Strafverteidigung bei Fahrerflucht, Unfallflucht oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Elisa Treuter: Fachanwältin für Verkehrsrecht | Robin Schmid: Fachanwalt für Strafrecht

Was erwartet mich an Strafe?

Was erwartet mich an Strafe?

§ 142 StGB sieht folgendes Strafmaß vor:

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Daneben drohen in strafrechtlicher Hinsicht auch…

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Die Polizei meldet sich bei mir, was soll ich tun?

Sollte die Polizei Sie nicht zu Hause (an der Halteradresse) antreffen, versucht die Polizei regelmäßig, sich telefonisch mit dem Halter Verbindung zu setzen. Auch hier gilt, dass Sie keine Angaben zur Sache machen brauchen (Aussageverweigerungsrecht).

Sollte man Sie weder persönlich noch telefonisch erreichen, wird Ihnen die Polizei einen Brief schreiben. In diesem bittet man Sie, entweder schriftlich auszusagen oder zu einer festgesetzten Terminstunde mit dem Unfallfahrzeug ins Polizeirevier zu kommen. …

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Was passiert, wenn es schon zur Unfallflucht gekommen ist?

Aus verschiedenen Gründen kann es letztendlich bereits zu einer Unfallflucht und strafbarem Verhalten nach § 142 StGB gekommen sein. Ein Fluchtinstinkt, um sich der Stresssituation entziehen zu wollen, ist von Natur aus gegeben. Diese Erkenntnis hat auch der Gesetzgeber im § 142 Abs. 4 StGB berücksichtigt.

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Wann darf man sich ausnahmsweise von der Unfallstelle entfernen?

Selbstverständlich darf man sich vor Ablauf der Wartezeit von der Unfallstelle entfernen, wenn wegen eigener Verletzungen von entsprechendem Gewicht unverzügliche ärztliche Hilfe erforderlich ist. Selbst wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigterweise die Unfallstelle verlässt, bleibt nur dann straffrei, wenn er unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Dazu gehört, dass

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Welches Verhalten erwartet der Gesetzgeber also

Was man nach einem Verkehrsunfall als Unfallbeteiligter zu tun hat, schreibt der Gesetzgeber in § 142 StGB vor.:

Danach muss man zugunsten anderer Unfallbeteiligter oder des Geschädigten die notwendigen Angaben machen
wenn niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, eine angemessene Zeit warten (es reicht dann aber nicht aus, bloß einen Zettel zu hinterlassen; man sollte – noch am Unfallort -unbedingt die Polizei verständigen)
Als Unfallbeteiligter muss man demnach Angaben zur eigenen Person (Personalien), seines Fahrzeuges, insbesondere des Kennzeichens und der Art der Beteiligung machen. Man ist jedoch nicht verpflichtet, an der umfassenden Aufklärung des Unfalls mitzuwirken, insbesondere muss man sich keinesfalls selbst belasten – und das sollte man im Zweifel auch nicht.

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Zur Strafbarkeit wegen Fahrerflucht im Einzelnen

Grundsätzlich erwartet § 142 StGB folgendes rechtskonforme Verhalten:

Jeder, dessen Verhalten irgendwie zu einem Unfall beigetragen haben kann ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, um insbesondere dem Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. – Wer dies nicht macht, macht sich strafbar.

Im Einzelnen:

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Fahrerflucht und die rechtlichen Folgen

Plötzlich knallt es……man erschrickt……und anstatt zu warten und sich um den Unfall zu kümmern, fährt man nach dem Autounfall davon. Täglich passiert dies unzählige Male auf deutschen Straßen.

Sobald man den ersten Schock überwunden hat, erinnert man sich, dass man gerade etwas Unrechtes getan hat. Umgangssprachlich wird dies als „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ bezeichnet. Im Strafgesetzbuch ist dies in § 142 StGB als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu finden.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB aber ist kein Kavaliersdelikt.

Häufig machen sich Verkehrsteilnehmer trotz bester Absichten gemäß § 142 StGB strafbar, weil sie den Straftatbestand missverstehen bzw. den kursierenden Rechtsirrtümern hierzu unterliegen.

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Warum Sie einen Strafverteidiger beauftragen sollten

Aber auch in den Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörde nachweisen kann, dass Sie gefahren sind, bedarf es der Mitwirkung eines im Verkehrsrecht versierten Strafverteidigers.

Nur der Verteidiger kann mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf Augenhöhe verhandeln. Der Strafverteidiger wird auf die Einhaltung Ihrer Rechte bestehen. Hierbei geht es insbesondere um Fragen, ob das Verfahren z.B. wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Auflage eingestellt wird, ob und wenn ja wie lange der Führerschein entzogen wird und natürlich, welche Strafe verhängt werden soll. Hierbei ist es regelmäßig sinnvoll, ein Gegengutachten einzuholen, welches überprüft, ob die vom Geschädigten mitgeteilte Schadenshöhe zutreffend ist.

Achtung: Ärger mit der Haftpflichtversicherung droht

Neben strafrechtlichen Sanktionen droht regelmäßig auch Ärger mit der Haftpflichtversicherung.

Diese wird im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten (Innenverhältnis) im Falle einer Fahrerflucht von der Leistung frei, das heißt, dass die Haftpflichtversicherung zunächst im Außenverhältnis an den Geschädigten zahlen wird.

Im Innenverhältnis wird sie aber Rückgriff beim Versicherten nehmen (pro Pflichtenverstoß bis zu € 5.000,00). Hierbei ist dann unbeachtlich, ob der Versicherungsnehmer selbst gefahren ist oder ob er das Fahrzeug jemanden überlassen hat. In beiden Fällen wird die Versicherung den Rückgriff beim Versicherten als Vertragspartner nehmen.

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