Verteidigung bei allen Sexualdelikten: Anwalt für Sexualstrafrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Vorwurf Sexualstraftat? Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Sexualstrafrecht!

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Straftat aus dem Bereich der Sexualdelikte begangen zu haben?

Zögern Sie keinesfalls, sondern wenden sich umgehend an einen Anwalt für Sexualstrafrecht, also einen Fachanwalt für Strafrecht.

Herr Rechtsanwalt Robin Schmid steht Ihnen ohne Vorverurteilung zur Seite und vertritt Ihre Interessen nachdrücklich – unabhängig davon, ob Sie die Vorwürfe einräumen oder abstreiten. Als Inhaber einer eigenen Kanzlei und erfahrener Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht rät er:

  • Bewahren Sie Ruhe und geraten Sie nicht in Panik
  • Machen Sie keine Angaben zu den Tatvorwürfen
  • Kontaktieren Sie stattdessen sofort einen Anwalt für Sexualstrafrecht

Wenn gegen Sie ein Verfahren wegen einer Sexualstraftat eröffnet wurde, steht viel für Sie auf dem Spiel. Je nach Vorwurf stehen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren im Raum. Doch auch die sozialen und gesellschaftlichen Folgen können gravierend sein. Darum ist das Ziel unserer Kanzlei bei allen Fällen, die das Sexualstrafrecht betreffen, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Strafverteidigung bei Sexualdelikten

Fachanwalt für Strafrecht – erfahren, diskret und entschlossen an Ihrer Seite

Der Vorwurf eines Sexualdelikts ist für Betroffene eine enorme Belastung – sowohl emotional als auch gesellschaftlich. Selbst bei unbegründeten Verdächtigungen oder falschen Anschuldigungen drohen schwerwiegende Konsequenzen: Vorverurteilung im sozialen Umfeld, der Verlust von Beruf und Ansehen, Untersuchungshaft, Eintragung ins Führungszeugnis – und in besonders schweren Fällen eine langjährige Freiheitsstrafe.

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie in Verfahren wegen Sexualstraftaten mit der nötigen Diskretion, Erfahrung und juristischen Schärfe. Ziel meiner Verteidigung ist es, Ihre Rechte konsequent zu wahren, voreilige Feststellungen zu verhindern und unberechtigte Vorwürfe abzuwehren – vom ersten Verdacht bis zur Hauptverhandlung.


Typische Tatvorwürfe im Sexualstrafrecht

Sexualdelikte sind in den §§ 174 bis 184j StGB geregelt und umfassen u. a.:

  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)
    – auch bei fehlender körperlicher Gewalt („Nein heißt Nein“)

  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB)
    – besonders schwerwiegender Vorwurf mit hohen Mindeststrafen

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
    – z. B. in pädagogischen, familiären oder beruflichen Kontexten

  • Verbreitung, Besitz oder Herstellung kinderpornografischer Inhalte (§§ 184b, 184c StGB)

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
    – u. a. Entblößung in der Öffentlichkeit

  • Verstoß gegen das Verbot sexueller Belästigung (§ 184i StGB)

  • Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
    – etwa durch heimliche Aufnahmen in privaten Räumen


Was tun bei einer Anzeige oder Vorladung?

Reden Sie nicht mit der Polizei. Reden Sie mit einem Anwalt.

Bereits im Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichen gestellt. Eine vorschnelle Aussage – aus Scham, Schock oder dem Gefühl, „nichts zu verbergen“ zu haben – kann Ihnen dauerhaft schaden.

Ich übernehme für Sie:

  • Akteneinsicht bei Polizei oder Staatsanwaltschaft

  • Prüfung der Beweislage (Zeugenaussagen, Gutachten, digitale Spuren)

  • Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie

  • Schutz vor voreiligen Maßnahmen (Durchsuchung, Haft, DNA-Entnahme)

  • Vertretung im gesamten Strafverfahren – auch bei Untersuchungshaft oder vor der Großen Strafkammer


Was steht im Raum? – Strafrahmen und Konsequenzen

Tatbestand Strafrahmen
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 // 176c) Mindestens 1 // 2 Jahre, teils bis zu 15 Jahre
Besitz kinderpornografischer Inhalte 6 M bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe mehr möglich)
Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

Hinzu kommen Nebenfolgen, etwa:

  • Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis

  • Berufsverbot, insbesondere im Umgang mit Kindern oder Jugendlichen

  • Auflagen, Therapien, Bewährungsauflagen

  • Sozialer und familiärer Ruin durch öffentliche Stigmatisierung


Beweisprobleme: Aussage gegen Aussage – und was tun?

