispielhafte Zahlbeträge (Stand: 2025):
Beispiel: 482 € Tabellenwert – 127,50€ (1/2 Kindergeld) = 354,50 € Zahlbetrag
Was zählt zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen?
Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen, nicht dem Steuerbescheid. Berücksichtigt werden u. a.:
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Arbeitslohn und evtl. Nebenverdienste
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Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Kapital
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Selbstständigengewinne (nach Abzug realer Betriebskosten)
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Steuererstattungen, geldwerte Vorteile, Bonuszahlungen u.a.
💡 Typische Abzüge:
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Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal oder konkret)
- Sozialversicherungen
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Altersvorsorgeaufwendungen (z. B. Rürup, Riester, Lebensversicherungen)
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Kreditverpflichtungen (nur eingeschränkt – Prüfung erforderlich)
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Unterhalt an weitere Kinder oder Ehegatten
📌 Achtung bei Selbstständigen: Hier sind oft fiktive Einkommen anzusetzen, wenn übermäßige Ausgaben oder Vermögensverschiebungen vorliegen.
Selbstbehalt – was darf dem Unterhaltspflichtigen bleiben?
Der Selbstbehalt schützt die Existenz des Unterhaltspflichtigen:
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Gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € (Stand 2025)
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Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 €
Wer weniger verdient, ist ggf. nicht leistungsfähig – muss sich aber um eine Verbesserung bemühen. Bei mutwilliger Arbeitslosigkeit oder geringfügiger Tätigkeit kann fiktives Einkommen unterstellt werden.
Was gilt bei volljährigen Kindern?
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Ab Volljährigkeit entfällt die Betreuungspflicht – beide Eltern sind barunterhaltspflichtig.
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Das Kind muss sich selbst um Unterhalt kümmern (z. B. durch Antrag auf Festsetzung).
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Unterhalt gibt es bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung oder eines Studiums.
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Bedarf bei Studenten außerhalb des Elternhauses: 990 €/Monat (inkl. Warmmiete und Krankenversicherung) abzgl. Kindergeld
Rechtssichere Durchsetzung – Titel, Urkunden, Gericht
Kindesunterhalt kann auf folgende Weise rechtlich gesichert werden:
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Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII) – kostenlos und vollstreckbar
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Notarielle Unterhaltsvereinbarung – individuell gestaltbar
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Gerichtlicher Titel – bei Streitigkeiten oder Rückständen
Ein Unterhaltstitel ist notwendig für die Zwangsvollstreckung, z. B. bei Zahlungsverzug oder Einkommensverschleierung.
Abänderung & Dynamik – wann kann man Unterhalt anpassen?
Unterhalt ist anpassbar, wenn sich wesentliche Umstände ändern:
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Einkommen steigt oder sinkt
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Betreuungsmodell ändert sich (z. B. Wechselmodell)
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Kind wird volljährig oder beginnt Studium
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Unterhaltspflicht für weitere Kinder entsteht
Eine Abänderung muss gerichtlich beantragt werden, wenn bereits ein Titel besteht. Ohne Änderung bleibt der titulierte Betrag bestehen – auch wenn er nicht mehr korrekt ist.
⚠️ Sonderfälle – was Eltern oft nicht wissen
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Wechselmodell: Barunterhalt entfällt nicht automatisch. Es erfolgt eine Quotenberechnung beider Einkommen.
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Neuer Ehegatte / Kinder: Neue Unterhaltspflichten wirken sich ggf. auf den Kindesunterhalt aus – aber nicht immer.
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Schulden: Nur „angemessene“ Schulden sind einkommensmindernd – Konsumkredite meist nicht.
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Jobwechsel / Arbeitsverweigerung: Fiktives Einkommen kann angesetzt werden, wenn keine ausreichende Erwerbsbemühung vorliegt.
✅ Meine Leistungen als Fachanwalt für Familienrecht im Unterhaltsrecht
Ich berate und vertrete Sie in allen unterhaltsrechtlichen Fragen – unabhängig davon, ob Sie unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt sind:
✔ Berechnung nach aktueller Düsseldorfer Tabelle
✔ Analyse von Einkommen und Selbstbehalt
✔ Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen
✔ Erstellung und Anpassung von Titeln und Vereinbarungen
✔ Vertretung im gerichtlichen Verfahren
✔ Strategische Beratung bei Wechselmodell, Selbstständigkeit, Auslandsfällen
Jetzt beraten lassen – bevor falsche Zahlen Folgen haben
Der Kindesunterhalt ist kein bloßer Rechenwert – er betrifft Existenzen und langfristige Familienstrukturen. Fehlerhafte Berechnungen oder unklare Regelungen führen häufig zu Streit, Rückständen und Vollstreckungsrisiken.
