Elterliches Sorgerecht

Sorgerecht durch Fachanwälte für Familienrecht beantragen

Unsere Stärken im Familienrecht

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Sorgerecht bei Trennung und Scheidung

Fachanwalt für Familienrecht – erfahren, kindzentriert, lösungsorientiert

Wenn Eltern sich trennen, steht oft nicht nur die Partnerschaft auf dem Spiel, sondern auch die Frage nach dem Sorgerecht für das gemeinsame Kind. In emotional belasteten Situationen stellen sich plötzlich existenzielle Fragen:

  • Wer darf Entscheidungen treffen?

  • Kann ich das alleinige Sorgerecht beantragen?

  • Was passiert, wenn wir uns nicht einigen?

Als Fachanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie bei allen Fragestellungen rund um das elterliche Sorgerecht – außergerichtlich wie gerichtlich. Ich helfe Ihnen, konflikthafte Situationen zu entschärfen, die Interessen Ihres Kindes zu schützen und Ihre Rechte als Mutter oder Vater durchzusetzen.


Was bedeutet elterliche Sorge?

Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 BGB die Verantwortung der Eltern für die Person und das Vermögen ihres Kindes. Dazu gehören insbesondere:

  • Personensorge: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, schulische Entscheidungen, religiöse Erziehung, Umgang mit Behörden

  • Vermögenssorge: Verwaltung des Vermögens des Kindes, Kontoeröffnung, Verträge, Versicherungen


Grundsatz: Gemeinsames Sorgerecht

Nach deutschem Recht gilt:
Beide Elternteile üben die elterliche Sorge gemeinsam aus – auch nach der Trennung oder Scheidung.

Dies bedeutet: Wichtige Entscheidungen müssen einvernehmlich getroffen werden. Alltägliche Dinge (z. B. Kleidung, Ernährung, Freizeitgestaltung) darf der betreuende Elternteil jedoch allein regeln (§ 1687 BGB).

Ausnahme: Die gemeinsame Sorge ist nicht automatisch gegeben, wenn die Eltern nie verheiratet waren und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.


Wann kommt ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht in Betracht?

Ein Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, das Sorgerecht ganz oder teilweise allein auszuüben. Das Gericht prüft dann, ob dies dem Kindeswohl entspricht – nicht, ob es für den Elternteil „gerechter“ wäre.

Typische Anlässe für Anträge auf alleiniges Sorgerecht:

  • Schwere und anhaltende Kommunikationsstörungen der Eltern

  • Verweigerung der Mitwirkung bei Entscheidungen durch einen Elternteil

  • Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung

  • Kindesentziehung oder unrechtmäßige Aufenthaltsverlagerung

  • Psychische Erkrankungen oder Suchtprobleme eines Elternteils

📌 Beweismaßstab: Das Familiengericht entscheidet stets nach dem Wohl des Kindes – nicht nach persönlichen Kränkungen der Eltern.


Teilbereiche der elterlichen Sorge – was kann übertragen werden?

Ein Antrag kann sich auf das gesamte Sorgerecht oder nur auf bestimmte Bereiche beziehen:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Gesundheitssorge

  • Schulwahl / Ausbildungsfragen

  • Vermögenssorge

Auch eine temporäre Alleinentscheidungsbefugnis (§ 1628 BGB) für einen konkreten Konfliktfall ist möglich – etwa, wenn ein Elternteil eine schulische Maßnahme blockiert.


Mediation statt Konfrontation – wenn möglich

Nicht jede Meinungsverschiedenheit rechtfertigt eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich Sorgerechtsfragen durch familiengerichtliche Beratungsgespräche, Mediation oder Vereinbarungen außergerichtlich klären – schneller, stressfreier und kindgerechter.

Ich unterstütze Sie dabei, auch in schwierigen Situationen lösungsorientiert zu handeln, um Ihr Kind nicht zwischen die Fronten zu stellen.


Was sagt das Kind? – Kindeswille und Kindeswohl

Ab ca. dem 14. Lebensjahr wird der Wille des Kindes im gerichtlichen Verfahren maßgeblich berücksichtigt. Bereits jüngere Kinder (ab ca. 10 Jahren) werden oft durch das Gericht angehört oder durch einen Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“) vertreten.

📌 Das Gericht prüft sorgfältig:

  • Ob der Kindeswille frei gebildet wurde

  • Ob Loyalitätskonflikte bestehen

  • Ob das Kind durch die elterliche Auseinandersetzung belastet ist


Welche Folgen hat ein alleiniges Sorgerecht?

  • Der allein sorgeberechtigte Elternteil trifft alle Entscheidungen allein

  • Der andere Elternteil hat weiterhin ein Umgangsrecht, aber kein Entscheidungsrecht

  • Auskunftsrechte (z. B. zu Gesundheit oder Schule) bleiben bestehen (§ 1686 BGB)

  • Der andere Elternteil bleibt unterhaltspflichtig


Was ich als Fachanwalt für Sie tun kann:

✔ Prüfung der Ausgangslage und rechtlichen Optionen
✔ Entwicklung einer sachlichen, kindgerechten Strategie
✔ Vorbereitung und Vertretung im Sorgerechtsverfahren
✔ Abwehr unbegründeter Anträge auf Entzug der elterlichen Sorge
✔ Verhandlung über einvernehmliche Sorge- und Umgangsregelungen
✔ Zusammenarbeit mit Jugendamt, Verfahrensbeistand und Sachverständigen


📌 Wichtig zu wissen:

  • Eine Entziehung der elterlichen Sorge erfolgt nur bei schwerwiegenden Gefährdungen (§ 1666 BGB)

  • Sorgerechtsentscheidungen können abgeändert werden, wenn sich die Umstände wesentlich verändern (§ 1696 BGB)

  • Eltern können vor der Geburt eines Kindes gemeinsames Sorgerecht erklären (Jugendamt oder Notar)


📞 Jetzt beraten lassen – für Klarheit und Sicherheit

Ob Sie sich für das gemeinsame Sorgerecht einsetzen möchten, Teilbereiche allein regeln wollen oder sich gegen einen Sorgerechtsentzug wehren müssen – ich stehe Ihnen mit Erfahrung, Sensibilität und Klarheit zur Seite.

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Ich setze mich für eine kindgerechte, sachliche und rechtssichere Lösung ein – auch in schwierigen familiären Konstellationen.

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Projekt Elternkonsens

Das Gericht verfährt in Kindschaftssachen § 151 FamFG (v.a. Umgang, Sorgerecht) in Schwäbisch Gmünd (und in Baden-Württemberg) dabei (wenn es möglich ist) nach dem Projekt „Elternkonsens“. Ziel des Projekts ist es, in möglichst vielen Fällen eine einvernehmliche und tragfähige Lösung von Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten zum Wohle und im Sinne der Kinder zu erreichen.

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Die Väter eines Kindes können aber entweder zunächst das Jugendamt einschalten, um noch eine Einigung mit der Mutter zu erzielen, oder auch sofort bei dem Familiengericht einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht stellen.

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