Viele Sexualstrafverfahren basieren auf ausschließlich mündlichen Aussagen – ohne objektive Beweismittel. Das Strafrecht stellt hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung – doch in der Praxis kommt es entscheidend auf prozessuale Taktik und forensisches Wissen an.

Ich prüfe insbesondere:

  • Gibt es objektive Widersprüche in der Aussage?

  • Wurden suggestive Fragen gestellt?

  • Gibt es ein mögliches Eigeninteresse der Belastungsperson?

  • Wurden Erinnerungen falsch rekonstruiert (z. B. durch Therapien)?

  • Welche psychologischen Gutachten liegen vor – und sind diese angreifbar?


Falschbeschuldigungen – kein Einzelfall

Gerade bei Vorwürfen aus dem nahen sozialen Umfeld, im Kontext von Trennung, Sorgerechtsstreitigkeiten oder persönlichen Auseinandersetzungen kommt es nicht selten zu unwahren Behauptungen – bewusst oder unbewusst. Auch solche Verfahren müssen mit höchster juristischer und taktischer Präzision geführt werden, um frühzeitig eine Einstellung oder einen Freispruch zu erreichen.


Verteidigung mit Erfahrung, Diskretion und Entschlossenheit

Als Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Sexualstrafrecht verteidige ich Sie mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, aber auch mit der juristischen Klarheit, die in dieser sensiblen Verfahrensart entscheidend ist.

Ich übernehme für Sie:

  • Frühzeitige Akteneinsicht und Einschätzung der Beweislage

  • Diskrete Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht

  • Verteidigung gegen Untersuchungshaft oder DNA-Maßnahmen

  • Professionelle Prozessvertretung, ggf. mit Beweisanträgen und Nebenklageabwehr

  • Beratung zu Medien- und Reputationsschutz in öffentlichkeitswirksamen Verfahren


📞 Vertrauen Sie auf frühzeitige und diskrete Hilfe

Ein Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts ist keine Situation für abwartendes Verhalten – sondern für konsequente, fachkundige und diskrete Verteidigung. Je früher Sie handeln, desto größer ist der Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens.

📅 Kontaktieren Sie mich vertraulich und unverbindlich – auch kurzfristig.
Ich verteidige bundesweit – mit Sachverstand, Erfahrung und klarem Blick auf Ihr Recht.

Unsere Stärken im Sexualstrafrecht

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Fachanwalt für Strafrecht

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optimale Verteidigungsstrategie
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langjährige Erfahrung
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Anwaltsteam

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kurzfristige Termine
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24h Notdienst

Schnelle Hilfe durch Anwalt für Sexualstrafrecht

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines angeblichen Sexualdelikts stellt immer eine psychische Ausnahmesituation dar. Lassen Sie sich dennoch keinesfalls von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unter Druck setzen oder durch vermeintliche Vorteile zu einer Aussage ohne den Beistand eines Rechtsanwalts verleiten.

Suchen Sie stattdessen, sobald Sie die Vorladung der Ermittlungsbehörde erhalten haben, einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht auf. Ein guter Anwalt kann eventuell eine Einstellung des Verfahrens erreichen und somit eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

Öffentliche Strafverfahren wegen Sexualstraftat vermeiden

Ein Strafprozess und erst recht eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat sind immer auch mit öffentlicher Aufmerksamkeit verbunden. Das macht nicht nur das Verfahren selbst sehr belastend, eine Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit kann darüber hinaus schwerwiegende Folgen für das private und berufliche Leben haben. Oft bleibt die Reputation des Beschuldigten sogar bei einem Freispruch nachhaltig geschädigt.

Unser Ziel im Sexualstrafrecht: die Einstellung des Verfahrens

Darum besteht unser primäres Ziel darin, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erwirken. Eine wirksame Strafverteidigung zielt im Sexualstrafrecht in der Regel darauf ab, es gar nicht erst zur öffentlichen Hauptverhandlung kommen zu lassen. Für den Erfolg ist entscheidend, dass sich Beschuldigte frühzeitig – am besten sofort nach Erhalt der Vorladung – an einen Anwalt wenden. Außerdem sollte der entsprechende Rechtsanwalt auf Straf- bzw. Sexualstrafrecht spezialisiert sein.

