Eheliches Güterrecht: Zugewinnausgleich
Fachanwälte für Familienrecht helfen Ihnen zu Ihrem Recht
Zugewinnausgleich bei Trennung und Scheidung
Fachanwalt für Familienrecht – Ihr Partner für faire und rechtssichere Vermögensaufteilung
Eine Trennung oder Scheidung ist nicht nur eine emotionale Herausforderung – sie wirft auch grundlegende finanzielle Fragen auf. Viele Ehegatten stellen sich:
„Was steht mir zu?“ – „Was bleibt mir erhalten?“ – „Wie wird das Vermögen verteilt?“
Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – was automatisch der Fall ist, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben – erfolgt im Scheidungsfall ein sogenannter Zugewinnausgleich. Ziel ist es, eine gerechte Teilung des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens zu erreichen.
Als Fachanwalt für Familienrecht vertrete ich Ihre Interessen bei der Berechnung, Verhandlung und gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen – fundiert, durchsetzungsstark und mit Blick auf Ihre wirtschaftliche Zukunft.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht gemeinsames Eigentum, sondern nur eine spätere Abrechnung über den Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt hat.
🔹 Gesetzliche Grundlage: § 1373 ff. BGB
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten. Die Vermögen beider Seiten werden verglichen – und der Partner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen.
🔹 Was bedeutet das konkret?
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Jedes Anfangsvermögen bleibt erhalten – es wird nicht geteilt.
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Nur der Überschuss, der während der Ehe erwirtschaftet wurde, ist ausgleichspflichtig.
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Der Ausgleich erfolgt in Geldzahlung, nicht durch Aufteilung einzelner Gegenstände.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
1. Anfangsvermögen (Stichtag: Eheschließung)
Alle Vermögenswerte, die dem Ehegatten am Tag der Heirat gehören (z. B. Sparkonten, Immobilien, Aktien, Erbschaften vor der Ehe).
Wichtig: Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe gelten ebenfalls als Anfangsvermögen, § 1374 Abs. 2 BGB.
➡ Beispiel: Eine Erbschaft von 50.000 €, erhalten drei Jahre nach Eheschließung, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
2. Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags)
Alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Trennung – abzüglich Schulden.
➡ Beispiel: Kontoguthaben, Immobilien, Depotwerte, aber auch Hypothekenschulden oder Kreditkartenschulden werden berücksichtigt.
3. Berechnung des Zugewinns
Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
Vergleich beider Zugewinne → Derjenige mit dem höheren Zugewinn zahlt die Hälfte der Differenz.
Beispielrechnung:
| Ehefrau | Ehemann | |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen | 20.000 € | 5.000 € |
| Endvermögen | 170.000 € | 55.000 € |
| Zugewinn | 150.000 € | 50.000 € |
| Ausgleichspflicht | → 50.000 € | ← 50.000 € |
| Zahlungspflichtig | Ehefrau zahlt 50.000 € × ½ = 25.000 € an den Ehemann |
Typische Streitpunkte beim Zugewinnausgleich
Die Praxis zeigt: Der Zugewinnausgleich ist selten eine bloße Rechenaufgabe. Häufig entstehen komplexe Streitfragen wie:
🔸 Unklare oder nicht dokumentierte Vermögensverhältnisse
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Nachträgliche Ermittlung des Anfangsvermögens (oft viele Jahre zurückliegend)
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Beweisschwierigkeiten: Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
🔸 Verdeckte Vermögensverlagerungen
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Übertragungen auf Dritte (z. B. Kinder, Geschwister, neue Partner)
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Scheinverkäufe oder unberechtigte Vermögensentnahmen
🔸 Unternehmensbeteiligungen
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Wie wird ein Unternehmen bewertet?
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Ist der Firmenwert überhaupt ausgleichspflichtig?
🔸 “Negatives Anfangsvermögen” oder Schulden
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Zählt ein Kredit zur Finanzierung eines Autos zum Anfangsvermögen?
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Wie werden gemeinsame Schulden berücksichtigt?
🔸 Schenkungen durch Schwiegereltern
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Können Schenkungen an den Ehegatten im Scheidungsfall zurückverlangt werden?
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Sonderfall: „Schwiegerelternproblematik“ – Rückforderung und Bewertung
Zugewinnausgleich im Verfahren – außergerichtlich oder vor Gericht
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Außergerichtliche Einigung: Häufig sinnvoll, kostensparend und flexibler gestaltbar
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Gerichtliches Verfahren: Wenn Einigung nicht möglich – Antrag beim Familiengericht
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Verjährung: 3 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung (§ 197 BGB)
Als Fachanwalt für Familienrecht führe ich Sie kompetent durch beide Wege – von der Erstellung eines strukturierten Vermögensverzeichnisses über Verhandlungsstrategien bis zur gerichtlichen Antragstellung oder Verteidigung.
Was gehört nicht zum Zugewinn?