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Ich helfe Ihnen, realistische und rechtssichere Lösungen zu finden – mit Fachkompetenz, Augenmaß und Durchsetzungskraft.
Unsere Stärken im Familienrecht
Anwaltsteam
Unterhalt berechnen – aber richtig
Der tatsächlich zu leistende Unterhalt ist zunächst von dem jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermittelnden Einkommen abhängig. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist jedoch nicht alleine der monatliche Nettoverdienst, sondern sämtliche Einkünfte nach allen 7 Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz.
Der unterhaltsberechtigte hat daher einen einklagbaren Anspruch auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse des unterhaltsverpflichteten.
Sobald die Auskunft erteilt ist, wird das unterhaltsrelevante Einkommen errechnet.
Dann wird die Höhe des zu bezahlenden Unterhalts errechnet; diese ist von der jeweiligen Situation des Einzelfalls (Anzahl und Alter der Kinder, einzusetzendes Vermögen, Schulden, Verbindlichkeiten usw.) abhängig. Auch ist die einschlägige und vor allem stets aktuelle – wenngleich teilweise nicht einheitliche – Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der Zahlbeträge wird dann zwar die Düsseldorfer Tabelle herangezogen; diese muss jedoch auch gemäß den Leitlinien der Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien (SüdL), welche im Bezirk des OLG Stuttgart, richtig angewendet werden.
Bei minderjährigen Kindern muss jedoch zumindest der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle in jeden Fall bezahlt werden. Diesbezüglich besteht auch ein sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d.h. der Unterhaltschuldner muss alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen.
Eine rechtlich relevante Unterhaltsberechnung sollten Sie daher, um auch Gewissheit zu haben, von einem Fachanwalt für Familienrecht vornehmen lassen. Nur dieser kann Ihnen den Unterhalt richtig berechnen.
Sobald der Unterhalt berechnet ist, gibt es die Möglichkeit, diesen Unterhalt mit einer sogenannten Jugendamtsurkunde festsetzen zu lassen. Die Gegenseite kann dann diesen festgesetzten Betrag jedenfalls nicht mehr einklagen; denn der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch auf eine Festsetzung des Unterhalts.
Praxistipp:
Die Jugendamtsurkunde sollte aber von der Gültigkeit her auf die Dauer der Minderjährigkeit des Kindes beschränkt werden, da sich ab Eintritt der Volljährigkeit unterhaltsrechtliche Änderungen ergeben.
Praxistipp:
Schwierig ist es, zu viel oder freiwillig bezahlten Unterhalt später einmal zurück zu fordern; selbst dann, wenn dieser unter Vorbehalt bezahlt wird.
Daher künftige oder laufende Zahlungen (Unterhalt) unter der Bedingung als Darlehen anbieten, auf die Rückzahlung im Fall der Abweisung der Abänderungsklage zu verzichten. Der Unterhaltsberechtigte muss dieses Angebot nach Treu und Glauben annehmen (BGH FamRZ 83, 574; 92, 1152).
Falls bereits ein sog. Titel (Urteil, Beschluss) vorhanden ist, reicht es nicht, auf den alten Titel unter Vorbehalt weiter zu zahlen. Die Zahlungen unter Vorbehalt führen nicht zur analogen Anwendung des § 820 Abs. 1 S. 1 BGB sondern haben nur zur Folge, dass die Zahlung kein Anerkenntnis darstellt und § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) ausgeschlossen wird (BGH FamRZ 84, 470).
Im Zweifel daher (wenn noch kein Gerichtsbeschluss vorhanden ist) bei Minderjährigen nur den Mindestunterhalt bezahlen, bis die Unterhaltsfrage gerichtlich geklärt ist.
Mindestunterhalt muss i.d.R. – außer das Einkommen reicht auch dazu nicht – (Selbstbehalt € 1.080,00) wird unterschritten) – bezahlt werden.
Falls aber ein höherer Unterhalt erwartet wird, sollte der weitere Betrag zurückgelegt werden, damit nachher keine Zwangsvollstreckung der Gegenseite droht!
Auch ein Aufrechnung (oder Verrechnung) mit unter Vorbehalt geleistetem Unterhalt mit späteren Unterhaltszahlungen ist in der Regel nicht möglich, so das OLG Karlsruhe in FamRZ 2003, 33.
Unterhaltsansprüche richtig prüfen lassen