Aussagepsychologie: Warum ein spezialisierter Anwalt für Sexualstrafrecht so wichtig ist

Die Spezialisierung des Rechtsanwalts ist im Sexualstrafrecht von besonderer Bedeutung, da hier in der Regel Aussage gegen Aussage steht. Selbstverständlich gilt auch in Sexualstrafverfahren die Unschuldsvermutung, das bedeutet, die Schuld des Angeklagten muss für eine Verurteilung ohne gewichtige Zweifel erwiesen sein. Zweifel ergeben sich im Sexualstrafrecht meist anhand von Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Aussage des Opfers. Diese werden mithilfe der Aussagepsychologie aufgedeckt.

Für eine erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ist es darum unverzichtbar, dass der Rechtsanwalt des Angeklagten über fundierte Kenntnisse in der Aussagepsychologie verfügt, um diese Widersprüche in der Aussage des vermeintlichen Opfers zu finden und den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht vor Augen zu führen.

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Onlineberatung durch Anwalt für Sexualstrafrecht in Schwäbisch Gmünd

Die Beratung in allen Belangen des Sexualstrafrechts kann sowohl in unserer Kanzlei in Schwäbisch Gmünd als auch online erfolgen. Dazu nutzen wir ausschließlich sichere und verschlüsselte Videokonferenztools, die den vollumfänglichen Schutz Ihrer sensiblen Daten gewährleisten. Auch Dokumente können Sie bequem online zur Verfügung stellen bzw. abrufen. Zu diesem Zweck vertraut unsere Kanzlei seit vielen Jahren auf die sichere und DSGVO-konforme WebAkte.

Anwälte besprechen einen Fall im Sexualstrafrecht

Welche Delikte kennt das Sexualstrafrecht?

Zahlreiche Delikte werden unter dem Begriff des Sexualstrafrechts subsumiert. Gemein ist den meisten, dass die Frage nach der Schuld und deren Schwere anhand objektiver und subjektiver Kriterien beurteilt werden muss. Dies bietet der Verteidigung den Vorteil, durch geschicktes Vorgehen, die ursprünglichen Tatvorwürfe der Staatsanwaltschaft abzuschwächen und so selbst bei unzweifelhafter Schuldfrage ein milderes Urteil oder in besonderen Fällen gar einen Freispruch im Hauptverfahren zu erwirken. Doch wie kann dies bei den einzelnen Vergehen aussehen?

Sexueller Übergriff

Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs.1 StGB liegt immer dann vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt. Seit der Novelle von 2016 ist hierbei keine Nötigungshandlung mehr erforderlich. Der entgegenstehende Wille des Opfers muss jedoch für den Täter erkennbar sein, beispielsweise durch entsprechende Äußerungen oder ein Weglaufen, Weinen etc. Dann droht eine Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Sexuelle Nötigung

Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit derselben nötigt, sexuelle Handlungen an sich durch den Täter oder Dritte zu dulden, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig. Dasselbe gilt, wenn der Täter die hilflose Lage eines Opfers ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der § 177 StGB kennt zahlreiche Fallvarianten, wodurch sich für die Verteidigung die Chance ergibt, ein für den Mandanten günstigeres Urteil zu erwirken.

Was gilt als Vergewaltigung?

Die Vergewaltigung stellt im deutschen Strafrecht keine eigenständige Straftat dar, sondern ist eine Form der sexuellen Nötigung mit qualifizierenden Handlungen. Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn eine Person mit einer anderen Person gegen deren erkennbaren Willen den Beischlaf vollzieht oder andere sexuelle Handlungen vornimmt, die als besonders erniedrigend zu gelten haben. Die Freiheitsstrafe beträgt nicht unter zwei Jahren. Weitere Faktoren, etwa die Verwendung einer Waffe oder schwere körperliche Misshandlung, wirken sich zusätzlich strafverschärfend aus.

Sexueller Missbrauch von Kindern

Ein sexueller Missbrauch von Kindern liegt immer dann vor, wenn eine Person sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren vornimmt oder von diesen an sich vornehmen lässt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Handlung mit dem Einverständnis des Kindes erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Kind mit der Handlung einverstanden und der Altersunterschied zum Täter gering ist. In solchen Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. Sonst drohen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren.

Sexueller Missbrauch kann aber auch vorliegen, ohne dass der Täter das Kind berührt, etwa indem der Täter mit pornografischen Inhalten auf das Kind einwirkt. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen vorliegt, sind wesentlich enger gefasst als bei Kindern. Dieser Straftatbestand ist nur erfüllt, wenn entweder eine Zwangslage bei einer Person unter 18 Jahren ausgenutzt wird oder ein volljähriger Täter dem Opfer ein Entgelt für die sexuellen Handlungen bezahlt.