❌ Hausrat – wird gesondert geregelt (§ 1568b BGB)
❌ Rentenanrechte – fallen unter den Versorgungsausgleich
❌ Persönliche Zuwendungen ohne wirtschaftlichen Wert (z. B. Geschenke unter Eheleuten ohne nachhaltigen Vermögenswert)
Zugewinnausgleich vertraglich gestalten – durch Ehevertrag
Sie möchten den Zugewinnausgleich vermeiden oder einschränken? Eheverträge bieten viele Gestaltungsoptionen:
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Ausschluss des Zugewinnausgleichs (vollständig oder teilweise)
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Modifizierte Zugewinngemeinschaft (z. B. unternehmerische Beteiligungen ausnehmen)
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Stichtagsregelungen, Wertgrenzen oder pauschale Ausgleichszahlungen
Ich berate Sie auch vorsorglich vor oder während der Ehe, wie Sie Ihr Vermögen rechtssicher und fair schützen können.
✅ Leistungen meiner Kanzlei im Zugewinnausgleich
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Strukturierte Aufarbeitung der Vermögenslage
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Bewertung komplexer Vermögensgegenstände (Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen)
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Entwicklung strategischer Vergleichsoptionen
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Prozessführung im Zugewinnausgleichsverfahren
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Prüfung und Gestaltung von Eheverträgen
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Vertretung in Verfahren mit Auslandsbezug oder vermögensrechtlicher Vorbelastung
📞 Jetzt beraten lassen – bevor es zu spät ist
Der Zugewinnausgleich kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben – im Positiven wie im Negativen. Ob Sie Ansprüche geltend machen oder abwehren möchten: Eine fundierte rechtliche Begleitung ist entscheidend.
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Ich vertrete Ihre Interessen effizient, seriös und mit der Erfahrung eines Fachanwalts für Familienrecht.
Unsere Stärken im Familienrecht
Anwaltsteam
Familienrecht Kanzlei
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs werden jeweils Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenüber gestellt.
Die positive Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten stellt dabei den Zugewinn des Ehegatten dar. Einen negativen Zugewinn gibt es nicht. Dann wäre der Zugewinn mit „0“ anzusetzen.
Dies (Berechnung der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) wird bei beiden Ehegatten separat durchgeführt.
Derjenige Ehegatte, der einen Höheren Zugewinn als der andere erwirtschaftet hat, ist diesem bei der Scheidung nach dem dem „Halbteilungsgrundsatz“ zum Ausgleich verpflichtet.
Stark vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung:
| Frau | Mann | |
| Anfangsvermögen | € 1.000,00 | € 2.000,00 |
| Endvermögen | € 5.000,00 | € 4.000,00 |
| Zugewinn | € 4.000,0 | € 2.000,00 |
Im obigen stark vereinfachten Bespiel wäre alsp der Zugewinn der Frau höher als der von dem Mann.
Die Differenz des Zugewinns beträgt € 2.000,00.
Auszugleichen wären von der Frau somit € 1.000,00 an den Mann.
Das schwierige und komplizierte und oft hoch streitige bei der Zugewinnausgleichsberechnung ist stets die Ermittlung/Feststellung der Vermögensstandes, vor allem zu Beginn der Eheschließung (Tag der standesamtlichen Hochzeit).
Beide Ehepartner haben gegen den jeweils anderen einen Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen und das Vermögen bei der Ehescheidung (Endvermögen).
Seit der Novelle im Familienrecht besteht auch ein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung; dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehegatte das Vermögen zulasten des anderen verschiebt (wegschafft). Dies kann hiermit kontrolliert werden.
Die Auskunft muss duch die Erstellung eines so genannten Vermögensverzeichnisses erteilt werden; die jeweiligen Positionen müssen nachgewiesen und belegt werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist stets ein Anspruch auf Bezahlung von Geld, nie in Sachen oder Sachwerte.
Der Zugewinnausgleich wird nur auf Antrag bei der Scheidung durchgeführt und verjährt nach 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.
Verzichtet werden hierauf kann auch nur notariell oder durch eine Verzichtserklärung bei Gericht, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.
Auch Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bedürfen vor der Scheidung der notariellen Beurkundung.
Praxistipp:
Nach rechtskräftiger Scheidung jedoch können die Parteien dann sehr wohl Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich nach den allgemeinen Vorschriften (auch formfrei ) treffen (insbes. einen Erlass); es bedarf dann keiner notariellen Beurkundung mehr – es sei denn, es sollen mit der Vereinbarung auch Grundstücke übertragen werden (folgt aus § 1378 III BGB).
Es kann sich also bereits aus Kostengründen anbieten, zunächst das Ehescheidungsverfahren rechtskräftig werden zu lassen und erst dann einen privatschriftlichen Vertrag über den Zugewinnausgleich zu schließen, den dann auch der Anwalt aufsetzen kann.
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