Ferner liegt ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor, wenn eine Person über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt ober von ihr vornehmen lässt oder Dritte zu diesen Handlungen bestimmt und dabei die Unfähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Hier ist also die Frage nach der Entscheidungsfähigkeit des Jugendlichen von entscheidender Bedeutung.

Cyber-Grooming

Eine Sonderform des sexuellen Missbrauchs stellt nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB das sogenannte Cyber-Grooming dar. Darunter versteht an die Anbahnung oder Vorbereitung sexueller Kontakte zu Minderjährigen mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie. Wichtig hierbei: Der Kontakt selbst muss dabei nicht sexuell geprägt sein. Für eine Strafbarkeit reicht es aus, dass der Täter beabsichtigt, das Kind zu sexuellen Handlungen zu animieren.

Für die Strafverfolgungsbehörden liegt die Schwierigkeit beim Cyber-Grooming häufig darin, dem Verdächtigen die sexuellen Absichten hinter dem Kontakt nachzuweisen. Somit kommt eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht in Frage. Doch auch bei erwiesener Schuld kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen eingestellt werden. Hierfür ist es jedoch wichtig, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen und frühzeitig einen Anwalt für Sexualstrafrecht hinzuzuziehen.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Wer mit Personen unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut oder ihm im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind, sexuelle Handlungen vornimmt, macht sich des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener schuldig. Dasselbe gilt in Fällen, in denen der Täter solche Handlungen mit seinem rechtlichen oder leiblichen Abkömmling (Kind, Enkel etc.) oder dem seines Ehegatten vornimmt. Dabei ist es unerheblich, ob der Minderjährige mit den Handlungen einverstanden ist.

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann schnell existenzbedrohend werden, da im Falle einer Verurteilung eine Entlassung aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis droht. Andererseits kann das Gericht selbst im Falle einer zweifelsfrei erwiesenen Schuld in einigen Fällen von einer Bestrafung des Täters absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Stealthing

Stealthing bezeichnet das heimliche Weglassen des Kondoms während des Verkehrs, sodass der Sexualpartner nichts von dem ungeschützten Verkehr weiß. Hat sich der Partner nur mit geschütztem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt, erfüllt Stealthing den Straftatbestand der sexuellen Nötigung. Auch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung kommt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs in Frage (vgl. Az. 3 StR 372/22).

Auch beim Stealthing steht meist Aussage gegen Aussage. In solch einer Situation ist es als Beschuldigter besonders wichtig, sich nicht zu einer Aussage ohne anwaltlichen Beistand hinreißen zu lassen.

Sexuelle Belästigung – ein Auffangtatbestand

Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB stellt im deutschen Sexualstrafrecht einen Auffangtatbestand dar, das bedeutet, dass er nur greift, sofern keine andere Strafnorm zur Anwendung kommt. Sexuelle Betätigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn jemand eine andere Person belästigt, indem er sie in sexuell bestimmter Weise berührt. Darunter fallen sowohl solche Berührungen, die objektiv als eindeutig sexuell konnotiert zu betrachten sind (z. B. am Gesäß), doch auch ambivalente Berührungen, die nicht ohne Weiteres als sexuell einzustufen sind.

Bei diesem Tatbestand kommt es also in besonderem Maß auf die Bewertung des Einzelfalles an, um zu entscheiden, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt.

Kinderpornografie: Die wahren Täter sind nicht immer leicht zu ermitteln

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, also der Darstellung sexueller Handlungen an Personen unter 14 Jahren oder die sexuell aufreizende Inszenierung eines Kindes, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet. Jedoch bedeutet allein die Tatsache, dass auf einem Rechner bzw. Datenträger kinderpornografische Inhalte gefunden wurden, noch nicht immer, dass der Besitzer des Geräts auch der Täter ist. An diesem Punkt kann eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie ansetzen.

Jugendpornografie

Werden hingegen pornografische Inhalte verbreitet, erwirbt oder besitzt, die Personen darstellen, die schon über 14, aber noch unter 18 Jahre alt sind, kommt eine Strafbarkeit nach § 184c (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte) in Betracht. Die strafbaren Handlungen sind dieselben wie bei Kinderpornographie, jedoch sind die drohenden Strafen in der Regel geringer.

Anwälte am Tisch aus der Kanzlei für Sexualstrafrecht

Exhibitionismus als Ordnungswidrigkeit und Straftat

Bei Exhibitionismus kann es sich sowohl um einen Straftatbestand des Sexualstrafrechts als auch nur um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Drängt der Täter anderen Personen lediglich den Anblick seines nackten Körpers in unerwarteter Weise auf, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Dienen die exhibitionistischen Handlungen hingegen der sexuellen Befriedigung, handelt es sich um eine Straftat. Während sich der Ordnungswidrigkeit beide Geschlechter schuldig machen können, kann die Straftat nach § 183 StGB nur von Männern begangen werden.

Heimliche Bildaufnahmen

Bei heimlichen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre einer Person verletzen, kommen – ja nach Art der Bilder und Vorgehen des Täters – zwei verschiedene Straftatbestände in Frage.

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB, umgangssprachlich auch „Upskirting“ genannt, kommt zur Anwendung, wenn der Täter heimlich Aufnahmen der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der Unterwäsche anfertigt, sofern diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

Wer hingegen heimlich Aufnahmen einer anderen Person anfertigt, die sich in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum (Wohnung, Toilette, Umkleidekabine etc.) aufhält, macht sich einer Straftat nach § 201a StGB schuldig. Im Gegensatz zum § 184k StGB muss es sich hierbei nicht zwangsläufig um Bildmaterial sexuellen Inhalts handeln. Das Strafmaß ist jedoch dasselbe.

Anwaltskanzlei Schmid + Kollegen

Wir besprechen mit Ihnen als unser Mandant die Rechtslage und die Erfolgsaussichten Ihres Falles, setzen Ihre Ansprüche und Forderungen durch, gestalten Ihre Verträge nach Ihren Wünschen und unserem Anspruch und erklären Ihnen die Möglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung.

Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren

Ein Grundprinzip des Strafverfahrens ist sein Öffentlichkeitscharakter.

Gerichtsverhandlungen mit Ausnahme von Strafsachen nur gegen Jugendliche (14 -17 Jahre) und Familiensachen (nach § 111 FamFG) sind daher generell öffentlich. Das Gericht wird dadurch auch von außen durch Presse und Gesellschaft in seiner Tätigkeit kontrolliert.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, dies zu verhindern:

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Die richtige Verteidigungsstrategie

Zunächst muss in einem ausführlichen Gespräch die richtige Verteidigungsstrategie zu Recht gelegt werden. Das setzt zunächst ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Mandant und seinem Strafverteidiger voraus. Grundsätzlich rate ich meinen Mandanten an, sich mir als seinem Strafverteidiger anzuvertrauen. Aus meiner beruflichen Erfahrung heraus weiß ich, dass es gerade Mandanten bei Sexualdelikten schon aus Scham heraus extrem schwer fällt, sich gegenüber seinem Rechtsanwalt zu offenbaren. Dies ist aber Grundvoraussetzung für eine effektive und erfolgreiche Strafverteidigung.

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Verteidigung bei Sexualdelikten

Das Sexualstrafrecht ist eines der schwierigsten Themen der Strafverteidigung und erfordert neben einem hohen fachlichen Wissen und Erfahrung auch die grundsätzliche Bereitschaft des Verteidigers, den Mandanten – sei es Täter oder Opfer – mit der größtmöglichen Entschlossenheit in der Wahrnehmung seiner Rechte zu vertreten.

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Der Vorwurf eines Sexualdelikts kann JEDEN treffen, meist aus heiterem Himmel.

Im deutschen Sexualstrafrecht steht inzwischen fast jede unerwünschte körperliche Berührung potenziell unter Strafe. Gravierende Straftatbestände wie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind mittlerweile sehr weit gefasst, so dass Recht und Gesetz extrem situationsbezogen auszulegen sind. Bei all diesen Vorwürfen drohen Mindestfreiheitsstrafen von 6 Monaten (sexueller Übergriff) bis sogar 2 Jahren (Vergewaltigung).

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Anwalt für Sexualstrafrecht

Als hochspezialisierter Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über das nötige Know-how und vor allem die im Sexualstrafrecht erforderliche langjährige Erfahrung aus über 15 Jahren als Strafverteidiger auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts.

Mein Team und ich werden Mandanten im Sexualstrafrecht niemals vorverurteilen und – ob schuldig oder unschuldig – jederzeit parteiisch vertreten.

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